Region: Germany

Verbot von politischen Parteien und Organisationen - Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
331 supporters 331 in Germany

The petition is denied.

331 supporters 331 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/14/2018, 04:23

Pet 1-17-06-1124-047662 Verbot von politischen Parteien und
Organisationen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands
gefordert.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 331 Mitzeichnungen und
120 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) sowie alle rechtsextremen
Parteien und Organisationen insbesondere in Anbetracht der Erfahrungen des
Nationalsozialismus verboten werden müssten. Entsprechende Vereinigungen seien
verfassungswidrig. Das Wahlprogramm der NPD stehe im Widerspruch zum
Grundgesetz (GG) und weise demokratiegefährdende Züge auf. Die NPD versuche,
durch den Aufbau eigener Strukturen die freiheitliche demokratische Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland zu unterlaufen. Durch ein entsprechendes
Parteiverbot könne man der rechtsextremen Szene in Deutschland überdies die
Organisationsplattform entziehen und der Durchführung größerer Aufmärsche bzw.
Versammlungen entgegenwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass das mit der Petition
verfolgte Anliegen in der 17. und 18. Legislaturperiode Gegenstand zahlreicher
parlamentarischer Fragen und Initiativen war und intensiv in den verschiedenen
parlamentarischen Gremien des Deutschen Bundestages erörtert wurde (siehe u. a.
Plenarprotokolle 17/218, 17/230, 17/236 und 17/237 sowie Drucksachen 17/12161,
17/12168, 17/13225, 17/13227, 13/13231, 17/13240, 17/13382, 17/14248 und
18/252). Die entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de
eingesehen werden.

Nach dem Dafürhalten des Ausschusses handelt es sich bei der NPD um eine
verfassungsfeindliche Partei mit antisemitischer, rassistischer und ausländerfeind-
licher Einstellung. Für den Deutschen Bundestag ist die Bekämpfung von
Rechtsextremismus in jeglicher Form eine gesellschaftliche und politische
Daueraufgabe von besonders hoher Bedeutung. Um den Kampf gegen
Rechtsextremismus zu stärken, stellt er beispielsweise im Bundeshaushalt erhebliche
zusätzliche Mittel zu Verfügung.

Auch im Koalitionsvertag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode ist
u. a. ein Ausbau der erfolgreichen Programme gegen Rechtsextremismus vorgesehen
(S. 119).

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Grundgesetz strenge Voraussetzungen
mit materiell und verfahrensrechtlich besonders hohen Anforderungen für ein
Parteiverbot im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 GG vorsieht. Danach sind Parteien
verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
zu gefährden“.

Das Parteiverbotsverfahren ist in den §§ 43 - 47 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
näher geregelt, wobei antragsberechtigt der Bundestag, der Bundesrat und die
Bundesregierung sind.

Der Ausschuss betont jedoch, dass der Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einer
Partei nach Artikel 21 Abs. 4 GG allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt
(sogenanntes Parteienprivileg). Dieses Entscheidungsmonopol des Bundesver-
fassungsgerichts trägt der den Parteien im Verfassungsstaat zuerkannten Schutz- und
Bestandsgarantie Rechnung und soll politischem Missbrauch vorbeugen.

In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss ausdrücklich darauf hin, dass das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13) den auf
ein Verbot der NPD gerichteten Antrag des Bundesrats vom 3. Dezember 2013 als
unbegründet zurückgewiesen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass das politische Konzept der
NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist,
die Menschenwürde verletzt, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist und eine
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.

Es hat ein Parteiverbot jedoch an den fehlenden Erfolgschancen (Potentialität der
Partei zur Realisierung der verfassungsfeindlichen Ziele) scheitern lassen und dazu
Folgendes ausgeführt:

[…] „Einem Verbot der NPD steht aber entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal des
„Darauf Ausgehens“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllt ist. Die NPD
bekennt sich zwar zu ihren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichteten Zielen und arbeitet planvoll auf deren Erreichung hin, so dass sich ihr
Handeln als qualifizierte Vorbereitung der von ihr angestrebten Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt. Es fehlt jedoch an konkreten
Anhaltspunkten von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten
verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder steht eine erfolgreiche
Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen
Willensbildung in Aussicht (aa), noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele
durch eine der NPD zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen
Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar (bb).

aa) Ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele der NPD mit parlamentarischen oder
außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen.“ […]

Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum NPD-Verbotsverfahren die Frage der
Schaffung abgestufter Sanktionsmöglichkeiten unterhalb des Parteiverbots, wie den
Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung, dem
verfassungsändernden Gesetzgeber zugewiesen hat.
Der Bundestag hat am 22. Juni 2017 mit Zustimmung des Bundesrats vom 7. Juli 2017
zwei Gesetze beschlossen, um verfassungsfeindliche Parteien von der
Parteienfinanzierung auszuschließen. Mit dem am 20. Juli 2017 in Kraft getretenen
„Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)“ (Drucksache 18/12357) wurde
die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, verfassungsfeindliche Parteien von
der staatlichen Finanzierung und steuerlichen Begünstigungen ausschließen zu
können. Das „Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
Parteienfinanzierung“ (Drucksachen 18/12358 und 18/12846) dient der Umsetzung
dieser Grundgesetzänderung. Über den Antrag auf Ausschluss einer Partei von
staatlicher Finanzierung, der von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt
werden kann, entscheidet nach Artikel 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht.

Der Bundesrat hat am 2. Februar 2018 und die Bundesregierung hat am 18. April 2018
beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ausschluss der NPD
von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Der Deutsche Bundestag hat am
26. April 2018 den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingereichten
Antrag „Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung“ (Drucksache
19/1824) angenommen (Plenarprotokoll 19/29).

Voraussetzung für den Finanzierungsausschluss ist die verfassungsfeindliche
Zielsetzung und Betätigung der Partei. Anders als beim Parteiverbot ist eine
„Potentialität“ der Partei zur Realisierung der verfassungsfeindlichen Ziele dabei nicht
erforderlich.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 empfiehlt der Petitionsausschuss im
Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem mit der Petition geforderten
NPD-Verbot aus den oben dargelegten Gründen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um die wirksame Umsetzung der
Programme der Bundesregierung gegen Rechtsextremismus geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


06/08/2017, 13:14


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