Reģions: Vācija

Verbraucherschutz - Kennzeichnung auf Verpackungen von Tiefkühlfisch bei Anreicherung mit Wasser/Chemikalien

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
247 Atbalstošs 247 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

247 Atbalstošs 247 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

23.03.2016 03:25

Pet 3-18-10-7125-008500

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Der Petent fordert, dass die Anreicherung von Tiefkühlfisch mit Wasser oder
Chemikalien auf der Produktverpackung entsprechend gekennzeichnet werden
müsse.
Der Petent bringt vor, dass Tiefkühlfisch durch die Anreicherung mit Wasser oder
Chemikalien künstlich schwerer gemacht werde. Hierdurch werde der Verbraucher
getäuscht. Zudem könnten die zugesetzten Chemikalien beim Menschen allergische
Reaktionen auslösen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 247 Mitzeichnungen sowie
12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Für vorverpackte Lebensmittel ist nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
(LMKV) grundsätzlich ein Zutatenverzeichnis anzugeben. Als Zutat gilt jeder Stoff,
der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und
– wenn auch möglicherweise in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden
bleibt (§ 5 Absatz 1 LMKV). Diese Regelung wird mit der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 (sog. Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV), die ab dem
13. Dezember 2014 das bislang geltende allgemeine Kennzeichnungsrecht ablöst,
beibehalten.

Verordnungen der Europäischen Union sind unmittelbar anwendbares Recht in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach der LMIV (Anhang VI, Teil A, Nr. 6) ist
bei Fischereierzeugnissen und zubereiteten Fischereierzeugnissen, die als
Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes
Fischereierzeugnis angeboten werden, die Bezeichnung des Lebensmittels um eine
Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, zu ergänzen, wenn diesen Produkten ohne
technologischen Grund Wasser zugesetzt wurde und dieses Wasser mehr als fünf
Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Anreicherung von Tiefkühlfisch mit
Wasser unter den oben genannten Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland
und in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennzeichnungspflichtig
ist.
Die Kontrolle der Einhaltung dieser rechtlichen Vorschriften liegt im
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen teilweise entsprochen wurde.Begründung (pdf)


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