Região: Alemanha

Verbraucherschutz - Kennzeichnung bei Änderungen des Packungsinhaltes von Lebensmitteln

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
145 Apoiador 145 em Alemanha

A petição não foi aceite.

145 Apoiador 145 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

13/02/2019 03:28

Pet 1-18-09-7125-046411 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Lebensmittelhersteller bei Änderungen des
Packungsinhaltes für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten einen deutlichen
Aufkleber dazu auf der Packung anbringen müssen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Lebensmittelhersteller, um Preiserhöhungen durchzusetzen, verstärkt dazu
übergingen, den Inhalt der Verpackung zu verringern, unterdessen aber die gleiche
Verpackung in Größe, Farbe und Aufmachung verwenden würden. Üblicherweise
stelle der Verbraucher erst zu Hause fest, dass sein gekauftes Produkt zwar nicht
teurer geworden sei, sich jedoch der Packungsinhalt reduziert habe. Durch die
weitestgehend automatischen Füll- und Verpackungsmaschinen sei es den Herstellern
heute ein Leichtes, statt eine offensichtliche Preiserhöhung durchzusetzen, einfach
das Füllgewicht zu reduzieren. Als Verbraucher fühle man sich hierdurch getäuscht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 145 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Hersteller nach dem
Fertigpackungsrecht in der Wahl der Nennfüllmenge (Nettofüllmenge) mit wenigen
Ausnahmen (wie z. B. bei Weinen, Spirituosen) frei ist. Es ist jedoch gemäß § 43
Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) verboten, Fertigpackungen
herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich des Gesetzes zu bringen,
in den Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer
Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen
enthalten ist. Es gibt keine Definition des Begriffs „vortäuschen“. Auch gibt es keine
klaren gesetzlichen Vorgaben, wann eine „Mogelpackung“ bzw. „Täuschungspackung“
vorliegt. Die Frage, ob eine Täuschungspackung vorliegt, ist stets eine Entscheidung
des Einzelfalls, die von vielen Faktoren abhängt. Zu prüfen ist stets, ob ein
aufmerksamer Verbraucher aufgrund der Packungsgestaltung eine falsche
Vorstellung über die tatsächlich enthaltene Füllmenge erhält. Abzustellen ist dabei
entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf einen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher.

Der Vollzug in diesem Bereich obliegt den Eichbehörden der Länder. Diese führen
regelmäßig Kontrollen sogenannter Täuschungspackungen durch. Bei Packungen mit
überdimensionierter Umverpackung werden bei den Herstellern Änderungen der
Verpackung durchgesetzt. Verstöße werden im Rahmen von
Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass bei einem Verstoß gegen § 43
Absatz 2 MessEG nach § 8 in Verbindung mit §§ 3, 3a des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen.
Diese können von jedem Mitbewerber und den in § 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 UWG
genannten Stellen – etwa einer Verbraucherzentrale oder der Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) – geltend gemacht
werden. An diese Stellen können sich Bürger jederzeit wenden, wenn sie
wettbewerbswidriges Verhalten melden möchten. Diese Stellen können dann den
unlauter handelnden Unternehmer abmahnen bzw. mittels gerichtlicher
Unterlassungsanträge gegen diesen vorgehen.

Der Ausschuss hebt hervor, dass seit dem 13. Dezember 2014 die LMIV
(Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011) europaweit gilt. Artikel 7
Absatz 1 der LMIV verbietet irreführende Informationen über Lebensmittel. Unter
anderem sind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der LMIV irreführende
Informationen in Bezug auf Eigenschaften des Lebensmittels wie die Menge verboten.
Entscheidend für die Bewertung, ob eine Irreführung nach Artikel 7 LMIV zu bejahen
ist, ist immer das Gesamterscheinungsbild des Einzelfalls.

Für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind die Länder zuständig,
denen damit auch die Prüfung von Verstößen gegen Artikel 7 der LMIV obliegt.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass nach § 5 Absatz 1 UWG unlauter und damit
unter den Voraussetzungen des § 3 UWG unzulässig handelt, wer eine irreführende
geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen
Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er
andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung – hierunter fällt etwa
auch die Gestaltung von Produktverpackungen, wenn ein Zusammenhang mit der
Förderung des Absatzes von Produkten besteht – ist dann irreführend, wenn sie
unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über verschiedene im Gesetz
genannte Umstände enthält, worunter etwa auch die Menge der Ware fällt. Eine
Beschaffenheitsangabe kann auch in dem Aussehen einer Ware oder in ihrer
Aufmachung liegen. Ob eine bestimmte Verpackungsgestaltung – auch unter
Berücksichtigung der Größe – in diesem Sinne als irreführend anzusehen ist, ist im
Einzelfall von den unabhängigen Gerichten zu entscheiden. Liegt eine
wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung vor, so bestehen nach § 8 UWG
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Diese können, wie oben bereits
dargelegt, von jedem Mitbewerber und den in § 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 UWG
genannten Stellen geltend gemacht werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit Wirkung zum 1. September 2000 in der
Preisangabenverordnung (PAngV) das Grundpreisgebot eingeführt wurde. Ziel der
Regelung ist es, die Preistransparenz für die Verbraucher zu erhöhen. Die Pflicht zur
Angabe des Grundpreises findet sich in § 2 PAngV. Paragraf 2 Absatz 1 PAngV
enthält die Regelung zu abgepackter Ware. Unter die Verpflichtung zur
Grundpreisangabe fallen danach Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge
oder Fläche angeboten oder beworben werden. § 2 Absatz 2 PAngV enthält die
Vorgaben zu loser Ware. Für diese besteht keine Verpflichtung zur Angabe des
Grundpreises, da sich der Gesamtpreis erst nach Abmessen der vom Verbraucher
gewünschten Menge der Ware ergibt. Welche Mengeneinheit für die Angabe des
Grundpreises heranzuziehen ist, bestimmt Absatz 3 und 4 des § 2 PAngV. Um dem
Verbraucher einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen, ist der Grundpreis in
unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Ansonsten gelten auch für den
Grundpreis die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Absatz 6
PAngV, d. h. die Angaben nach der Verordnung sind dem Angebot oder der Werbung
eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar zu machen. Das Ziel, die Wahrnehmbarkeit der Füllmengenreduzierung
beim Verbraucher zu erreichen, kann über die Angabe der Füllmenge sowie des
Grundpreises je Mengeneinheit zuverlässig erreicht werden. Der Verbraucher kann so
sicher ermitteln, dass die Füllmenge reduziert wurde und die Preise verschiedener
Produkte je Mengeneinheit vergleichen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf, da das geltende Recht bereits ausreichende
Regelungen zum Schutz der Verbraucher vor Täuschungspackungen enthält. Der
Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
konkreten Anliegen, Änderungen des Packungsinhaltes für drei Monate deutlich
kenntlich zu machen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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