Region: Niemcy

Verbraucherschutz - Angabe des Herstellers und des Herstellungsortes auf Produkten

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
396 396 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

396 396 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:09

Pet 3-17-10-7125-056091

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent möchte die Angabe des Herstellers auch bei Produkten eines so
genannten Discounters erreichen.
Er führt aus, dass bei den dort erhältlichen Produkten lediglich angegeben sei, dass
das Produkt für den Discounter hergestellt wurde. Weiterhin sei der Hauptsitz des
Discounters genannt. Der Verbraucher könne noch nicht einmal nachvollziehen, aus
welchem Land das Produkt stamme.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages diskutiert und veröffentlich wurde. 396 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist auf europäischer Ebene geregelt.
Maßgeblich ist die so genannte Etikettierungsrichtlinie (Richtlinie 2000/13/EG). Diese
ist in Deutschland durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
umgesetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Name oder die Firma
und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben sind.
Diese Regelung gilt auch für fertig abgepackte Lebensmittel, die von Discountern
angeboten werden. Diese Regelung stellt sicher, dass ein für das Produkt

Verantwortlicher benannt ist. Dieser kann von den Verbrauchern als Ansprechpartner
kontaktiert werden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe h der
so genannten Lebensmittel-Informationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) künftig
verpflichtend der Name oder die Firma und die Anschrift des
Lebensmittelunternehmers angegeben werden müssen, unter dessen Namen oder
Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Diese Regelung gilt ab dem 13. Dezember
2014. Ist der Unternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen, ist der
Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, anzugeben. Hierdurch ist
sichergestellt, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Adresse eines
Produktverantwortlichen an die Hand gegeben wird. Unter der angegebenen Adresse
kann erforderlichenfalls der tatsächliche Produzent erfragt werden. Der
Petitionsausschuss weist darauf hin, dass im Internet zudem verschiedene Angebote
bestehen, um Auskünfte über die Hersteller von Handelsmarken zu erhalten.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Europäische Kommission auch diverse
Prüfaufträge zur Herkunftskennzeichnung vergeben. Am 13. Dezember 2013 hat sie
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 erlassen. Diese enthält
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw.
Herkunftsortes von frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen-
und Geflügelfleisch. Nach diesen Regelungen sind ab dem 1. April 2015 Angaben
auf den Verpackungen zu den Ländern zu machen, in denen die Aufzucht und
Schlachtung der Tiere erfolgte, von denen das Fleisch stammt. Für die
Herkunftskennzeichnung von als Zutat verwendetem Fleisch hat die Europäische
Kommission am 17. Dezember 2013 einen Bericht vorgelegt, der in der nächsten Zeit
eingehend mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten erörtert wird.
Gegebenenfalls wird die Europäische Kommission später einen Legislativvorschlag
dazu unterbreiten.
Der Petitionsausschuss hält die dargelegten Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – zur Erwägung zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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