Regiune: Germania

Verbraucherschutz - Einführung eines Menschenrechts-Label-Systems

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Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
188 188 in Germania

Petiția este respinsă.

188 188 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:14

Pet 1-17-09-7125-045003Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.03.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass ein Menschenrechte-Label-System für in
Deutschland zum Verkauf angebotene Produkte eingeführt wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
Menschenrechte in möglichst vielen Ländern Beachtung finden sollten. Mithilfe eines
Menschenrechte-Labels könnte ein sanfter ökonomischer Druck in Richtung
verbesserter Menschenrechtsbedingungen ausgeübt werden. Der interessierte
Konsument könnte so eine bewusste Kaufentscheidung treffen, wie es derzeit schon
mithilfe von Bio-, Öko- oder Energieeffizienzlabeln in anderen Bereichen möglich sei.
Das beschriebene Bewertungssystem könnte wahrscheinlich auch für andere
engagierte Länder beispielhaft sein und damit die Menschenrechtssituation
verbessern. Grundlage für die Einordnung einer Menschenrechtsverletzung sollte die
Europäische Menschenrechtskonvention sein. Die einzelnen
Menschenrechtsverletzungen sollten hierbei anhand ihrer Schwere gewichtet und
mittels eines Punktesystems bewertet werden. Die Punkte, die sich für die einzelnen
Menschenrechtsverletzungen der bewerteten Länder ergeben würden, sollten addiert
und in einer nach oben offenen Summe ausgewiesen werden. In einer ersten Phase
sollte das Herkunftsland und das Land mit dem größten Anteil an der Wertschöpfung
des Produktes bewertet werden. Falls beide Länder identisch seien, sollte das Land
mit dem zweitgrößten Anteil an der Wertschöpfung zusätzlich bewertet werden. In
weiteren Phasen sollten sukzessiv weitere Länder in der Reihenfolge des Anteils an
der Wertschöpfung in die Bewertung eingehen. Die Anzahl der bewerteten Länder
sollte ausgewiesen werden. Die ermittelte Gesamtpunktzahl sollte auf dem Produkt
zusammen mit einer Identifikationsnummer ausgewiesen werden, mit der in einer

