Regija: Njemačka
Dijalog

Verbraucherschutz - Kennzeichnung hinsichtlich der Verwendung von gentechnischen Verfahren bei Produkten

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
1.470 1.470 u Njemačka

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Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

21. 11. 2019. 03:22

Pet 3-18-10-7125-021451 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit sie umfassende
Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene betrifft,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung
auffordert, einen Gesetzentwurf für eine bessere Kennzeichnung von Produkten
vorzulegen, bei deren Herstellung und Verarbeitung gentechnologische Verfahren
eingesetzt wurden.

Der Gesetzentwurf solle Regelungen für die Bundesrepublik Deutschland enthalten
und darauf hinwirken, dass die Europäische Union eine solch umfassende
Kennzeichnungspflicht ebenfalls einführt.

Es wird ausgeführt, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ständig
zunehme. Die Ernteprodukte kämen als Futtermittel und Rohstoffe auch nach
Deutschland. Ein großer Teil der tierischen Lebensmittel stamme von ausschließlich
oder vorübergehend mit solchen Futtermitteln gefütterten Tieren. Bei der
Lebensmittelproduktion spielten auch Zusatzstoffe wie Enzyme, Aromen und Vitamine
eine Rolle, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen produziert wurden.
Gentechnik sei eine vielfach angewandte Methode. Ca. 150 Medikamente würden mit
ihrer Hilfe hergestellt. Diese Technik werde bei der Herstellung von Reinigungs- und
Waschmitteln ebenso genutzt wie bei der Herstellung von Baumwoll-Textilien.

Die Verbraucherinformation über den Einsatz von Gentechnik sei derzeit völlig
unzureichend und teilweise irreführend. Es sei daher erforderlich, dass alle Produkte,
die mit Hilfe der Gentechnik hergestellt wurden oder die Zutaten enthalten, die mit Hilfe
der Gentechnik produziert wurden, transparent und klar gekennzeichnet werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 1.470 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Des Weiteren haben den Petitionsausschuss mehrere Petitionen
mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden Petition
gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle
vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt wurden. Der Petitionsausschuss hat im
Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit
gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des
Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Soweit mit der Petition eine gesetzliche Regelung verlangt wird, nach der alle
Lebens-, Arznei-, Futter-, Reinigungs- und Waschmittel, Textilien und sonstige
Produkte, bei deren Herstellung und Weiterverarbeitung gentechnologische Verfahren
eingesetzt wurden, zu kennzeichnen sind, stellt der Petitionsausschuss Folgendes
fest:

Die Kennzeichnung bei der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen
(GVO) in der Lebens- und Futtermittelproduktion ist durch die Verordnungen (EG) Nr.
1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 EU-weit verbindlich geregelt. Hiernach besteht
eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten, aus
ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt sind. Produkte, die von Tieren stammen,
die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden, sind von dieser
Kennzeichnungspflicht nicht erfasst. Dies betrifft insbesondere Fleisch, Milch und Eier.

Die EU-rechtlichen Regelungen sind insoweit abschließend.

Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 regeln die
Kennzeichnung bei der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen
(GVO) abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, im nationalen Recht eine
verbindliche Kennzeichnung für eine GVO-Prozesskennzeichnung einzuführen. Die
Bundesregierung hatte sich in den letzten beiden Legislaturperioden für eine derartige
Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene eingesetzt. Hierfür hat sie jedoch von
Seiten der Kommission und anderer Mitgliedstaaten kaum Unterstützung erhalten, weil
für diese Art der Kennzeichnung keine Notwendigkeit gesehen wurde.

