Verbraucherschutz - Angabe des Abrasionswertes (RDA) von Zahnpasten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
85 Ondersteunend 85 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

85 Ondersteunend 85 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-08-2018 04:31

Pet 3-18-10-7125-036716 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert die Angabe des Abrasionswertes bei Zahnpasten.

Der Petent möchte erreichen, dass die Hersteller von Zahnpasten verpflichtet werden,
den Abrasionswert ihrer Produkte auf der Verpackung anzugeben. Er führt aus, dass
dieser Wert, der Radioactive Dentin Abrasion (RDA) heißt, angebe, wie viel Dentin im
Laborversuch mit der jeweiligen Zahnpasta abgerieben wird. Der Petent beanstandet,
dass kaum ein Hersteller den RDA-Wert freiwillig angebe. Auch auf ausdrückliche
Nachfrage sei eine Auskunft meist nicht zu erhalten. Der Verbraucher habe daher
kaum Möglichkeiten, eine Zahnpasta im Hinblick auf seinen Zahnzustand und sein
Putzverhalten qualifiziert zu bewerten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des
Wertes auf der Verpackung sei daher erforderlich.

Die Petition wurde auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert. 85 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung
die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die
Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Zahnpasta zählt zu den kosmetischen Mitteln. Kosmetische Mittel sind auf Ebene der
Europäischen Union in der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 über
kosmetische Mittel abschließend geregelt. Die EU-Kosmetikverodnung schreibt vor,
dass kosmetische Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer
Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein müssen. Dies gilt
insbesondere unter Berücksichtigung von z. B. Aufmachung, Kennzeichnung oder den
Gebrauchsanweisungen. Der RDA-Wert gilt als ein Maß für die Menge an Dentin
(Zahnbein), die abgetragen wird. Je abrasiver eine Zahnpasta dabei wirkt, desto höher
liegt der RDA-Wert. Dieser Wert spiegelt zwar die Abrasivität unter standardisierten
Bedingungen wieder, die tatsächliche Abnutzung beim Zähneputzen ist jedoch von
vielen Faktoren abhängig. Hierzu gehören die Häufigkeit und Dauer des
Zähneputzens, die Zahnbürste und die Zahnputztechnik. Auch die Aufnahme von
säurehaltigen Lebensmitteln vor dem Zähneputzen spielt eine Rolle. Daher ist nach
den Ausführungen der Bundesregierung der RDA-Wert nur bedingt aussagekräftig.
Auch erschließt sich die Bedeutung dieses Wertes den Verbraucherinnen und
Verbrauchern ohne weitere Erläuterungen nicht zwingend. Die Bundesregierung hält
es daher für sinnvoll, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich durch ihre
Zahnarztpraxis beraten lassen. Weiterhin stellt der Petitionsausschuss fest, dass
unabhängige Verbrauchermagazine Zahnpasten vergleichen und dort u. a. der RDA-
Wert häufig in die Bewertung einfließt. Auch Hersteller bewerben Zahnpasten, die
schonend bzw. wenig abrasiv sind, üblicherweise z. B. mit dem Hinweis „sensitiv“.

Der Petitionsausschuss sieht daher keinen gesetzlichen Regelungsbedarf und
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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