Reģions: Vācija

Verbraucherinsolvenzverfahren - Grundrecht auf Wohnung während der Privatinsolvenz

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
373 Atbalstošs 373 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

373 Atbalstošs 373 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:55

Pet 4-17-07-3110-037639Verbraucherinsolvenzverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird ein Grundrecht auf Wohnung während der Privatinsolvenz
gefordert.
Zur Begründung trägt die Petentin vor, dass Menschen in Privatinsolvenz auf dem
Wohnungsmarkt vorverurteilt würden, wenn diese angeben würden, dass sie sich in
Privatinsolvenz befänden. Viele Wohnungsgesellschaften würden an diese Personen
nicht vermieten, unabhängig davon, ob Mietschulden bestünden. Dabei sei der
ganze Prozess abgesichert und von Treuhändern/Insolvenzverwaltern überwacht.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 373 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 143 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u.a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Vor Abschluss eines Mietvertrages hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, sich
über die Bonität seines Vertragspartners zu informieren. Dies gilt im Bereich der
Wohnraummiete in besonderem Maße: Bei Wohnraummietverträgen handelt es sich
um Verträge, die auf Dauer angelegt sind und durch die ausgeprägten
Kündigungsschutzregelungen einen starken Bestandsschutz genießen.
Dabei gilt das Informationsrecht des Vermieters nicht schrankenlos. Der Vermieter
darf nicht zu tief in die Privatsphäre des Bewerbers eindringen oder anhand rechtlich
unzulässiger Merkmale diskriminierend unterscheiden. Ein berechtigtes Interesse

des Vermieters ist aber nach Auffassung des Petitionsausschusses anzunehmen,
wenn die Beantwortung der Frage für den in Aussicht genommenen Vertragsschluss
von Bedeutung ist, so etwa bei Fragen im Bereich der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Die Tatsache, dass sich ein Mietbewerber in Privatinsolvenz befindet, weist einen
engen Bezug auf zu Fragen der Bonität und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines
Bewerbers. Somit wäre es unangemessen, dem Vermieter ein legitimes Interesse an
dieser Information abzusprechen. Denn dieser überlässt einem Mieter mit der
Wohnung zugleich einen Vermögensgegenstand von erheblichem Wert.
Die Interessen von Menschen in Privatinsolvenz werden nach Auffassung des
Petitionsausschusses auf andere Weise gewahrt. Hier ist zum Einen zu beachten,
dass das Insolvenzrecht in bestehenden Mietverhältnissen insolventen Mieterinnen
und Mietern besonderen Schutz gewährt (vgl. etwa die in § 112 der
Insolvenzordnung geregelte Kündigungssperre). Ist ein wohnungssuchender
Schuldner in Privatinsolvenz nicht in der Lage, auf dem freien Wohnungsmarkt eine
Wohnung zu finden, so kann er sich beispielsweise an die kommunalen Wohnungs-
bzw. Sozialbehörden wenden. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, stehen diesen
unterschiedliche Mittel zur Verfügung, die von der Ausstellung von
Berechtigungsscheinen für öffentlich geförderte Wohnungen bis zur Einweisung in
Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit reichen können. Beratung und
Hilfestellung erfolgen oft auch durch freie oder kirchliche Sozialeinrichtungen.
Eines speziellen Grundrechts auf Wohnen für Bürgerinnen und Bürger, die sich in
Privatinsolvenz befinden, bedarf es nach Auffassung des Petitionsausschusses
insofern nicht, da zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit andere Instrumente zur
Verfügung stehen. Sofern sich darüber hinausgehend das Begehren der Petentin
darauf richtet, ein Grundrecht auf das Wohnen in bestimmten Wohnungen bzw. in
einer Wohnung ihrer Wahl zu schaffen, lehnt der Petitionsausschuss dieses ab, da
dies mit den Rechten der jeweiligen Vermieter nicht zu vereinbaren wäre,
insbesondere mit deren Rechten auf freie Auswahl des Vertragspartners.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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