Region: Germany

Verbraucherschutz - Einheitliche Kennzeichnungspflicht für konvertierte 3D-Filme

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
103 supporters 103 in Germany

The petition is denied.

103 supporters 103 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:52

Pet 3-17-10-7125-035455Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte eine verpflichtende Regelung einer einheitlichen
Kennzeichnungspflicht für konvertierte dreidimensionale (3D) Filme erreichen,
mindestens ein Gütesiegel für „in 3D“ produzierte Filme.
Er führt aus, dass der Verbraucher gegenwärtig beim Kauf von 3D-Filmen keinerlei
Informationen erhalte, ob der Film in 3D produziert oder erst im Nachhinein
konvertiert wurde. Konvertierte Filme hätten jedoch eine deutlich schlechtere
Bildqualität.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 103 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Auffassung der Bundesregierung zu dem Anliegen
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
§ 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet eine
Irreführung durch Unterlassen. Dem Verbraucher müssen alle wesentlichen
Informationen des Produktes mitgeteilt werden, um ihn in die Lage zu versetzen, eine
informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können. Sein Informationsinteresse
muss jedoch gegen das Interesse des Unternehmers, nicht jede negative
Eigenschaft seines Produktes ungefragt benennen zu müssen, in Ausgleich gebracht
werden. Hierbei wird auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt. Wesentliche
Information hinsichtlich der Ausweisung der Eigenschaft als so genannter 3D-Film ist
es, dass dieser ein dreidimensionales Bild abbildet. Die Frage, welche Qualität die
dreidimensionale Abbildung konkret hat, hängt jedoch neben der Frage der

Produktionsart auch in erheblichem Maße von weiteren Faktoren ab, wie etwa der
jeweiligen Qualität, der Konvertierung bzw. der 3D-Produktion, als auch von der
Qualität des Wiedergabegerätes. Auch der Erwartungshorizont des Betrachters ist
abhängig davon, ob es sich um einen anspruchsvollen Betrachter oder nur einen
Gelegenheitsnutzer handelt. Diese Fragen stehen jedoch für ein gesteigertes
Informationsinteresse des speziellen Verbrauchers, so dass die Anforderungen über
die von § 5 a UWG gewährleistete allgemeine Informationspflicht hinausgeht.
Grundsätzlich kann ein Verbraucher Gewährleistungsrechte nach den Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen, wenn die auf der Basis der
erhaltenen Informationen gebildeten Erwartungen an das gekaufte Produkt nicht
erfüllt werden. Nach den Ausführungen der Bundesregierung stellt die nachträgliche
Konvertierung jedoch keinen Mangel eines 3D-Filmes im Sinne des § 443 BGB dar.
Konvertierte 3D-Filme sind mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignen und die übliche zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Hierzu
gehören auch die Eigenschaften, die der durchschnittliche Verbraucher/Käufer nach
den Werbeäußerungen oder aufgrund bestimmter Aufdrucke auf der Verpackung
erwarten kann. Gemessen am relevanten durchschnittlichen Käuferhorizont muss
davon ausgegangen werden, dass auch konvertierte 3D-Filme diesen Anforderungen
genügen, da auch sie über eine dritte Bildebene verfügen, auch wenn sie nur
nachträglich durch digitale Bearbeitung simuliert wurde.
Der Petitionsausschuss hält die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für
konvertierte Filme nicht für erforderlich. Ebenfalls nicht für erforderlich hält er die vom
Petenten alternativ geforderte Einführung eines Gütesiegels. Hier wäre eine
unabhängige Stelle zu schaffen, die ein Produkt dahingehend prüft oder zertifiziert,
ob es bestimmte Voraussetzungen erfüllt. „Zertifizierungen“ in Form der Vergabe von
Gütesiegeln, Qualitätszeichen und ähnlichem erfolgen grundsätzlich auf rein
privatrechtlicher Grundlage. Sie stellen eine besondere, qualifizierte Form der
Produktwerbung durch die Anbieter dar. Für ihre Vergabe gibt es keine allgemeinen
gesetzlichen Regelungen. Die staatlicherseits verordnete Einführung eines
derartigen Gütesiegels würde einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte
Wettbewerbs- und Werbefreiheit darstellen. Nach Auffassung des
Petitionsausschusses begegnet die verpflichtende Einführung eines Gütesiegels
oder eines staatlichen Siegels verfassungsrechtlichen Bedenken und Bedenken im
Hinblick auf eine Verletzung des Neutralitätsgebotes des Staates.

Die Bundesregierung hat bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
nachgefragt, ob die in der Petition geschilderte Problematik in der Beratungspraxis
der Verbraucherzahlen aufgetreten ist. Sie hat die Information erhalten, dass es sich
um ein marginales Problem handelt, das nur einen begrenzten Nutzerkreis betrifft,
zumal auch eine besondere technische Ausstattung seitens des Verbrauchers
erforderlich ist, um dreidimensionale Filme wiederzugeben. Der Petitionsausschuss
weist jedoch darauf hin, dass die Bundesregierung die aus der Filmbranche
kommende Initiative zur derzeit diskutierten freiwilligen Einführung eines
brancheninternen Gütesiegels unterstützt. Diese Maßnahme ist aus seiner Sicht
besser geeignet, das geforderte Ziel zu erreichen. Der Petitionsausschuss hält dies
für sachgerecht, zumal diese Maßnahme nicht den geschilderten
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now