Region: Germany

Verbraucherschutz - Ausstattung von in Deutschland vertriebenen technischen Geräten mit deutscher Software

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 supporters 56 in Germany

The petition is denied.

56 supporters 56 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:00

Pet 1-18-09-7125-030146Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll errreicht werden, dass in Deutschland vertriebene technische
Geräte, wie z. B. Computerzubehör, mit deutscher Software auszustatten sind und der
Hersteller nicht auf Hilfeseiten im Internet oder auf eine mitgelieferte CD verweisen
darf.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass viele
technische Geräte, darunter Router, PC-Einsteckkarten, Netzwerkgeräte usw., oftmals
nur mit englischer Software verkauft würden. Der Käufer werde entweder gezwungen,
Englisch zu lernen einschließlich technischer Begriffe, oder er werde auf Hilfe-Seiten
im Internet oder auf Hilfsschriften auf CDs verwiesen. Da in Deutschland die
Amtssprache deutsch sei, müssten Hersteller, die in Deutschland technische Geräte
vertreiben, dazu verpflichtet werden, auch deutsche Software bereitzustellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 56 Mitzeichnungen und 49 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass im Gesetz über die
Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
unter § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt bestimmt sind. § 3 Abs. 4 ProdSG schreibt vor: „Sind bei der Verwendung,
Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um
den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung
auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern,
sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen
sind.“
Für elektrische Geräte ist zusätzlich das Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln zu beachten. Darin heißt es unter § 9 Abs. 3: „Der
Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen
Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage,
Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach
Inbetriebnahme mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 übereinstimmt.
Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache
abgefasst sein.“
Der Ausschuss stellt fest, dass es gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen
hinreichend ist, eine Anleitung zur Bedienung einer Software, welche in einer
Fremdsprache abgefasst ist, in Deutsch mitzuliefern. Das übliche Vorgehen, dass auf
einem in Deutsch verfassten Begleitpapier zum Produkt auf eine erweiterte
Gebrauchsanleitung (in Deutsch) auf dem Datenträger verwiesen wird, auf welchem
sich auch die Software befindet, ist deshalb nach dem Dafürhalten des Ausschusses
rechtlich zulässig und zur praktischen Anwendung auch ausreichend.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass zusätzliche Anforderungen
an Geräte bzw. deren Software nicht verhältnismäßig wären und daher europarechtlich
nicht vorgesehen sind. Entsprechende Forderungen auf nationaler Ebene würden als
Handelshemmnis im europäischen Binnenmarkt bewertet werden und
Vertragsverletzungsmaßnahmen der EU-Kommission nach sich ziehen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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