Regione: Germania

Verbraucherschutz - Getränke mit erhöhtem Coffeingehalt erst ab 16 Jahren

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
263 Supporto 263 in Germania

La petizione è stata respinta

263 Supporto 263 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:10

Pet 3-17-10-7125-053468

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass für den Erwerb von Getränken mit erhöhtem
Koffeingehalt, so genannte Energydrinks, ein Mindestalter von 16 Jahren eingeführt
wird.

Er begründet dies damit, dass Kinder und Jugendliche möglicherweise nicht in der
Lage seien, die zum Teil beträchtlichen gesundheitlichen Risiken derartiger Getränke
ausreichend abzuschätzen. Gesetzliche Regelungen seien daher erforderlich.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deut-
schen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 263 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamenta-
rischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem
Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden darge-
stellte Ergebnis:

Energydrinks, wie auch andere Lebensmittel, dürfen in Deutschland nur dann in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ent-
sprechen. Derartige lebensmittelrechtliche Vorschriften sind u.a. die so genannte Ba-
sis-Verordnung im Lebensmittelrecht, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, und das Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Für Energydrinks gelten in Deutschland

spezifische rechtliche Regelungen. Durch die 2. Verordnung zur Änderung der
Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften wurden
Höchstmengen für bestimmte, in Energydrinks verwendete Stoffe, z.B. Koffein und
Taurin, festgelegt. Diese Höchstmengen sind so bemessen, dass sie dem
gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung tragen.

Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist zudem EU-weit bei in Fertigpa-
ckungen abgegebenen Erzeugnisse eine spezifische Kennzeichnung vorgeschrie-
ben. Bei Getränken, die mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe
„erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe des Koffeingehalts in mg pro 100 ml
im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Diese
Kennzeichnungspflicht gilt auch für Energydrinks und andere koffeinhaltige
Erfrischungsgetränke, die unverpackt abgegeben werden. Hierbei handelt es sich um
Getränke, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas abgegeben
werden. Die Angabe kann z.B. in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfol-
gen.

Soweit die Zutat Koffein betroffen ist, wurden mit der Verordnung betreffend die In-
formation der Verbraucher über Lebensmittel, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wei-
tere Kennzeichnungspflichten eingeführt. Im Falle eines Koffeingehaltes, der eine
Menge von 150 mg pro Liter übersteigt, ist ab dem 13. Dezember 2014 zusätzlich zu
der Angabe “erhöhter Koffeingehalt“ der Hinweis „für Kinder und Schwangere oder
stillende Frauen nicht empfohlen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Ge-
tränks zu verwenden.

Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass die vorgeschriebene Kenn-
zeichnungen es allen Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, eine
altersgerechte Entscheidung zu treffen, die den jeweiligen Bedürfnissen und
Umständen angepasst ist. Er unterstützt daher die geforderte Altersbeschränkung
nicht. Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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