Terület: Németország

Verbraucherschutz - Höhere Strafen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
706 Támogató 706 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

706 Támogató 706 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:12

Pet 3-17-10-7125-050461Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte ein höheres Strafmaß erreichen für diejenigen, die bei der
Herstellung bzw. dem Verkauf von Lebensmitteln „aus Eigennutz“ die Gesundheit
von Menschen gefährden.
Die drohenden Bußgelder sollten die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen.
Besonders schwere Fälle sollten eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zur Folge
haben, Bußgelder erhöht und Mindeststrafen gesetzlich verankert werden. Der
Petent führt aus, dass im Hinblick auf die vielen Lebensmittelskandale die Sicherheit
von Lebensmitteln nur durch diese Maßnahmen erhöht werden könne. Gegenwärtig
würden die wirtschaftlichen Vorteile für die Täter das Risiko überwiegen. Diese
Initiative solle mit mehr Kontrollen begleitet werden. Zwar läge die Umsetzung in der
Hand der Bundesländer, jedoch sei es Aufgabe des Bundes, das Lebensmittelgesetz
zu verschärfen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 706 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften angemessen geahndet werden müssen. Gegenwärtig ist das
Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher oder für den Verzehr ungeeigneter
Lebensmittel verboten. Verstöße hiergegen werden durch entsprechende
Vorschriften sanktioniert. Zuletzt wurden im Jahr 2011 durch ein Gesetz zur

Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) die Straf- und
Bußgeldrahmen für bestimmte Verstöße angehoben.
Das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel ist nach Artikel 14 Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der
Lebensmittelbasisverordnung, verboten. Ein vorsätzlicher Verstoß hiergegen stellt
eine Straftat nach § 58 Absatz 2 LFGB dar. Hiernach ist eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. In besonders schweren Fällen, u. a.
wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wurde, ist eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Auch eine
fahrlässige Begehungsweise wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Auch das Inverkehrbringen verzehrsungeeigneter Lebensmittel ist verboten (Artikel
14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b der Lebensmittelbasisverordnung). Ein
vorsätzlicher Verstoß hiergegen stellt eine Straftat nach § 59 Absatz 2 Nr. 1a LFGB
dar und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zum einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Die fahrlässige Begehungsweise ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1
Nr. 1 LFGB. Diese ist nun mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet. Für
besonders schwere Fälle nach § 59 Absatz 5 LFGB wurde im Hinblick auf den
Unwertgehalt bei vorsätzlichen Verstößen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren oder Geldstrafe angehoben.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass damit gesetzgeberische Konsequenzen,
insbesondere aus den Vorfällen um die damaligen sogenannten Gammelfleisch-
Skandale, gezogen wurden. Zudem besteht unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen (§ 73 Strafgesetzbuch) die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls
unrechtmäßig erzielter Gewinne. Erfolgt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr, ist zudem eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung
unzulässig.
Wie in der Petition dargestellt, liegt die Umsetzung dieser Gesetze in der Hand der
Bundesländer. Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung nicht, dass die Straf- bzw.
Bußgeldvorschriften verschärft werden müssen. Er hält die gesetzlichen Regelungen
für sachgerecht und empfiehlt daher das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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