Région: Allemagne

Verbraucherschutz - Kein Zutritt für Tiere beim Lebensmittelverkauf

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
79 Soutien 79 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

79 Soutien 79 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

09/02/2019 à 03:30

Pet 3-19-10-7125-004545 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass in Restaurants ebenso wie an anderen Orten, an
denen Lebensmittel verkauft, zubereitet und verzehrt werden, Tiere nicht mitgebracht
werden dürfen.

Er begründet dies damit, dass Hunde in Restaurants für viele unhygienisch seien und
Allergiker erheblich beeinträchtigt sein könnten. Das Verbot, Tiere in
Lebensmittelgeschäfte oder Metzgereien mitzunehmen, müsse auch für Restaurants
gelten.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 79 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme der Bundesregierung eingeholt. Die
Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Die Regelungen für Lebensmittelgeschäfte, Metzgereien und Gaststätten, in denen
Speisen ausschließlich verzehrt werden, sind lebensmittelhygienerechtlich
unterschiedlich. Nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene haben Lebensmittelunternehmer
sicherzustellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die
Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Essbereiche sind jedoch gemäß
Anhang 1 Kapitel II dieser Verordnung von diesen besonderen Vorschriften
ausgenommen. Daher unterliegen Gasträume oder Aufenthaltsbereiche in
Gaststätten, Restaurants, Cafés und ähnlichen Betriebsstätten, in denen Speisen
ausschließlich verzehrt werden, keiner Beschränkung des Zutritts von Hunden und
Haustieren. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es im Ermessen des Betreibers
der Gaststätte liegt, ob das Mitbringen von Hunden gestattet wird oder nicht. Diese
Entscheidung obliegt ihm im Rahmen seines Hausrechts.

Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuer à renforcer la participation citoyenne. Nous souhaitons faire entendre vos préoccupations tout en restant indépendants.

Promouvoir maintenant