Um unabhängig von einer solchen Kennzeichnung auf europäischer Ebene mehr
Klarheit über die Verwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion zu
schaffen, ist in Deutschland schon am 1. Mai 2008 die freiwillige nationale Regelung
zur Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ nach dem
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz in Kraft getreten. Diese Regelung ermöglicht
Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich beim Einkauf von Lebensmitteln tierischer
Herkunft gezielt für solche zu entscheiden, die nicht mit als gentechnisch verändert
gekennzeichneten Futtermitteln erzeugt wurden. Der Verband Lebensmittel ohne
Gentechnik(VLOG) vergibt das freiwillige Siegel „Ohne Gentechnik“ für die
Kennzeichnung von Lebensmitteln. Mehr als 650 Mitglieder und Lizenznehmer der
Lebensmittelwirtschaft haben inzwischen die Lizenz für dieses Logo erworben. Es wird
vor allem bei bestimmten Milch- und Fleischprodukten sowie Eiern benutzt, kann aber
auch für pflanzliche Lebensmittel vergeben werden. Mehr als 800 Artikel sind
mittlerweile mit dem „ohne Gentechnik“-Siegel gekennzeichnet.

Die Voraussetzungen für diese Kennzeichnung sind rechtlich eindeutig festgelegt.
Eine Irreführung des Verbrauchers wird dadurch vermieden. Nach dem
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz ist Voraussetzung für die Kennzeichnung „Ohne
Gentechnik“ zum einen, dass das Lebensmittel einschließlich Zutaten weder selbst
gentechnisch verändert ist noch aus GVO hergestellt ist. Im Rahmen der Kontrolle
werden nur Verunreinigungen mit zugelassenen GVO in sehr geringen Spuren, d.h.
bis maximal 0,1 Prozent, toleriert. Darüber hinaus dürfen keine
Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, Aromen, Vitamine,
Aminosäuren oder Enzyme verwendet werden, die mit Hilfe gentechnisch veränderter
Mikroorganismen hergestellt wurden. Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft darf an die
Tiere, aus denen sie gewonnen wurden, innerhalb genau festgelegter Zeiträume vor
der Gewinnung des jeweiligen Lebensmittels kein GVO-kennzeichnungspflichtiges
Futter verabreicht worden sein. Gentechnisch hergestellte Zusatzstoffe im Futtermittel
sind dabei jedoch zulässig, ebenso wie die Verabreichung gentechnisch hergestellter
bzw. veränderter Impfstoffe und Medikamente. Die Zeiträume, innerhalb derer keine
Fütterung mit GVO-kennzeichnungspflichtigen Pflanzen erfolgen darf, wurden in
Abhängigkeit von der üblichen Haltungsdauer je nach Tierart unterschiedlich
festgelegt.

Bei Bio-Produkten dürfen gentechnisch veränderte Organismen oder ihre Derivate
nicht verwendet werden. Für Bio-Produkte folgt aus dem GVO-Verwendungsverbot,
dass Tiere nicht mit Futtermitteln gefüttert werden dürfen, die als gentechnisch
verändert gekennzeichnet sind. Der allgemein auf 0,9 Prozent festgesetzte
Kennzeichnungsschwellenwert für das unbeabsichtigte Vorhandensein von
zugelassenen GVO gilt auch für ökologische Erzeugnisse. Die Einhaltung des Verbots,
GVO bei Bio-Produkten zu verwenden, wird durch die vorgeschriebene
Gesamtkontrolle während des Prozesses bei der Erzeugung und Verarbeitung von
Öko-Produkten überwacht.

Die Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ kann sowohl für konventionell hergestellte
Produkte als auch für Produkte des ökologischen Landbaus verwendet werden, wenn
sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Besonderheiten für
Bio-Lebensmittel sind nur möglich, soweit sie aufgrund der EU-Öko-Verordnung
ausdrücklich zugelassen sind. Das heißt beispielsweise, dass
Lebensmittelzusatzstoffe, die durch GVO hergestellt wurden, für die Erzeugung von
Bio-Lebensmitteln dann für zulässig erklärt werden können, wenn sie anders als durch
GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich sind und nach den Regelungen der
EU-Öko-Verordnung einzeln zugelassen worden sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
gibt es keine derartigen Ausnahmen. Es ist davon auszugehen, dass dies durch
EU-Recht in absehbarer Zeit so bleiben wird.

Die Verordnung (EU) 1007/2011 regelt die Bezeichnung von Textilfasern und die damit
zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
von Textilerzeugnissen (erschienen im Amtsblatt der EU (L) Nr. 272 vom
27. September 2011). Diese Verordnung nimmt hinsichtlich der Faserbezeichnung
keine Differenzierung in Bezug auf die Erzeugung der Faser vor.

