Verbraucherschutz - Einführung einer Kennzeichnungspflicht von Allergenen im Gastronomiebereich

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
158 Unterstützende 158 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

158 Unterstützende 158 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:56

Pet 3-18-10-7125-008273

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin möchte eine Kennzeichnungspflicht für den Gastronomiebereich
dahingehend erreichen, dass alle in den zubereiteten Gerichten enthaltenen Allergene
kenntlich gemacht werden müssen.
Sie führt aus, dass entsprechend den Regelungen der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung alle Zutaten in abgepackten Lebensmitteln
genau aufgelistet und enthaltene Allergene gekennzeichnet würden. Dies erleichtere
Allergikern und Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten den Alltag sehr. Es sei
jedoch erforderlich, eine derartige Kennzeichnung auch in Restaurants oder
Imbissbuden vorzunehmen. Viele Restaurants und auch Fast-Food-Betriebe würden
dies freiwillig tun. Eine Verpflichtung für alle Betriebe solle geschaffen werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 158 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist auf europäischer Ebene durch die so
genannte Etikettierungsrichtlinie (Richtlinie 2000/13/EG) harmonisiert, die in
Deutschland durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) umgesetzt
wurde. Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die so
genannte Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), diese Regelungen
überarbeitet und grundsätzlich fortgeführt. Seit dem 13. Dezember 2014 gelten die
Vorschriften der LMIV als unmittelbar anzuwendendes Recht in allen EU-
Mitgliedstaaten. Die LMIV schreibt erstmals auch die verpflichtende Information über

die in Anhang 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe, die Allergien und
Unverträglichkeiten verursachen, bei lose abgegebenen Mitteln, wie sie u.a. in der
Gastronomie üblich sind, vor. Diese Information kann in Deutschland schriftlich,
elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine
schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein, z. B. als Kladde,
Informationsblatt o.ä. In der Verkaufsstätte muss es außerdem einen deutlichen
Hinweis an gut sichtbarer Stelle geben, wie Kundinnen und Kunden die
Allergeninformation erhalten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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