Περιοχή: Γερμανία

Verbraucherschutz - Auszeichnung von Carrageen/E407 bei allen Lebensmitteln

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
69 Υποστηρικτικό 69 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

69 Υποστηρικτικό 69 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:00 μ.μ.

Pet 3-18-10-7125-030648

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass die Verwendung von Carrageen/E407 bei
Lebensmitteln deklariert wird und eine Studie zu gesundheitlichen Folgen bei
Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes in Auftrag gegeben wird.
Die Petentin führt aus, dass gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr von
Produkten, die Carrageen enthalten, häufig seien.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 69 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen
darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Carrageen (E 407) ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 b der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 kennzeichnungspflichtig. Es handelt sich hier um die Verordnung
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) des Europäischen Parlamentes und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission. Diese Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel dient durch die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dem

Schutz der Gesundheit und den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Sie stellt sicher, dass es europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur
Kennzeichnung gibt.
Vor der Zulassung von Carrageen als Lebensmittelzusatzstoff wurde eine
gesundheitliche Bewertung vorgenommen. Ein internationales Expertengremium,
das Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) und das frühere
Scientific Committee on Food (SCF) haben den Lebensmittelzusatzstoff
gesundheitlich bewertet und als unbedenklich angesehen.
Derzeit wird Carrageen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) im Rahmen des Programms zur Neubewertung zugelassener
Lebensmittelzusatzstoffe bewertet. Die Bewertung muss bis Ende 2016 erfolgen.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 257/2010. Das auf nationaler
Ebene zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hält es für wichtig, die
bereits verfügbaren Studien über potentielle gastrointestinale Effekte bei dieser
Neubewertung besonders zu berücksichtigen. Dem BfR liegen aber keine
Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, der Bewertung der EFSA von
Carrageen vorzugreifen und bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Durchführung einer
Studie über einen möglichen Zusammenhang zwischen Darmbeschwerden und dem
Verzehr von Carrageen-haltigen Lebensmitteln vorzuschlagen.
Dies hält der Petitionsausschuss für sachgerecht. Da durch die geltende Rechtslage
der Forderung nach Kennzeichnung von Carrageen bereits nachgekommen wurde,
empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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