Verbraucherschutz - Anhebung der Koffein-Höchstmengen in Energy-Drinks

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
170 Unterstützende 170 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

170 Unterstützende 170 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 3-17-10-7125-056531

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die zulässige Höchstmenge Koffein in Energy-
Getränken aufgehoben oder deutlich erhöht wird.
Er führt aus, dass diese derzeit auf 32 Milligramm pro 100 Milliliter festgelegt sei.
Diese Einschränkung sei die Folge von Medienkampagnen, mit denen nicht
zutreffend informiert würde. Sofern der Jugendschutz eine maßgebliche Ursache für
diese Regelung sein solle, würde es reichen, die Getränke mit höheren
Koffeinmengen mit einer Altersbeschränkung zu versehen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 170 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu dem
Anliegen Stellung zu nehmen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Koffein ist eine Substanz, die in manchen Lebensmitteln natürlicherweise auftritt, wie
z.B. in Kaffee oder Tee, manchen Lebensmitteln jedoch auch zugesetzt wird. In
Abhängigkeit von der zugeführten Menge und der individuellen Empfindlichkeit kann
Koffein zu unerwünschten Wirkungen führen. Energy-Drinks sind koffeinhaltige
Erfrischungsgetränke, die neben Koffein zusätzlich Taurin, Inosit oder
Glucuronolacton enthalten können. Für diese Stoffe hat die Bundesregierung
national Höchstmengen festgelegt. Diese sind so bemessen, dass sie dem
vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung tragen. Hierbei ist
berücksichtigt worden, dass eine Zufuhr von Koffein nicht nur über angereicherte
Lebensmittel, sondern auch aufgrund der natürlichen Gehalte bestimmter

Lebensmittel erfolgt. Auch können sich bestimmte Inhaltsstoffe von Energy-Drinks,
z.B. Koffein und Taurin, in ihrer toxikologischen Wirkung möglicherweise gegenseitig
verstärken. Der Höchstmengenfestlegung ging eine gesundheitliche Bewertung des
Bundesinstitutes für Risikobewertung voraus, das die Bundesregierung in Fragen der
Sicherheit von Lebensmitteln berät.
Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist EU-weit bei in Fertigpackungen
abgegebenen Getränken, die mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, die
Angabe „erhöhter Koffeingehalt“ erforderlich. Weiterhin muss der Koffeingehalt in
Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter im selben Sichtfeld wie die
Verkehrsbezeichnung angebracht werden. Die am 12. Dezember 2013 in Kraft
getretene Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)
hat EU-weit weitere Kennzeichnungspflichten für Koffein eingeführt. Für
vorverpackte, koffeinhaltige Getränke ist ab dem 13. Dezember 2014 zusätzlich zu
der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“ der Hinweis „für Kinder und Schwangere und
stillende Frauen nicht empfohlen“ erforderlich, wenn eine Menge von 150 Milligramm
pro Liter überschritten ist.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzliche Regelung für sachgerecht. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


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