Verbraucherschutz - Angabe der Kapazität und des Energieinhalts bei Batterien

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
198 Ondersteunend 198 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

198 Ondersteunend 198 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:11

Pet 2-17-18-273-056439

Abfallwirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Die Petition möchte erreichen, dass Batterien bezüglich ihrer Kapazität und ihres
Energiegehaltes gekennzeichnet werden.
Die Eingabe wird dahin begründet, dass der Verbraucher eine Angabe benötige, um
Batterien gleichen Typs hinsichtlich ihrer Lebensdauer miteinander vergleichen zu
können. So müsse beispielsweise die Kennzeichnung derart erfolgen, dass die in
einer Batterie gespeicherte elektrische Ladung (Kapazität) und die in ihr gespeicherte
Energie aufgeführt werde. Im Handel erhältliche Kleinstbatterien informierten
lediglich über Größe und Batteriespannung. Sie ließen den Verbraucher bezüglich
ihrer Kapazität und damit ihrer Lebensdauer jedoch im Unklaren. Der Verbraucher
sei bei seiner Kaufentscheidung daher auf seine bereits gesammelten Erfahrungen
angewiesen.
Im Hinblick auf die Einzelheiten des Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition haben den
Petitionsausschuss 198 Mitunterzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge erreicht.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Des Weiteren stellt der Petitionsausschuss fest, dass
der Petitionsausschuss in der 17. Wahlperiode eine gleichlautende Petition an die
Bundesregierung überwiesen und dem Europäischen Parlament zugeleitet hat. Das
Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt sich vor diesem Hintergrund
nunmehr wie folgt zusammenfassen.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass am 6. September 2006 die Richtlinie
2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über Batterien und
Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der
Richtlinie 91/157/EWG beschlossen wurde. Die Richtlinie sieht eine Reihe von
Kennzeichnungspflichten, darunter auch die in der Petition geforderte vor. Danach
sind die Regelungen zur Ausgestaltung dieser Kennzeichnung einschließlich der
Verfahren für die Bestimmung der Kapazität und der fachgerechten Verwendung
zuvor durch einen Technischen Ausschuss, der bei der EU-Kommission angesiedelt
ist und in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, festzulegen.
Die Richtlinie war von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Dieses
ist in Deutschland mit der Verabschiedung des Gesetzes über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und
Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) am 1. Dezember 2009 erfolgt. Das BattG
sieht unter anderem vor, dass jeder Hersteller von Batterien seine Marktteilnahme
beim Umweltbundesamt (UBA) anzuzeigen hat, bevor er Batterien auf den Markt
bringen darf. § 17 Nr. 6 BattG sieht zudem eine Verpflichtung des Herstellers vor,
aufladbare und nicht wieder aufladbare Fahrzeug- und Gerätebatterien (sekundäre
Batterien) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und
unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Der bei der Europäischen
Kommission angesiedelte Technische Ausschuss hat am 1. Juli 2010 einem
Verordnungsentwurf der Kommission bezüglich der Ausgestaltung der
Kapazitätskennzeichnung für Akkumulatoren und Fahrzeugbatterien zugestimmt. In
der Folge wurden die bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der
Kapazitätsangabe festgelegten Vorgaben in § 20 Nr. 4 BattG geregelt.
Der Petitionsauschuss stellt fest, dass für Primär- bzw. Einwegbatterien eine
entsprechende Vorschrift noch nicht besteht, weil deren Ausgestaltung auf
technische Schwierigkeiten stieß. Der Petitionsausschuss hat daher bereits in der
17. Wahlperiode eine Eingabe mit der Forderung einer Kennzeichnungspflicht für
Batterien zum Anlass genommen, diese der Bundesregierung zu überweisen und
dem Europäischen Parlament zuzuleiten, um sich auch für die Kennzeichnung von
Primärbatterien mit Kapazitätsangabe und Verfallsdatum einzusetzen.
Für den Bereich der primären Gerätebatterien erhielt das Europäische Komitee für
Elektrotechnische Normung, CENELEC, inzwischen den Auftrag, eine
entsprechende Machbarkeitsstudie anzufertigen. Nach Vorliegen dieser Studie ist es
Aufgabe der Europäischen Kommission, einen Regelungsvorschlag vorzulegen. Dies

wird vermutlich wieder in Form einer Verordnung geschehen, die wiederum
unmittelbare Geltung hätte.
Der Petitionsausschuss weist abschließend rein vorsorglich darauf hin, dass weitere
über die von der Kommission getroffenen hinausgehenden Regelungen aus
europarechtlichen Gründen nicht möglich sind. Der Artikel über die
Kennzeichnungspflicht nach der Batterierichtinie basiert auf der Grundlage des
Artiekls 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Er stellt mithin eine Harmonisierungsmaßnahme dar, die die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand hat und daher für die einzelnen
Mitgliedsstaaten bindend ist.
Nach dem Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass der
Forderung der Petition nach einer Kennzeichnungspflicht von Batterien bezüglich
ihrer Kapazität für wieder aufladbare Batterien zwischenzeitlich durch eine
entsprechende Verordnung entsprochen werden konnte. Für den Bereich der
Primärbatterien werden auf europäischer Ebene entsprechende Machbarkeitsstudien
erarbeitet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.Begründung (pdf)


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