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Verbot von politischen Parteien und Organisationen - Antrag zum Verbot der Partei "Alternative für Deutschland" beim Bundesverfassungsgericht

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
46 Apoyo 46 En. Alemania

No se aceptó la petición.

46 Apoyo 46 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 12:59

Pet 1-18-06-1124-029081

Verbot von politischen Parteien und
Organisationen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird der Deutsche Bundestag aufgefordert, einen Antrag zum Verbot
der Partei Alternative für Deutschland beim Bundesverfassungsgericht zu stellen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 46 Mitzeichnungen und
201 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Partei
Alternative für Deutschland (AfD) verfassungsfeindliche Ziele verfolge und zumindest
teilweise rechtsradikal agiere.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundsätzlich fest, dass politische Parteien in
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
vor allem beim politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess eine zentrale Rolle
einnehmen. Die freie politische Willensbildung ist eine Elementarbedingung der
Demokratie. Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert

verfassungsrechtlich die Parteienfreiheit und verdeutlicht so die herausragende
Stellung der politischen Parteien innerhalb der Verfassungsordnung.
Die stärkste Beeinträchtigung der Parteienfreiheit stellt die Verhängung eines
Parteiverbots gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG dar, das demzufolge nur „ultima ratio“
sein kann. Artikel 21 Absatz 2 GG statuiert daher für ein entsprechendes Verbot
materiell und verfahrensrechtlich besonders hohe Anforderungen. Voraussetzung für
ein Parteienverbot ist zunächst eine verfassungswidrige Zielsetzung, die der Partei
zuzurechnen ist. Von einer verfassungswidrigen Zielsetzung ist generell dann
auszugehen, wenn die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland angestrebt werden. Entsprechende Ziele können einer
Partei aber nur dann zugerechnet werden, wenn sie diese ausweislich ihrer
Programmatik bzw. des ihr zurechenbaren Verhaltens ihrer Anhänger selbst verfolgt.
Der Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einer Partei obliegt zudem gemäß
Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht. Dieses
Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts trägt der den Parteien
zuerkannten erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie Rechnung, die ihnen im
demokratischen Verfassungsstaat zukommt. Eine Partei kann folglich nicht einfach
per Gesetz oder Verordnung, sondern lediglich durch ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts verboten werden. Dieses sogenannte „Parteienprivileg“
schützt den offenen Wettbewerb der politischen Parteien und ihrer Programme.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das für ein
Parteiverbotsverfahren zuständige Bundesverfassungsgericht die strengen
Verbotsvoraussetzungen dahingehend präzisiert hat, dass ein Verbot nicht nur
verfassungsfeindliche Bestrebungen, sondern auch eine aktiv-kämpferische,
aggressive Haltung der Partei gegenüber der bestehenden Ordnung voraussetzt.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Partei nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung
vertritt, sondern diese aktiv umsetzen will. Mithin genügt für ein Parteiverbot nicht,
dass oberste Verfassungswerte in der politischen Meinungsbildung nicht anerkannt,
abgelehnt oder ihnen andere entgegensetzt werden. Vielmehr muss die Partei
planvoll das Funktionieren der demokratischen Grundordnung beseitigen wollen.
Nach Auffassung sowohl der Bundesregierung als auch des Petitionsausschusses
liegen diese Verbotsvoraussetzungen bei der AfD nicht vor.

Aussagen, wie etwa die der AfD-Parteisprecherin zum Schusswaffengebrauch,
zeugen zwar von einer gewissen „Zweigesichtigkeit“. Mit Provokationen und
Tabubrüchen soll Aufmerksamkeit erreicht werden, danach werden die Aussagen
dann zum Teil wieder relativiert. Damit versucht die AfD, sich als Opfer der
etablierten Parteien und der Medien darzustellen. Außerdem tragen solche und
ähnliche Äußerungen zur Emotionalisierung der Diskussion und zur Polarisierung in
der Gesellschaft bei. Das ist als eine typische Taktik von Rechtspopulisten
anzusehen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die AfD derzeit nicht vom Verfassungsschutz
beobachtet wird. Es werden aber fortlaufend die offenen Informationen bewertet.
Dabei wird analysiert, ob die fremdenfeindlichen Äußerungen und Aktionen ein
bestimmendes Element der Partei sind oder ob hier nur Einzelmeinungen
wiedergegeben werden. Relevant ist auch, ob es rechtsextremistische Einflüsse auf
die AfD gibt, ob Rechtsextremisten steuern und welchen Einfluss die rechtsextremen
Stimmen auf die gesamte Partei haben. Geprüft wird ebenfalls, ob der organisierte
Rechtsextremismus die AfD als Plattform für Aktivitäten nutzt.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau ist der Petitionsausschuss der
Auffassung, dass bei der AfD bisher keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine
verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nach einem Antrag zum
Verbot der AfD nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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