Région: Allemagne

Verbraucherschutz - Einführung eines einheitlichen "Made in ..."-Labels für in Deutschland verkaufte Produkte

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
157 Soutien 157 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

157 Soutien 157 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:20

Pet 1-18-09-7125-026284

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass alle Waren und Warengruppen, die in
Deutschland verkauft werden, mit einem einheitlichen „Made in ...“-Label versehen
werden müssen. Dieses soll alle Länder namentlich auflisten, die an der Entstehung
der Ware beteiligt waren.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das
derzeitige „Made-in...“-Label lediglich auf das Endproduktionsland beziehe. Somit
würden den Verbrauchern teilweise Länder, in denen Produktionsvorgänge
stattfänden, vorenthalten. Manche Firmen würden die derzeitige Regelung bewusst
ausnutzen, indem sie die Endproduktion in einem „Qualitätsland“ durchführen und
somit Länder „vertuschen“ würden, in denen teilweise nicht „gerecht“ produziert werde.
Der Wert der Ware werde dadurch teilweise künstlich nach oben getrieben. Zudem
würden Firmen so ein negatives Image vermeiden, das durch die Produktion in
Entwicklungsländern entstehen könnte. Die Kunden würden getäuscht, wenn nur ein
Land als „Made-in“-Land gelistet werde, obwohl mehrere an der Entstehung des
Produkts beteiligt gewesen seien. Durch die mit der Petition vorgeschlagene Änderung
werde es den Verbrauchern ermöglicht, sich über den gesamten Produktionsverlauf
der Ware Kenntnis zu verschaffen. Dies erleichtere Verbrauchern, sich über sämtliche
Details der Ware zu informieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 157 Mitzeichnungen und 15 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt grundsätzlich das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement hinsichtlich einer transparenten Verbraucherinformation über
die Herstellungsbedingungen in den Produktionsländern. Aus rechtlichen und
praktischen Gründen vermag der Ausschuss die mit der Petition konkret erhobene
Forderung indes nicht zu unterstützen.
Der Ausschuss stellt zunächst fest, dass für alle gewerblichen Waren nach dem
gegenwärtigen nationalen und europäischen Recht keine rechtliche Verpflichtung zur
Ursprungskennzeichnung („Made in“) besteht. Eine freiwillige Kennzeichnung ist
möglich, diese darf jedoch nicht irreführend sein. Das regelt in Deutschland § 5 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG dient dem Schutz von
Mitbewerbern, Verbrauchern und der Allgemeinheit. Verbraucher können einen
Verstoß gegen das UWG beispielsweise über die Wettbewerbszentrale geltend
machen.
Im Hinblick auf die mit der Petition darüber hinaus angeregte obligatorische
Kennzeichnungspflicht weist der Ausschuss darauf hin, dass bereits seit 2005
verschiedene Vorschläge der EU-Kommission zur verpflichtenden
Herkunftskennzeichnung von Waren aus Drittstaaten diskutiert wurden, zuletzt im
Rahmen des Verordnungsvorschlages der EU-Kommission zum Produktsicherheits-
und Marktüberwachungspaket 2013. Alle bisherigen Vorschläge der EU-Kommission
stellten jeweils bei der Bestimmung des Warenursprungs auf die zollrechtlichen nicht-
präferentiellen Ursprungsregeln ab. Gemäß dieser Bestimmung des Zollkodex
erhalten Waren den Ursprung desjenigen Landes, in dem sie der letzten wesentlichen
und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Der
Ausschuss hebt hervor, dass gerade bei Waren mit komplexen Wertschöpfungsketten
eine Angabe des Ursprungslandes auf dieser Grundlage nicht zur verbesserten
Verbraucherinformation beiträgt. In ihrer Begründung stimmt die Petentin diesem Fakt
zu. Das Zollrecht trifft zudem keine qualitative Aussage über die
Herstellungsbedingungen (z. B. Arbeitsbedingungen). Die Vorschläge der EU-
Kommission fanden bisher keine Mehrheit im Rat der Europäischen Union. Auch

Deutschland gehört zu denjenigen Mitgliedstaaten, die eine verpflichtende
Ursprungsangabe wie vorgeschlagen ablehnen.
Soweit mit der Petition gefordert wird, dass die Ausweisung der Herkunft sich auf alle
Länder erstrecken soll, die bei der Entwicklung und Produktion der Ware beteiligt
waren, macht der Ausschuss auf Folgendes aufmerksam:
Verbraucherprodukte durchlaufen komplexe und globale Wertschöpfungsketten. An
ihrer Entwicklung und Herstellung sind unterschiedlichste Wirtschaftsakteure (z. B.
Entwickler, Rohstofflieferanten, Veredeler, Zulieferer, Hersteller, Importeure, Händler)
mit weltweiter geografischer Verknüpfung beteiligt. Ferner haben Unternehmen
unterschiedlichste Geschäftsmodelle (z. B. Auftraggeber, eigene Produktionsstätte im
Ausland). Der Ausschuss gibt zu bedenken, dass die Benennung aller an der
Entwicklung und Produktion beteiligten Länder wegen des damit verbundenen
finanziellen und bürokratischen Aufwandes die Leistungsfähigkeit der Unternehmen,
insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen, überfordern würde.
Global gehandelte Waren enthalten bereits heute umfangreiche Kennzeichnungen,
um in den unterschiedlichen Zielmärkten rechtskonform angeboten werden zu können.
Zusätzliche, ausführliche Informationen erscheinen nach dem Dafürhalten des
Ausschusses nicht im Interesse der Verbraucher, da sie zur weiteren
Unübersichtlichkeit führen. Abgesehen davon können die Verbraucher anhand der
Benennung des Landes auch nicht darauf schließen, wie die tatsächliche Produktion
vor Ort erfolgt ist.
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass eine verpflichtende Kennzeichnung
durch Marktüberwachungsbehörden auf ihren Wahrheitsgehalt hin kontrolliert werden
müsste. Ungeachtet dessen, dass die zuständigen Behörden der Bundesländer bereits
heute ein weites Spektrum an Produkten überwachen müssen, besteht für sie
außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit keine Möglichkeit der Kontrolle der mit der
Petition geforderten Angaben in Drittländern.
Die mit der Petition vorgeschlagene Kennzeichnung bezweckt neben der
Verbraucherinformation vor allem, einen Beitrag zur Verbesserung der
Herstellungsbedingungen in den Produktionsländern zu leisten. Hier setzen bereits
umfassende Maßnahmen der Bundesregierung, auch im internationalen Rahmen, an.
Schließlich achten deutsche Markenhersteller, die in einem Drittland ganz oder
teilweise produzieren, im eigenen Interesse auf eine hohe Qualität ihrer Produkte und
den Ruf ihrer Marke. Sie tragen dem zunehmenden Verbraucherinteresse an den

Herstellungsbedingungen Rechnung, indem sie Fair Trade- und Ökosiegel nutzen
oder in den Geschäftsberichten bzw. öffentlichen Internetauftritten Aussagen über ihre
unternehmerische Gesellschaftsverantwortung (Corporate Social Responsibility)
treffen.
Auch Verbraucherschutz- und Umweltorganisationen sowie Medien widmen sich
regelmäßig dem Thema der sozialen und ökologischen Unternehmensverantwortung
und gehen sogenanntem „Greenwashing“ nach.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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