Περιοχή: Γερμανία

Verbraucherschutz - Gesonderte Auflistung von fructose- und laktosehaltigen Lebensmitteln

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
116 Υποστηρικτικό 116 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

116 Υποστηρικτικό 116 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

13/04/2016, 4:24 π.μ.

Pet 3-18-10-7125-013051

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass bei Lebensmitteln, die Fruktose oder Laktose
enthalten, dies einschließlich der Angaben über ihre Konzentration gesondert in der
Zutatenliste aufgeführt werden muss und die Verwendung von Fruktose und Laktose
in industriellen Lebensmitteln und Medikamenten künftig eingeschränkt wird.
Es wird ausgeführt, dass relativ viele Verbraucherinnen und Verbraucher an einer
Fruktosemalabsorbtion bzw. Laktoseintoleranz leiden würden. Bei vielen Produkten
sei nicht ersichtlich, ob und in welcher Konzentration Fruktose enthalten sei. Neue
wissenschaftliche Erkenntnisse würden die Auffassung stützen, dass eine erhöhte
Aufnahme von Fruktose Übergewicht fördern würde und eine Leberzirrhose
begünstigen könne.
Bei der Laktoseintoleranz würden kleine Mengen häufig toleriert. Daher sei auch hier
eine Kennzeichnung mit einer Konzentrationsangabe sinnvoll. Laktose werde oft als
Trägersubstanz in Tabletten verwendet. Zu häufig stünde keine Alternative zur
Verfügung.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 116 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) schreibt für vorverpackte
Lebensmittel grundsätzlich die Angabe eines Verzeichnisses der Zutaten vor. Gemäß

§ 5 Abs. 1 LMKV gilt als Zutat jeder Stoff, der bei der Herstellung oder Zubereitung
eines Lebensmittels verwendet wird und – wenn auch möglicherweise in veränderter
Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Anlage 3 der LMKV führt
kennzeichnungspflichtige Zutaten auf, die allergische oder andere
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Laktose muss wie Milch und
Milchprodukte auf der Verpackung von Lebensmitteln gekennzeichnet werden.
Das Kennzeichnungsrecht wurde auf europäischer Ebene aktualisiert. Die Vorschriften
der EU-Verordnung Nr. 1169/2011, die Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV,
lösen seit dem 13. Dezember 2014 das bislang geltende allgemeine
Kennzeichnungsrecht ab. Sie kommen in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar zur
Anwendung. Die bisherigen Regelungen zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses
werden grundsätzlich fortgeführt. In Bezug auf die Kennzeichnung der in Anhang II der
LMIV aufgeführten Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sieht die
Verordnung eine bessere Sichtbarkeit dieser Stoffe bei vorverpackten Lebensmitteln
vor. Weiterhin soll eine bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher
bei Kleinstpackungen und bei lose abgegebenen Lebensmitteln erfolgen. Allergene
müssen bei jeder Form der Abgabe von Lebensmitteln angegeben werden, auch bei
lose abgegebenen Lebensmitteln.
In Deutschland sind viele Produkte im Lebensmittelhandel erhältlich, die als
„laktosefrei“ gekennzeichnet sind. Diese werden unter Verwendung laktosefreier Milch
und Milcherzeugnisse hergestellt. Für die Herstellung und Kennzeichnung von Milch
und Milcherzeugnissen als „laktosefrei“ gibt es keine spezifischen Vorschriften, so
dass die Verwendung dieser Kennzeichnung entsprechend der Regelung des § 11
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass die
Verwendung der Kennzeichnung dem allgemeinen Verbot der Irreführung und
Täuschung unterliegt. Zur Vermeidung einer Irreführung oder Täuschung der
Verbraucherinnen und Verbraucher ist die analytische Nachweisgrenze von „Rest-
Laktose“ (0,1 g/100 g Lebensmittel) vorgeschrieben. An diesem Wert orientieren sich
die Hersteller sowie die amtliche Lebensmittelüberwachung bei Produkten, die als
„laktosefrei“ deklariert sind.
Soweit in der Petition die Kennzeichnung und Verringerung von Fruktose
angesprochen ist, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Fruktose ohne
spezifische Zulassung bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden darf.
Entsprechend den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung sind die
Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum

Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels anzugeben. Der
Petitionsausschuss stellt fest, dass vor dem Erlass der Lebensmittelinformations-
Verordnung darüber diskutiert wurde, ob Fruktose in die Liste der Stoffe, die Allergien
oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen, aufgenommen werden sollte. Die
Bundesregierung hat mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der Diskussion davon
abgesehen wurde.
Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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