Regione: Germania

Verbraucherschutz - Keine Umsetzung von Artikel 20 Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (elektronische Zigaretten)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
51.709 Supporto 51.709 in Germania

La petizione è stata respinta

51.709 Supporto 51.709 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:57

Pet 3-18-10-7125-025475

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden die Regelungen der Tabakproduktrichtlinie kritisiert.
Verbraucherinnen und Verbraucher würden durch sie benachteiligt. Das
elektronische Rauchen sei erheblich weniger schädlich als das Rauchen von
nikotinhaltigen Zigaretten. Die positiven Effekte elektronischer Zigaretten würden
zunehmend auch wissenschaftlich begründet. Es bestehe keine angemessene
verhältnismäßige und glaubhaft begründete Notwendigkeit, elektronische Zigaretten
und ihre Nachfüllbehälter einer restriktiven Regulierung zu unterwerfen. Eine
entsprechende Klage sei bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Weitere
Klagen seien absehbar, da Teile der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die
Aufmachung und den Verkauf von Tabakprodukten und verwandten Produkten
(Tabakproduktrichtlinie) nicht verhältnismäßig seien. Vielen Raucherinnen und
Rauchern hätten die E-Zigaretten bei der Tabakentwöhnung geholfen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. Insgesamt haben
57.088 Mitzeichnende das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der
Petitionsausschuss 110 Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die
aus Gründen des Sachzusammenhanges mit der vorliegenden Petition gemeinsam
behandelt werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle
vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft eingeholt, da das
Anliegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ auf

Bundestags-Drucksache 18/7218 betraf, der dem Ausschuss zur federführenden
Beratung überwiesen wurde. Dieses Verfahren ist gemäß § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgeschrieben und dient dazu, den
Ausschuss über die vorliegenden Petitionen in Kenntnis zu setzen. Weiterhin hat der
Petitionsausschuss eine öffentliche Beratung durchgeführt, in der die Petition erörtert
wurde und eine Vertreterin der Bundesregierung zu Fragen Stellung genommen hat.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung weiterhin
mehrere Stellungnahmen der Bundesregierung eingeholt. Die parlamentarische
Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April
2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und
verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG
(Tabakproduktrichtlinie) verpflichtete die Mitgliedstaaten in Art. 29, bis zum 20. Mai
2016 die Rechtsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Hierdurch sind erstmals europäische Vorgaben zur Regulierung von
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern vorgesehen. Ziel der Richtlinie ist
es, den Binnenmarkt zu harmonisieren und insbesondere Jugendliche und Kinder
vom Einstieg in das Rauchen abzuhalten. Eine Nichtumsetzung der Vorschrift hätte
voraussichtlich die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen
Deutschland nach sich gezogen.
Art. 20 der Tabakproduktrichtlinie (TPRL) enthält Sicherheits-, Kennzeichnungs- und
Qualitätsanforderungen an nikotinhaltige elektronische Zigaretten. Hierbei werden
Inhaltsstoffe, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung und Handlungspflichten der
Hersteller, Importeure und Händler nach Inverkehrbringen und insbesondere in
Bezug auf das Rückrufmanagement geregelt. Die TPRL schreibt zudem in Art. 20
Abs. 5 für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter Werbeverbote
vor, die den Anforderungen der Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG und der Richtlinie
über audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU entsprechen. Es handelt sich hierbei
um das Verbot der Werbung im Hörfunk, in der Presse und anderen gedruckten
Erzeugnissen, in den Diensten der Informationsgesellschaft und in der sonstigen
audiovisuellen kommerziellen Kommunikation sowie das Verbot des Sponsorings
von Veranstaltungen mit grenzüberschreitender Wirkung. Diese Regelungen werden
durch das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung umgesetzt, die
beide am 20. Mai 2016 in Kraft getreten sind.

