Regiune: Germania

Verbraucherschutz - Deutliche Herabsetzung des Grenzwertes für Formaldehyd, insbesondere in Kosmetikprodukten (z. B. Nagellack)

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
181 181 in Germania

Petiția a fost inchisa

181 181 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:05

Pet 3-18-10-7125-006862

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass der Grenzwert für Formaldehyd insbesondere in
kosmetischen Mitteln wie Nagellack deutlich verringert wird.
Er führt aus, dass es zwar eine EU-Kosmetikrichtlinie gebe, die regele, welche
Inhaltsstoffe verwendet werden dürften und welche Grenzwerte beachtet werden
müssten, jedoch sei der für ein Verbot erforderliche Nachweis, dass Nagellack zu
Folgeschäden führen würde, kaum möglich. Die „Labore der Industrie“ hätten sich
darauf spezialisiert, die Grenzwerte auszureizen. Zudem könne eine bestimmte
Menge bei den Verwendern unterschiedliche Folgeschäden verursachen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 181 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Seit dem 11. Juli 2013 findet die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische
Mittel (EU-Kosmetikverordnung) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Anwendung. Diese Verordnung schreibt vor, dass kosmetische Mittel bei normaler
oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit
sicher sein müssen.
Nach gegenwärtigem Recht besteht für Formaldehyd gemäß Anhang III der EU-
Kosmetikverordnung eine Zulassung zur Verwendung in Nagelhärtern bis zu einer
Höchstkonzentration von 5 v.H. Dabei ist vorgeschrieben, dass Formaldehyd-haltige
Nagelhärter mit dem folgenden Warnhinweis gekennzeichnet werden müssen: „Die

Nagelhaut mit einem Fettkörper schützen“. Weiter ist Formaldehyd als
Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln zugelassen, und zwar mit einer
Höchstkonzentration von 0,1 v.H. in Mundmitteln und 0,2 v.H. in sonstigen
kosmetischen Mitteln. Andere Verwendungen als in Nagelhärtern oder als
Konservierungsstoff sind nicht zulässig. Dies betrifft auch Nagellack. Alle
kosmetischen Mittel, die Formaldehyd enthalten, müssen mit dem Hinweis „Enthält
Formaldehyd“ gekennzeichnet werden, sofern die Formaldehydkonzentration
0,05 v.H. überschreitet.
Im Rahmen des Chemikalienrechts der Europäischen Union ist eine Einstufung von
Formaldehyd als krebserzeugend der Kategorie 1 B nach der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 vorgesehen, die ab dem 1. April 2016 wirksam werden soll. Der
wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on
Consumer Safety, SCCS) der Europäischen Kommission nimmt derzeit eine
Bewertung der Verwendung von Formaldehyd in kosmetischen Mitteln vor. Die EU-
Kosmetik-Verordnung sieht ein Verbot für die Verwendung von Substanzen in
kosmetischen Mitteln vor, die als so genannte CMR-Stoffe der Kategorien 1 A oder
1 B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind. Die Abkürzung CMR
steht für krebserzeugende, erbgutverändernde sowie reproduktionsgefährdende
Eigenschaften. Diese Stoffe können jedoch in Ausnahmefällen und innerhalb von
15 Monaten nach ihrer Einstufung zur Verwendung in kosmetischen Mitteln
zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Substanzen
müssen vom SCCS bewertet worden und ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln
muss für sicher befunden worden sein. Der SCCS muss bei der Bewertung
berücksichtigen, in welchem Maße jemand durch das Produkt sowie aus anderen
Quellen der Substanz ausgesetzt wird. Insbesondere schutzbedürftige
Bevölkerungsgruppen sind hier zu berücksichtigen.
Nach Art. 15 Abs. 2 der EU-Kosmetik-Verordnung müssen Stoffe bzw. Anträge vier
Bedingungen erfüllen, damit eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann:
a) Sie erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit.
b) Es stehen ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten
Ersatzstoffe zur Verfügung.

c) Der Antrag richtet sich auf eine bestimmte Verwendung der Produktkategorie
mit einer bekannten Exposition.
d) Sie sind vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit der
Europäischen Kommission (SCCS) bewertet und ihre Verwendung in
kosmetischen Mitteln ist insbesondere hinsichtlich der Exposition gegenüber
diesen Produkten und unter Berücksichtigung der Gesamtexposition aus
anderen Quellen sowie unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger
Bevölkerungsgruppen für sicher befunden worden.
Von Seiten der Industrie wurde bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf
Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Formaldehyd in Nagelhärtern
eingereicht. Da der Antrag sich nur auf Nagelhärter bezieht, beschränkte sich die
Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit der
Europäischen Kommission (SCCS) auf die Verwendung von Formaldehyd in diesen
Produkten.
Der SCCS ist zu dem Schluss gekommen, dass Nagelhärter mit einer Konzentration
von bis zu 2,2 % an freiem Formaldehyd sicher verwendet werden können. Um die
inhalative Exposition zu verringern, empfiehlt der SCCS eine Verwendung der
Produkte in belüfteten Räumen. Weiterhin stellt er fest, dass das Risiko einer
Sensibilisierung minimiert werden kann, indem die Produkte korrekt angewendet
werden, z.B. durch den Schutz der Nagelhaut mit einem Fettkörper.
Die Europäische Kommission prüft gegenwärtig gemeinsam mit den Mitgliedstaaten,
ob die Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Im
Focus steht derzeit insbesondere die Verfügbarkeit von geeigneten Ersatzstoffen.
Für Formaldehyd und Paraformaldehyd bestehen nach Anhang V der EU-Kosmetik-
Verordnung darüber hinaus noch Zulassungen als Konservierungsstoffe in
kosmetischen Mitteln. Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur
Aufhebung dieser Zulassungen angekündigt.
Da das Anliegen Regelungen betrifft, die auf der Ebene der EU getroffen werden,
empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition dem Europäischen Parlament
zuzuleiten.Begründung (pdf)


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