Région: Allemagne

Verbraucherschutz - Bildwarnhinweise auf Tabakerzeugnissen/Schutz von Kindern und Jugendlichen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Soutien 34 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

34 Soutien 34 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 12:59

Pet 3-18-10-7125-030285Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Bildwarnhinweise auf Tabakerzeugnissen aus
Kinderschutzgründen für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, weder zugänglich
noch einsehbar sind.
Er führt aus, dass Jugendliche und insbesondere Kinder vor dem Anblick dieser Bilder
geschützt werden müssten.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 34 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Aufgrund der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG (Richtlinie für Tabakerzeugnisse) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet,
bis zum 20. Mai 2016 die Rechtsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um die
Richtlinie 2014/40/EU umzusetzen.
In Deutschland setzen u. a. das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnis-
verordnung die Tabakproduktrichtlinie um. Das Tabakerzeugnisgesetz und die
Tabakerzeugnisverordnung sind am 20. Mai 2016 in Kraft getreten.

Die Tabakprodukt-Richtlinie sieht vor, dass Tabakerzeugnisse und verwandte
Erzeugnisse nur in Packungen und Außenverpackungen in den Verkehr gebracht
werden dürfen, die gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen. Für Rauchtabak-
erzeugnisse sind entsprechend Artikel 10 der Tabakprodukt-Richtlinie kombinierte
Text-Bild-Warnhinweise einzuführen. Diese müssen aus Bild und Text bestehen und
65 v. H. der Vorder- und Rückseite der Packung einnehmen.
Hierdurch sollen eine Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst
umfassender Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens erreicht werden. Es
handelt sich hier um vordringliche gesundheitspolitische Ziele. Diese werden in
Deutschland mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und
strukturellen Maßnahmen verfolgt. Insbesondere sollen der Einstieg in das Rauchen
verhindert werden, der Ausstieg aus dem Tabakkonsum gefördert werden und der
Schutz vor Passivrauchen gestärkt werden.
Die Bundesregierung hat ausgeführt, dass gesundheitsbezogene kombinierte Text-
Bild-Warnhinweise nach ihrer Auffassung ein wirksames Mittel seien, um auf eine
Einschränkung des Tabakkonsums hinzuwirken. Die Bundesregierung hat nicht
verkannt, dass Kinder und für Jugendliche unter Umständen hierauf sensibel reagieren
können. Sie hat jedoch die Auffassung vertreten, dass bei der Abwägung zu
berücksichtigen ist, dass es sich bei Tabakerzeugnissen um Produkte handelt, die
weder für Kinder noch Jugendliche bestimmt sind und auch an diese nicht abgegeben
werden dürfen. Die Bundesregierung vertritt daher die Auffassung, dass dieser
Personenkreis mit den Warnhinweisen im Regelfall nur geringen bzw. keinen
bestimmungsgemäßen Kontakt hat.
Der Petitionsausschuss schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Er ist der
Auffassung, dass mittels der kombinierten Text-Bild-Warnhinweise Verbraucherinnen
und Verbrauchern die gesundheitlichen Risiken des Tabakkonsums anschaulich vor
Augen geführt und bewusst gemacht werden. Er hält dies für sinnvoll und unterstützt
das mit der Petition vorgetragene Anliegen nicht. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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