Soweit Rechtsstreitigkeiten vor dem Europäischen Gerichtshof angesprochen sind,
stellt der Petitionsausschuss fest, dass der EuGH in seinem Urteil vom 4. Mai 2016
zur Rechtssache C-477/14 entschieden hat, dass die Regelungen zu elektronischen
Zigaretten in Art. 20 TPRL insgesamt rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig
sind. Aufgrund der erwiesenen und potentiellen Risiken, die von E-Zigaretten
ausgehen, musste der Unionsgesetzgeber wegen des Vorsorgeprinzips tätig werden.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass unabhängig vom Nikotingehalt auch
nikotinfreie E-Zigaretten gesundheitliche Risiken bergen, insbesondere für Kinder
und Jugendliche, aber auch für Erwachsene. Daher sollen ergänzend zu den
Vorgaben der TPRL durch das Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
(TabakerzÄndG) auch nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
durch Gleichstellung mit nikotinhaltigen Erzeugnissen reguliert werden, soweit dies
zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden
erforderlich ist. Die gesundheitlichen Risiken dieser Erzeugnisse ergeben sich nach
den Darlegungen der Bundesregierung aus der Einatmung eines Aerosols, das
– unabhängig vom Nikotin – gesundheitsschädliche Substanzen enthält. Zu diesen
Feststellungen sind das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Deutsche
Krebsforschungszentrum (dkfz) gekommen. Diese haben festgestellt, dass beim
Konsum sowohl nikotinhaltiger als auch nikotinfreier elektronischer Zigaretten
Carbonylverbindungen, einschließlich Formaldehyd, Acrolein und Acetaldehyd,
entstehen, die in Verdacht stehen, Krebs auszulösen. Acrolein kann zusätzlich die
Reizung und Entzündung exponierter Schleimhäute bewirken. Es kann bei inhalativer
Aufnahme zu Nekrosen des Lungengewebes führen. Die Belastung durch
Formaldehyd und andere Carbonylverbindungen kann unter bestimmten
Bedingungen ähnlich hoch liegen wie bei herkömmlichen Tabakerzeugnissen. Es
gibt nach diesen Feststellungen keinen Schwellenwert, unterhalb dessen ein
Gemisch dieser Stoffe unbedenklich wäre. Auch in nikotinfreien elektronischen
Zigaretten können nach wissenschaftlicher Bewertung des BfR und des dkfz
gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden. Daher ist es nach den
Ausführungen der Bundesregierung angezeigt, auch nikotinfreie E-Zigaretten und
Nachfüllbehälter den Regelungen des neuen Tabakrechts zu unterstellen.
Über die Vorgaben der TPRL hinaus sollen mit dem TabakerzÄndG ergänzend dazu
aus Präventionsgründen
- Außenwerbung und die kostenlose Abgabe auch für elektronische Zigaretten und
Nachfüllbehälter verboten sowie die Kinowerbung weiter eingeschränkt,

- die nikotinfreien elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen
in Bezug auf die Vorschriften zur Werbung gleichgestellt werden.
Die TPRL legt ein neues Zusatzstoffregime für Tabakerzeugnisse, elektronische
Zigaretten und Nachfüllbehälter fest. Art. 7 Abs. 4 TPRL verbietet, auch i.V.m. Art. 20
Abs. 3 c TPRL, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, elektronischen
Zigaretten und Nachfüllbehältern mit Zusatzstoffen, die bestimmte Eigenschaften
aufweisen. Dazu gehören u.a. Zusatzstoffe, die die Attraktivität, die Sucht
erzeugende oder toxische Wirkung erhöhen, die Inhalation oder die Nikotinaufnahme
erleichtern.
Die TPRL lässt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum zur Umsetzung des Verbotes
des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen, die unter diese – in
Art. 7 Abs. 6 TPRL genannten – Kategorien fallen. Die Verbote der Richtlinie gelten
ab dem 20. Mai 2016.
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 enthält lediglich die ausdrücklich
in der TPRL genannten Zusatzstoffe. Mit der geplanten Zweiten
Änderungsverordnung zur Tabakerzeugnisverordnung (2. Ändv) ist vorgesehen, die
in Art. 7 Abs. 6 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 c TPRL vorgesehenen Verbote für bestimmte
Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
aus Rechtsgründen durch Einzelstoffe zu konkretisieren. Die Anlagen 1 und 2 des
derzeitigen Verordnungsentwurfs enthalten die Zusatzstoffe, die nicht in
Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern enthalten sein
dürfen, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Ein allgemeines Verbot
von Aromastoffen für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ist nicht
vorgesehen.
Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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