Eine eventuelle rechtlich verpflichtende Regelung müsste durch
Marktüberwachungsbehörden prüfbar sein. Es ist nach den Ausführungen der
Bundesregierung jedoch zweifelhaft, ob eine (gentechnische) Prüfung von textilen
Endprodukten in Bezug auf die Fasererzeugung überhaupt möglich und aussagefähig
ist. Die Produkte unterliegen im Herstellungsprozess zahlreichen chemischen und
mechanischen Veränderungsprozessen, so dass häufig keine DNA in den
Endprodukten nachweisbar ist. Das Verbraucherinteresse an Fragen der
Herstellungs-, Umwelt- und Sozialbedingungen während der Produktion spiegelt sich
nach der weiteren Aussage der Bundesregierung zudem in zahlreichen freiwilligen
Labeln der Branche (z.B. internationaler GOTS-Standard, EU-Ecolabel oder „Blauer
Engel“ für Textilien) und Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen wider. Diese
Informationen könnten Verbrauchern als Orientierung für bewusstere
Kaufentscheidungen dienen.

In Wasch- und Reinigungsmitteln sind z.T. in gentechnischen Verfahren hergestellte
Enzyme enthalten. Typische Beispiele für solche Produkte für den privaten
Endverbraucher sind Textilwaschmittel, Gallseife bzw. Fleckenbehandlungsmittel,
Abflussreiniger, Maschinen- und mittlerweile auch Handgeschirrspülmittel. Darüber
hinaus sind Bestrebungen bekannt, zur Tensidproduktion genutzte Öle aus dem
Anbau von Ölpflanzen durch solche zu ersetzen, die mittels Biotransformation durch
gentechnisch veränderte Mikroorganismen aus anderen Rohstoffen erzeugt werden
können.

Für Enzyme besteht unabhängig von ihrer Konzentration eine Kennzeichnungspflicht
nach der EG-Detergenzienverordnung (VO (EG) Nr. 648/2004). Der Typ der
eingesetzten Enzyme ist bei Produkten für den privaten Endverbraucher darüber
hinaus in INCI-(International Nomenclature of Cosmetic Ingredients)-Nomenklatur in
einem auf der Hersteller-Website bereitgestellten Inhaltsstoff-Datenblatt für die
Öffentlichkeit anzugeben. Allerdings ist nicht anzugeben, ob die Inhaltsstoffe oder die
für ihre Herstellung genutzten Rohstoffe mittels biotechnologischer Verfahren unter
Einsatz von Gentechnik hergestellt wurden. Über Bestrebungen, eine derartige
Kennzeichnungspflicht auf EU-Ebene einzuführen, ist nichts bekannt. Eine Einführung
auf nationaler Ebene erscheint aufgrund der Harmonisierungswirkung der
EG-Detergenzienverordnung in Bezug auf die zusätzliche Kennzeichnung von
Detergenzien (vgl. Artikel 1 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 648/2004) ausgeschlossen.

Die Kennzeichnung von Arzneimitteln ist in § 10 des Arzneimittelgesetzes (AMG)
geregelt. § 10 Absatz 1 Nummer 8a AMG sieht bereits eine Kennzeichnungspflicht für
gentechnologisch gewonnene Arzneimittel vor. Es ist in diesem Fall der Wirkstoff und
die Bezeichnung des bei der Herstellung verwendeten gentechnisch veränderten
Mikroorganismus oder die Zelllinie auf der äußeren Umhüllung des Arzneimittels
anzugeben. Bei zentral, d.h. von der Europäischen Kommission zugelassenen
Arzneimitteln, erfolgt in der so genannten „blue box“, in der die Mitgliedstaaten
zusätzliche Hinweise aufbringen dürfen, für Deutschland ein entsprechender Hinweis.

