Región: Alemania

Verbraucherschutz - Änderung der Lebensmittel-Informationsverordnung hinsichtlich Kindertagesstätten

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
116 Apoyo 116 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

116 Apoyo 116 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:56

Pet 3-18-10-7125-018180

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung

Die Petentin möchte eine Überarbeitung der Lebensmittelinformations-Verordnung
(LMIV) hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Allergenen erreichen, so dass
Einrichtungen wie Kindertagesstätten und ehrenamtliche Helfer ausgenommen
werden.
Sie führt aus, dass die Verordnung EU Nr. 1169/2011, die LMIV, dazu führe, dass die
in fast allen Kindertagesstätten angebotenen Frühstücksbuffets für Kinder künftig nicht
mehr angeboten würden, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die geforderte
Kennzeichnung der Produkte nicht leisten könnten.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 116 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Mit der LMIV wurden Kennzeichnungsvorschriften mehrerer EU-Richtlinien
zusammengefasst und die Rechtsvorschriften an neue Verbraucherbedürfnisse und
Entwicklungen auf dem Lebensmittelmarkt angepasst. Die LMIV gilt seit Dezember
2014 europaweit unmittelbar. Sie bringt auch neue Pflichten für
Lebensmittelunternehmen mit sich, wie die Pflicht zur Information über 14 in der LMIV
genannten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Dies
betrifft verpackte und auch unverpackte Ware. Weitere Kennzeichnungspflichten für
unverpackte, so genannte lose, Ware bestehen nicht. Die Mitgliedstaaten sind bei der
losen Ware jedoch ermächtigt, nationale Vorschriften zu erlassen.

Es ist zutreffend, dass der Allergenkennzeichnungspflicht loser Ware auch
Gemeinschaftsverpfleger unterliegen. Die Kennzeichnungspflicht betrifft damit auch
Kindertagesstätten. Lebensmittelunternehmen werden definiert als „alle Unternehmen,
gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie
öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem
Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“. Dies ergibt sich
aus der LMIV, die auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts verweist.
In Deutschland regelt die am 13. Dezember 2014 in Kraft getretene Vorläufige
Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung die Allergenkennzeichnung loser
Ware. Weitere Kennzeichnungspflichten für lose Ware bestehen in Deutschland nicht.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung belassen die
Allergenkennzeichnungsvorschriften den so genannten Lebensmittelunternehmern
eine größtmögliche Flexibilität, wie die Information gegeben wird. Weiterhin hat die
Bundesregierung mitgeteilt, dass eine Überarbeitung der LMIV derzeit nicht geplant
ist.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition dem Europäischen Parlament
zuzuleiten, da europaweit geltende rechtliche Regelungen betroffen sind.

Begründung (PDF)


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