Regija: Njemačka

Verbraucherschutz - Keine Benachteiligung von Bestandskunden von Unternehmen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
78 78 u Njemačka

Peticija je odbijena.

78 78 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

09. 02. 2019. 03:26

Pet 4-18-07-7125-046459 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Bestandskunden von Unternehmen nicht
systematisch durch höhere Beiträge benachteiligt werden dürften. Viel beschäftigte
und vor allem ältere Menschen dürften durch diese Wechselpolitik nicht benachteiligt
werden.

Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass es für
Neukunden eine Vielzahl von vermeintlich günstigen Angeboten gebe, während
Kunden, die länger laufende Verträge abgeschlossen hätten, oder die Kündigungsfrist
verpasst hätten, durch vergleichsweise hohe Beiträge benachteiligt seien.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 90 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Grundsätzlich können Unternehmer, die im Wettbewerb stehen, die Preise frei
festlegen, zu denen sie Kunden ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Die Grenze
für die Preisgestaltung durch die Unternehmer bildet § 138 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB). Danach sind Vertragsangebote oder Verträge nichtig, die gegen die guten
Sitten verstoßen. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrages kann sich auch daraus ergeben,
dass ein Unternehmer unter Ausnutzung seiner Marktstellung einen Preis verlangt, der
in einem auffälligen Missverhältnis zu der von ihm geschuldeten Leistung steht.
Insbesondere Wucher führt zur Nichtigkeit eines Vertrages. Wucher liegt dann vor,
wenn sich eine Vertragspartei unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit
oder des Mangels an Urteilsvermögens von der anderen Vertragspartei für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis
zur Leistung stehen.

Unternehmen sind nicht verpflichtet, allen Kunden ihre Waren oder Dienstleistungen
immer zu gleichen Preisen anzubieten. Für eine unterschiedliche Preisgestaltung kann
es zahlreiche Gründe geben. Es ist eher die Regel als die Ausnahme, dass
Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten für die gleiche Leistung
unterschiedliche Preise verlangen. Das liegt vor allem daran, dass die Kosten
schwanken, die der Unternehmer hat, um die Leistung erbringen zu können. Bei der
Kalkulation von Preisen für längerfristige Verträge müssen Unternehmer ihre Kosten
und etwaige Kostensteigerungen in der Zukunft berücksichtigen. Deshalb vereinbaren
viele Unternehmer bei längerfristigen Verträgen mit ihren Kunden schon
Preissteigerungen während der Laufzeit des Vertrages.

Häufig steigen die Kosten des Unternehmers während der Laufzeit eines Vertrages;
deshalb können die Preise bei Altverträgen oft günstiger sein als bei Neuverträgen. In
diesen Fällen sind die Kunden, die alte Verträge mit einer langen Laufzeit haben, die
der Unternehmer nicht beenden kann, besser gestellt als Neukunden. Der
Unternehmer muss gleichwohl den Altvertrag mit dem vereinbarten Inhalt erfüllen,
selbst wenn die vereinbarten Preise nicht mehr kostendeckend sind. Wenn die Kosten
für die Leistung des Unternehmers sinken, kann es auch vorkommen, dass
Neuverträge zu günstigeren Konditionen abgeschlossen werden können. Ebenso wie
der Unternehmer ist dann auch der Kunde an den für ihn ungünstigen Vertrag
gebunden, bis er sich davon lösen kann.

Der Staat kann regelmäßig nicht anstelle der Vertragsparteien die Preise, die in
Verträgen vereinbart wurden, nachträglich zu Lasten einer Vertragspartei ändern und
damit dieser Vertragspartei bestehende Rechte entziehen. Der Gesetzgeber kann
Kunden nur davor schützen, dass sie an einen für sie ungünstigen Vertrag zu lange
gebunden werden. Zum Schutz der Privatkunden gibt es deshalb Vorschriften, die bei
vielen Arten von Verträgen lange Vertragsbindungen vermeiden, so dass die Kunden
innerhalb absehbarer Zeit auch Neuverträge zu besseren Konditionen mit dem alten
oder einem neuen Anbieter abschließen können.

Nach § 309 Nummer 9 BGB können Unternehmer in Verträgen mit Privatkunden, die
die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von
Dienstleistungen zum Gegenstand haben, durch vorformulierte Vertragsbedingungen
feste Vertragslaufzeiten und eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages nur
eingeschränkt vereinbaren. So kann ein Unternehmer in solchen Verträgen durch
seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Laufzeit vorsehen, die den Kunden
länger als zwei Jahre bindet. Eine stillschweigende Verlängerung des
Vertragsverhältnisses kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für jeweils
ein Jahr vorgesehen werden. Dabei darf für den Verbraucher keine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der geltenden Vertragsdauer vorgesehen
werden, um die stillschweigende Verlängerung auszuschließen.

Bei Telekommunikationsverträgen, bei denen feste Laufzeiten häufig vereinbart
werden, verpflichtet § 43b des Telekommunikationsgesetzes die Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zudem, ihren Kunden auch
Verträge mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten.

Bei zahlreichen Verträgen sind die Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die
feste Laufzeit des Vertrages und etwaige Verlängerungsklauseln hinzuweisen.
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind sogar
verpflichtet, in ihren Rechnungen Verbraucher über bestehende Fristen zur Kündigung
des Vertrages zu informieren und den Kalendertag anzugeben, an dem eine
Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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