Región: Alemania

Verbraucherschutz - Kein Verkaufsverbot des Tabakprodukt "Snus"

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
536 Apoyo 536 En. Alemania

No se aceptó la petición.

536 Apoyo 536 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:16

Pet 3-17-10-7125-044898Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Aufhebung des Verbotes, Tabak zum oralen Gebrauch
privat oder gewerblich zu importieren, sowie des Vertriebs dieses Tabaks erreicht
werden.
Es wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb Kautabak in Deutschland
erlaubt sei, der schwedische Originaltabak Snus dagegen nicht. Schwedische
medizinische Studien hätten ergeben, dass diejenigen Verbraucher, die Snus
verwenden, weniger gefährdet seien, an Krebs zu erkranken, als Raucher. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb eine Darreichungsform mit niedrigeren
gesundheitlichen Risiken verboten sei.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 536 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin ist eine Petition mit einem vergleichbaren
Anliegen eingegangen, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen.
Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen verbietet den
Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch. § 5a der
Tabakverordnung setzt dieses Verbot um, so dass es nicht erlaubt ist,
Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen
bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

Eine Ausnahme von diesem EU-weiten Verbot besteht aufgrund einer
Ausnahmeregelung in dem Beitrittsvertrag für Schweden. Schweden darf Snus
weiterhin verkaufen, muss jedoch sicherstellen, dass Snus nicht in den anderen EU-
Mitgliedstaaten vermarktet wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist daher rechtlich gehindert, den Import bzw. den
Vertrieb von Snus zu ermöglichen. Zudem sind die Verringerung des Tabakkonsums
und ein möglichst umfassender Schutz vor den damit einhergehenden Gefahren
vordringliche gesundheitspolitische Ziele. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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