öffentlichen Datenbank die genaue Herkunft der jeweiligen Punkte ermittelt werden
könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 188 Mitzeichnungen und 26 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass die Einführung eines verbindlichen nationalen.Menschenrechte-Label-
Systems bereits im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit der Europäischen Union
(EU) rechtlichen und praktischen Bedenken begegnet. Die Warenverkehrsfreiheit gilt
für alle Waren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), die aus den EU-Mitgliedstaaten stammen sowie für
diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien
Verkehr befinden.
Aber selbst bei einem freiwilligen System erscheint der Vorschlag aus rein
praktischen Erwägungen nach Ansicht des Ausschusses nicht umsetzbar. Zunächst
fehlt es an einer belastbaren, stets aktuellen und validen Datenbasis systematischer
Menschenrechtsverletzungen aller Staaten weltweit. Auch liegen der
Bundesregierung keine detaillierten Informationen über die Herstellungsprozesse in
Drittstaaten vor, die eine geeignete Bewertung verschiedener Güter zulassen
würden. So setzen sich Produkte zumeist aus verschiedenen Bestandteilen
zusammen, durchlaufen ggf. mehrere Produktionsstufen und können somit meist
nicht einem originären Herkunftsland zugewiesen werden. Schon die Frage, nach
welchem Verhältnis die Bestandteile oder Produktionsprozesse beurteilt werden
sollten, z. B. nach Anzahl der Bestandteile, Größe, Volumen, Masse, Wert oder
Zeitanteil am Produktionsprozess, verdeutlicht die Probleme bzw. die Unmöglichkeit
der Abgrenzung und Bewertung.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sich in einem Land, in dem die Menschenrechtestandards grundsätzlich
weniger Beachtung finden, einzelne Erzeuger oder Hersteller unter den gegebenen
Umständen gerade vorbildlich um die Einhaltung von Mindeststandards bemühen.
Ausgerechnet diese Unternehmer würden dann durch das Label, das auf den
Herkunftsstaat abstellt, benachteiligt. Ebenso denkbar wäre auch der umgekehrte
Fall.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bundesregierung auf vielfältige Weise und
im Rahmen ihrer völkerrechtlichen Befugnisse die freiwillige Einhaltung
menschenrechtlicher Standards durch Unternehmen im Ausland unterstützt. So setzt
sie sich u. a. intensiv für die Umsetzung von Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) ein. Diese Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist
beauftragt, soziale Gerechtigkeit sowie Menschen- und Arbeitsrechte zu befördern.
Außerdem setzt sich Deutschland für die Beachtung der Leitsätze der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale
Unternehmen ein. Die Leitsätze sind gemeinsame Empfehlungen der Regierungen
aller 34 OECD-Mitgliedstaaten sowie zwölf weiterer Staaten an die multinationalen
Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind bzw. von dort aus operieren, für
verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Sie beziehen sich in Kapitel V auf
die Einhaltung von Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechten sowie die Abschaffung
von Kinder- und Zwangsarbeit. Im Rahmen der Überarbeitung der OECD-Leitsätze
wurde 2011 zudem ein eigenständiges Kapitel zur Respektierung der
Menschenrechte aufgenommen, welches u. a. explizit auf die „Guiding Principles on
Business on Human Rights: lmplementing the United Nations „Protect, Respect and
Remedy" Framework" (Ruggie Framework) Bezug nimmt. Die in Kapitel II normierten
Allgemeinen Grundsätze wurden darüber hinaus um ein neues und umfassendes
Konzept der Sorgfaltspflicht („due diligence") und des verantwortungsvollen
Managements der Zulieferkette erweitert. Unternehmen, die Investitionsgarantien
des Bundes in Anspruch nehmen, werden bei Antragstellung auf die OECD-Leitsätze
und deren Geltungsbereich hingewiesen.
Der Petitionsausschuss merkt an, dass auf der Ebene der EU das Allgemeine
Präferenzsystem (APS) von Zollvergünstigungen für Entwicklungsländer ein so
genanntes APS+-Instrument beinhaltet. Im Rahmen dieser Sonderregelung für
nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung werden Ländern, die
aufgrund fehlender Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das

internationale Handelssystem als gefährdet gelten, besonders attraktive
Zollvergünstigungen gewährt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass diese Länder
27 einschlägige internationale Übereinkommen zu Menschenrechten und
Arbeitnehmerrechten, der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller
Staatsführung ratifiziert haben und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen
der einschlägigen Aufsichtsgremien gemäß diesen Übereinkommen keine
schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser
Übereinkommen festgestellt wurden. Die APS+-Regelung setzt für solche
Entwicklungsländer also einen Anreiz für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung
wichtiger internationaler Übereinkünfte auch im Bereich der Menschenrechte. Die
unter dem APS gewährten Präferenzen können im Falle des Verstoßes gegen
bestimmte APS-Regelungen im Wege eines längeren Verfahrens für alle oder
bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend
zurückgenommen werden. Ein Tatbestand dafür sind schwerwiegende und
systematische Verstöße gegen Grundsätze, die in den vorgenannten
Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation
zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten niedergelegt sind.
Der Petitionsausschuss begrüßt das mit der Petition zum Ausdruck gebrachte
Engagement hinsichtlich der Stärkung von Menschenrechten. Auch der Ausschuss
misst der Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten eine zentrale
Bedeutung zu, jedoch vermag er das konkrete Anliegen der Petition aus den oben
dargelegten rechtlichen und praktischen Gründen im Ergebnis nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, soweit die stärkere Berücksichtigung menschenrechtlicher
Standards bei der Kennzeichnung von Produkten gefordert ist, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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