Region: Tyskland

Verbraucherschutz - Einheitliche Zeichen/Siegel für laktosefreie, fructosefreie und glutenfreie Lebensmittel

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
177 Stödjande 177 i Tyskland

Petitionen har nekats

177 Stödjande 177 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:16

Pet 3-17-10-7125-044961Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Lebensmittelverpackungen einheitliche Zeichen
bzw. Siegel für Laktosefreiheit, Fruktosefreiheit und Glutenfreiheit erhalten.
Er führt aus, dass viele Verbraucher unter Laktoseintoleranz, Fruktoseintoleranz oder
Glutenunverträglichkeit leiden würden. Derartige Siegel würden Allergikern helfen
und auch anderen die Entscheidung beim Einkauf erleichtern.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 177 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Glutenreiches Getreide und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
(einschließlich Laktose) zählen zu den 14 Stoffen und Erzeugnissen, die am
häufigsten in der Europäischen Union allergische Reaktionen oder andere
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung (LMKV) müssen die Lebensmittelverpackungen ein
Zutatenverzeichnis aufweisen. Im Zutatenverzeichnis müssen grundsätzlich alle
Stoffe angegeben werden, die Zutaten im Sinne des § 5 LMKV sind. Auch Fruktose
und glutenhaltige Zutaten sind im Zutatenverzeichnis aufzuführen. Ist
ausnahmsweise kein Zutatenverzeichnis erforderlich, wie z.B. bei Milch und
Milcherzeugnissen, muss die Angabe dennoch erfolgen, sofern nicht bereits die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auf das Vorhandensein des betreffenden
Stoffes hinweist. Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die entsprechenden

Bestimmungen der neuen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel verbindlich angewendet werden. Hiernach
müssen Allergene und Unverträglichkeiten auslösende Zutaten im Verzeichnis der
Zutaten außerdem hervorgehoben werden. Die Hervorhebung kann z. B. durch die
Hintergrundfarbe erfolgen, so dass die Allergene und Unverträglichkeiten
auslösenden Zutaten für die Verbraucher noch besser erkennbar sind.
Die Verwendung der Angabe „glutenfrei“ ist in der Europäischen Union einheitlich
geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009
zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit
einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, legt fest, dass Lebensmittel als
„glutenfrei“ gekennzeichnet werden dürfen, wenn der Glutengehalt höchstens
20 mg/kg Lebensmittel beträgt. Diese Angabe ist nicht auf diätetische Lebensmittel
für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit beschränkt. Sie darf auch bei
Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs verwendet werden, wenn der genannte
Höchstgehalt an Gluten nicht überschritten wird. Diätetische Lebensmittel für
Zöliakiekranke können unter bestimmten Voraussetzungen mit der Angabe „sehr
geringer Glutengehalt“ versehen werden. Dies ist der Fall, wenn ihr Glutengehalt
100 mg/kg Lebensmittel nicht überschreitet. Diese Angaben sind in der Nähe der
Bezeichnung anzubringen, unter der das Lebensmittel vermarktet wird.
In Deutschland sind für fast alle Produkte an Milch und Milcherzeugnissen Produkte
im Lebensmittelhandel erhältlich, die als „laktosefrei“ gekennzeichnet sind.
Lebensmittel, die unter Verwendung laktosefreier Milch und Milcherzeugnisse
hergestellt werden, dürfen als „laktosefrei“ vermarktet werden. Für die Herstellung
und Kennzeichnung von Milch und Milcherzeugnissen als „laktosefrei“ gibt es keine
spezifischen Vorschriften. Die Verwendung dieser Kennzeichnung beurteilt sich
damit nach gemäß § 11 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht. Die Einführung eines
zusätzlichen Siegels unterstützt er daher nicht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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