Dialog

Verbot der Knickpflege

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
26 26 w Szlezwik-Holsztyn

Zbiórka zakończona

26 26 w Szlezwik-Holsztyn

Zbiórka zakończona

  1. Rozpoczęty 2019
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog z odbiorcą
  5. Decyzja

To jest petycja internetowa des Schleswig-Holsteinischen Landtages .

07.06.2019, 04:38

04.06.2019Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beizie-hung einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geprüft und beraten. Im Ergebnis vermag der Ausschuss kein Votum im Sinne des Petenten auszusprechen.Das Ministerium betont, dass die für Schleswig-Holstein weithin landschaftsprägen-den Knicks wichtige Lebensraumfunktionen erfüllen und als artenreichstes Landschaftselement im Binnenland gelten würden. Eine wichtige Voraussetzung hierfür sei ihre fachgerechte Pflege, wozu insbesondere das „Auf-den-Stock-setzen“ der Gehölze in Abständen von 10 bis 15 Jahren bei Erhalt der Bäume im Knick gehöre. Erst durch diese Maßnahme könne der Knick seine typische Vegetationszonierung mit Kraut-, Strauch- und Baumschicht ausbilden. Unterbliebe diese Maßnahme, so würde sich der Knick längerfristig in eine Baumreihe umbilden. Zwar verfüge auch diese um Hamburg herum verbreitete Degenerationsform über eine gewisse Naturschutzfunktion, sie erreiche aber nicht das Erscheinungsbild des Knicks in seiner Vielgestaltigkeit und Vielfalt der Lebensräume. Deshalb stünden die Knicks in Schleswig-Holstein seit Langem auch aus landeskundlichen Gründen unter Schutz.Folglich sei die Knickpflege, sofern sie fachgerecht durchgeführt werde, von entscheidender Bedeutung dafür, dass der Knick seine vielfältigen Funktionen unter anderem als Wind- und Klimaschutzelement sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere überhaupt wahrnehmen könne. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung habe deshalb auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen in § 21 Landesnaturschutzgesetz Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz erlassen, welche detaillierte Vorgaben formulieren.Zusammengefasst werde durch die Vorgaben festgelegt, dass das „Auf-den-Stock-setzen“ der Gehölze nicht unter einem Abstand von 10 Jahren und mit „sauberem“ Schnitt zu erfolgen habe. Dabei solle das Knicken innerhalb einer Gemarkung ab-schnittsweise erfolgen, sodass kein großräumiger Kahlschlag entstehe. Außerdem solle dabei ein angemessener Überhälterbestand im Knick sowie grundsätzlich der besonders starken landschaftsbestimmenden Biotopbäume erhalten werden. Bei Überhältern handele es sich um Bäume in Knicks mit einem Stammumfang von einem Meter, gemessen in Höhe von einem Meter über dem Boden. Seitlich dürfe der Knick nur senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern eingekürzt werden. Dies solle möglichst in dem Zeitraum vom 15. November bis zum letzten Tag im Monat Februar und frühestens drei Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nicht in kürzeren Abständen als alle drei Jahre durchgeführt werden. Auch sei ein Schutzstreifen am Knick zu beachten. In einem Abstand von einem Meter vor dem Knickwallfuß sei die Versiegelung, Errichtung von Stückgutlagern oder Baustellen sowie die Lagerung von Materialien nicht zulässig. Auf Ackerflächen an Knicks sei in einer Breite von 50 cm eine ackerbauliche Nutzung, Düngung oder ein Pflanzenschutzeinsatz nicht zulässig.Hieraus sei ersichtlich, dass seitens des Landes ausreichend dafür Sorge getragen wird, dass sich Knicks angesichts der sonst intensiven Landnutzung naturschutzge-recht entwickeln können. Zur weiteren Information verweist das Ministerium auf den Flyer des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein „Regelungen zum Knickschutz und fachgerechte Knickpflege im Überblick“. Der Petitionsausschuss stimmt der Auffassung des Ministeriums zu, dass das vom Petenten begehrte Verbot der Knickpflege nicht im Einklang mit der Schutzintention des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes steht. Die kritisierten Maßnahmen zielen nicht auf die Zerstörung von Knicks ab, sondern vielmehr auf ihren langfristigen Erhalt. Der Ausschuss beschließt, dem Petenten den Flyer des Landesamtes zur Information zuzuleiten.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 28. bis 30. August 2019.Der Flyer "Regelungen zum Knickschutz und die fachgerechte Knickpflege im Überblick" steht auf der Internetseite des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein zur Verfügung.


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