Regiune: Germania

Verbraucherschutz - Angaben der Inhaltsstoffe von Produkten auf Deutsch und in Mindestschriftgröße

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
274 274 in Germania

Petiția este respinsă.

274 274 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

20.10.2016, 04:22

Pet 3-18-10-7125-023627



Verbraucherschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Der Petent möchte eine anderweitige Kennzeichnungspflicht von Produkten

erreichen.

Er fordert, dass die Produktbestandteile immer auch in deutscher Sprache

angegeben werden müssten. Zudem solle eine verpflichtende Mindestschriftgröße

geregelt werden und Allergene müssten durch Fettdruck hervorgehoben werden. Er

führt aus, dass gerade bei Chemikalien von einem durchschnittlichen Verbraucher

nicht erwartet werden könne, zu wissen, was die angegebenen Bestandteile seien.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des

Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 274 Mitzeichnende

haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses

hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Das allgemeine EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Verordnung (EU)

Nr. 1169/2011 – LMIV) enthält Regelungen für den Bereich der

Lebensmittelkennzeichnung. Zusätzliche Regelungen auf nationaler Ebene sind

EU-rechtlich nicht zulässig. Nach der LMIV sind verpflichtende Informationen über

Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein

Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen. Die

Bundesregierung hat mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes unter einer „leicht verständlichen Sprache“ eine Sprache zu verstehen

ist, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, die Informationen

mühelos zur Kenntnis zu nehmen.



Ein Zutatenverzeichnis ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Zutatenverzeichnis

sind die Zutaten mit ihrer konkreten Bezeichnung aufzuführen. Dabei sind die in

Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten oder Stoffe, die Allergien oder

Unverträglichkeiten auslösen können, grundsätzlich im Zutatenverzeichnis

hervorzuheben. Lebensmittelzusatzstoffe, die bestimmten Klassen angehören, sind

mit der Bezeichnung der jeweiligen Klasse (z.B. „Konservierungsstoff“), gefolgt von

der speziellen Bezeichnung (z.B. „Sorbinsäure“) oder der E-Nr. (z.B. „E 200“)

anzugeben. Die LMIV enthält auch konkrete Festlegungen zur Mindestschriftgröße.

Soweit das Anliegen kosmetische Mittel betrifft, sind die Vorschriften zur

Kennzeichnung auf EU-Ebene in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt. Es ist

dabei vorgeschrieben, dass alle Bestandteile eines kosmetischen Mittels in

abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum

kosmetischen Mittel auf der Verpackung in der Liste der Bestandteile angegeben

werden müssen.

Um eine eindeutige und gleichzeitig praktikable Kennzeichnung kosmetischer Mittel

zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den

EU-Mitgliedstaaten ein eigenes System entwickelt. Im Jahr 1996 wurde ein

Beschluss der Kommission zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen

Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel gefasst. Hierbei wurde festgelegt,

welche Bezeichnungen bei der Etikettierung kosmetischer Mittel zu verwenden sind.

Ferner wurde ein Verzeichnis mit diesen Stoffbezeichnungen veröffentlicht, das als

so genannte „INCI-Liste“ auf der Internet-Seite der Europäischen Kommission

einsehbar ist. Hierbei handelt es sich um die International Nomenclature for

Cosmetic Ingredients-Liste. Stoffbezeichnungen und weitergehende Informationen zu

Bestandteilen kosmetischer Mittel sind auch in der so genannten CosIng-Datenbank

der Europäischen Kommission gespeichert. Sie können im Internet unter

ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm abgerufen werden.

Bei Riech- und Aromastoffen und ihren Ausgangsstoffen ist nach der Verordnung

(EG) Nr. 1223/2009 grundsätzlich eine allgemeine Kennzeichnung als „Parfum“ oder

„Aroma“ möglich. Ist ein allergenes Potential bekannt, muss die INCI-Bezeichnung

zusätzlich in der Liste der Bestandteile angegeben werden. Die Kennzeichnung

muss unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar erfolgen.

Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht. Er ist der Auffassung,

dass Verbraucherinnen und Verbrauchern sowohl bei Lebensmitteln als auch bei

kosmetischen Mitteln eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Er empfiehlt,



das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen durch die rechtlichen

Regelungen zur Kennzeichnung teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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