Wie schon dargelegt, verfolgt die Bundesrepublik Deutschland schon seit längerem
aktiv das Ziel, eine GVO-Prozesskennzeichnungspflicht auf EU-Ebene einzuführen.
Während der 17. Legislaturperiode hatte die Bundesregierung für eine umfassende
Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene geworben, die auch die weiße
Gentechnik wie die Nutzung der Gentechnik bei der Herstellung von
Nahrungsmittelzusätzen wie Vitaminen, Aromen und Enzymen, einbeziehen sollte. Die
Bundesrepublik Deutschland hat jedoch weder seitens der Europäischen Kommission
noch von Seiten anderer Mitgliedstaaten ausreichende Unterstützung gefunden. Es
wurde kein Bedürfnis für eine solche Pflichtkennzeichnung gesehen. Zudem wurde der
zu erwartende Verwaltungsaufwand – beispielsweise aufgrund der getrennten
Erfassung von Warenströmen – für zu hoch gehalten.
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sah für die letzte Legislaturperiode vor,
dass die Fraktionen “für eine EU-Kennzeichnungspflicht für Produkte von Tieren, die
mit genveränderten Pflanzen gefüttert wurden“, eintreten.

Der frühere Minister des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) hat daher erneut die Initiative ergriffen. Er hat u.a. in einem Schreiben an den
zuständigen EU-Kommissar Andriukaitis für eine Prozesskennzeichnungspflicht auf
EU-Ebene geworben und sich dabei zunächst auf Lebensmittel beschränkt.
EU-Kommissar Andriukaitis hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er eine solche
Initiative nicht unterstützt, da er eine freiwillige nationale
Ohne-Gentechnik-Kennzeichnung, wie sie in Deutschland gesetzlich ermöglicht ist, für
ausreichend halte. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie sich weiterhin um die
Einführung einer Prozesskennzeichnung bemüht und auch mit anderen
Mitgliedstaaten im Kontakt sei. Der aktuelle Vorschlag des BMEL bezieht sich auf
Lebensmittel von Tieren, die mit gentechnisch verändertem Futter ernährt wurden.
Andere Produkte, die in der Petition genannt wurden, die von Tieren stammen bzw.
tierische Bestandteile enthalten, wie z.B. Leder, Federn, Talg und bestimmte
Kosmetika oder Arzneimittel, sind hiervon nicht erfasst, da dieser Ansatz mehr
Aussicht auf Unterstützung auf EU-Ebene verspricht. Bei einer Ausweitung der
Prozesskennzeichnung auf alle Produkte, die von Tieren stammen, die mit
genveränderten Pflanzen gefüttert wurden, ist zu bedenken, dass sehr viele Produkte
betroffen sind und es große Probleme bei der Rückverfolgbarkeit geben würde. Dies
trifft insbesondere zu bei Drittlandseinfuhren aus Ländern, die bei gentechnisch
veränderten Futtermitteln keine Kennzeichnung vorschreiben.

Der Petitionsausschuss stellt daher fest, dass im Falle einer Kennzeichnung, wie von
dem Petenten gewünscht, der Aufwand angesichts des enormen Produktspektrums
nicht im Verhältnis zum Nutzen, d.h. einer vollständigen Aufklärung der
Verbraucherinnen und Verbraucher, stehen würde. Insbesondere bei Zusatzstoffen
und Produkten, bei denen der Einsatz der Gentechnik während der Produktion im
Endprodukt nicht mehr nachweisbar ist, wäre eine derartige Kennzeichnungspflicht
unverhältnismäßig. Der Einsatz von Gentechnik müsste von den produzierenden
Unternehmen und den Zulieferern auf jeder einzelnen Verarbeitungsstufe so
dokumentiert werden, dass er vom Endprodukt über alle Produktionsstufen hinweg
zurückverfolgt werden kann. Die Überwachungsbehörden der Bundesländer müssten
den gesamten Dokumentationsprozess kontrollieren. Dies gilt auch bei Produkten, die
in Drittstaaten hergestellt und in die EU importiert werden.
Der Petitionsausschuss unterstützt jedoch die von der Bundesregierung angestrebte
umfassende Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene und empfiehlt, die
Petition diesbezüglich dem Europäischen Parlament zuzuleiten und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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