Region: Niemcy

Verbraucherschutz - Abgabe von Alkohol über 15 % in Apotheken und Drogerien

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
109 109 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

109 109 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:09

Pet 3-18-10-7125-006318Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Getränke mit einem Alkoholvolumengehalt von
mehr als 15 % ausschließlich in Apotheken und Drogerien gehandelt werden und nur
in Lokalen, zu denen Jugendliche keinen Zugang haben, ausgeschenkt werden dürfen.
Er führt aus, dass Alkohol pharmakologisch und medizinisch eines der gefährlichsten
Betäubungsmittel sei. Alkohol bis 15 % könne durch Gärung gewonnen werden. Für
einen höheren Anteil bedürfe es des Zusatzes von Destillationsalkohol, der
gefährlicher als Gäralkohol sei. Durch den zugesetzten Destillationsalkohol könne es
zu einer physischen Abhängigkeit kommen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 109 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung
der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen
darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Branntwein und
branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der
Verzehr gestattet werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG gilt dies für andere
alkoholische Getränke, wie z. B. Wein, Sekt und Bier, für die Abgabe an Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren.

Der Petitionsausschuss nimmt riskanten und missbräuchlichen Alkoholkonsum sehr
ernst. Er stellt fest, dass Alkohol in jeder Form eine große Gefahr insbesondere für
Kinder und Jugendliche darstellt. Er hält daher eine konsequente Umsetzung des
Jugendschutzgesetzes für erforderlich. Gleichzeitig bedarf es sinnvoller
Präventionsaktivitäten, um dem Konsum alkoholischer Getränke unter Minderjährigen
und problematischen Trinkgewohnheiten in Form von exzessivem Trinken
vorzubeugen. Er hält es jedoch für erfolgversprechender, die Bürgerinnen und Bürger
und insbesondere Kinder und Jugendliche umfassend über die Folgen des Konsums
von Alkohol aufzuklären, statt den Verkauf von Getränken mit einem
Alkoholvolumengehalt von mehr als 15 % ausschließlich auf speziell autorisierte
Geschäfte zu beschränken. Hierfür ist eine nachhaltige Aufklärungs- und
Informationsarbeit erforderlich. Die Bundesregierung hat auf die verschiedenen
Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol hingewiesen, die auf der Internetseite
der Drogenbeauftragten unter www.Drogenbeauftragte.de und auf der Homepage der
für Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht zuständigen Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung unter www.bzga.de dargestellt sind. Der
Petitionsausschuss sieht die dargestellten Maßnahmen als geeignet an, um dem
gefährlichen Konsum von Alkohol wirksam zu begegnen. Zudem stellt eine
Beschränkung des Verkaufs von Alkohol auf speziell autorisierte Geschäfte einen
Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit gemäß Art. 12
Grundgesetz dar, die einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen und die dargestellten
Maßnahmen für angemessen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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