Region: Tyskland

Verbraucherschutz - Einheitliche Gestaltung bei Werbung und Konditionen für Verbraucher

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 Stödjande 30 i Tyskland

Petitionen har nekats

30 Stödjande 30 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 13:03

Pet 4-18-07-7125-032815Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Werbung und Konditionen für Verbraucher einheitlich
zu gestalten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Werbung keine besonderen
Konditionen für besondere Personengruppen enthalten sollte. Dies sei ungerecht und
führe in eine Zwei-Klassen-Gesellschaft. Als Beispiel führt der Petent die Werbung von
Banken mit einem kostenlosen Girokonto ab einem bestimmten monatlichen
Geldeingang an sowie die Werbung von Telekommunikationsunternehmen mit
besonders günstigen Konditionen für Neukunden. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 30 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
In der Bundesrepublik Deutschland besteht generell Vertragsfreiheit. Unter
Vertragsfreiheit versteht man, dass jeder grundsätzlich die Freiheit hat zu entscheiden,
ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird und wie der Inhalt eines Vertrags
ausgestaltet wird. Von diesem Grundsatz gibt es nur sehr begrenzte Ausnahmen.

So enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmte zwingende Regelungen, von
denen zum Schutz der schwächeren Vertragspartei durch vertragliche
Vereinbarungen nicht abgewichen werden darf. Außerdem dürfen zum Beispiel keine
verbotswidrigen oder sittenwidrigen Verträge geschlossen werden. Die von dem
Petenten angeführten Sachverhalte begründen jedoch keine derartigen Ausnahmen.
Aus diesem Grund verstößt auf dieser Vertragsfreiheit aufbauende Werbung mit
besonderen Preiskonditionen für bestimmte Personengruppen auch nicht gegen das
Recht gegen den Unlauteren Wettbewerb.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Benachteiligungen aus
Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität grundsätzlich unzulässig bei der Begründung,
Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die insbesondere
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer
Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte), § 19 Absatz 1 AGG. Den
Betroffenen stehen ggf. Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu. Ob
eine Benachteiligung aus diesen Gründen eine unzulässige Benachteiligung im Sinne
des § 19 AGG darstellt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles und bedarf im
Streitfall der Prüfung und Entscheidung durch die unabhängigen Gerichte.
Das Telekommunikationsrecht verbietet es im Übrigen den Telekommunikations-
unternehmen nicht, für Neukunden besondere Angebote vorzusehen. Die
Unternehmen müssen bei ihren Angeboten die Transparenzanforderungen beachten,
die sich aus § 43a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der demnächst
geltenden TK-Transparenzverordnung ergeben. Dies gilt insbesondere für eine
deutliche Darstellung der Preise und Leistungen eines Tarifs. Im Übrigen ist dem
Petenten zu empfehlen, seinen TK-Anbieter auf das Neukundenangebot
anzusprechen und als Bestandskunde die gleichen Konditionen einzufordern.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu