Région: Allemagne

Verbot von politischen Parteien und Organisationen - Ersatz bzw. Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "Darauf Ausgehens" für ein Parteiverbot (nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Soutien 25 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

25 Soutien 25 en Allemagne

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  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

16/09/2017 à 04:26

Pet 1-18-06-1124-039227

Verbot von politischen Parteien und
Organisationen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Artikels 21 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes angeregt. So soll das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“
für ein Parteiverbot ersetzt bzw. präzisiert werden, z. B. durch die Formulierung des
„Beabsichtigens“. Die Verfassungswidrigkeit soll im Sinne einer präventiven Seite der
„wehrhaften Demokratie“ nicht maßgeblich von den tatsächlichen Mitteln, der Wirkkraft
und den Erfolgschancen einer solchen Partei abhängen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB
1/13) dem Antrag des Bundesrates zum Verbot der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD) nicht stattgegeben habe. Zwar stelle es in seinem Urteil die
verfassungsfeindliche, undemokratische, rassistische und autoritäre Programmatik
heraus, sehe aber den Tatbestand des „Darauf Ausgehens“ zur Beeinträchtigung oder
Beseitigung der wegen der geringen politischen und sozialen Bedeutung der NPD
nicht erfüllt. Das BVerfG sei durch die Formulierung des Artikels 21 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes (GG) bei der Beurteilung eines Verbotsantrages gebunden,
wonach „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen
oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden,
verfassungswidrig [sind]“. Das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ zwinge
das Gericht, die tatsächlichen „Erfolgschancen“ von Parteien bei der Umsetzung
verfassungswidriger Ziele und Programme maßgeblich zu berücksichtigen. Bei der
NPD bestünden diese nicht.

Das Parteiverbot nach der aktuellen Fassung des GG sei repressiv (nachträglich), aber
nicht präventiv (vorbeugend): Der Schaden an der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung müsse angerichtet sein, damit er behoben werden könne. Das sei
widersinnig. Eine Partei mit verfassungswidrigen Zielen nur deshalb nicht zu verbieten
und nicht vom legitimen demokratischen Willensbildungsprozess auszuschließen, weil
sie derzeit zu unbedeutend sei und ihr die Mittel für ihre Ziele fehlten, widerspreche
dem verfassungsleitenden Prinzip der „wehrhaften Demokratie“, das auch eine
präventive Komponente beinhalten müsse. Konkret bedeute das, dass die freiheitliche
Demokratie nicht darauf warten könne, dass ihre Feinde ausreichend Mittel und
Gestaltungskraft erlangen, um diese zu beseitigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 25 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass das Parteiverbot einen
erheblichen Eingriff in den freien Prozess der politischen Willensbildung und „die
schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats
gegen seine organisierten Feinde“ (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13,
Rn. 586) darstellt.
Entgegen der Auffassung des Petenten folgt aus der Rechtsprechungsänderung des
BVerfG weder ein Wegfall des Charakters des Parteiverbotsverfahrens als präventives
Organisationsverbot noch widerspricht das jüngste Urteil des Gerichts dem Prinzip der
wehrhaften Demokratie.
Zwar hält das BVerfG an seiner bisherigen Auslegung des Begriffs des „Darauf
Ausgehens“ nicht länger fest und verlangt nunmehr – die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigend – „konkrete
Anhaltspunkte von Gewicht [...], die einen Erfolg des gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland

gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen“ (BVerfG, Urteil vom
17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13, Rn. 585).
Es betont jedoch, dass auch weiterhin keine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des
Artikels 21 Absatz 2 Satz 1 GG bestehen muss, um die Verfassungswidrigkeit einer
Partei festzustellen. Es hebt hervor, dass das Parteiverbotsverfahren nicht auf die
Abwehr bereits entstandener, sondern auf die Verhinderung des Entstehens künftig
möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche demokratische
Grundordnung abzielt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13, Rn. 585).
Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich den Weg gewiesen für unterhalb der
Schwelle des Parteiverbots liegende gestufte Sanktionsmöglichkeiten. Der Bundesrat
hat am 10. März 2017 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung“
(BR-Drs.153/17) und eines Begleitgesetzes (BR-Drs.154/17) beschlossen. Die
Entwürfe wurden durch die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet
(BT-Drucksachen 18/12100 und 18/12101). Das Ergebnis der parlamentarischen
Beratungen bleibt abzuwarten.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss den mit der Petition konkret
unterbreiteten Vorschlag, das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ für ein
Parteiverbot in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 GG durch die Formulierung des
„Beabsichtigens“ zu ersetzen, im Ergebnis nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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