Región: Alemania

Verbraucherschutz - Kennzeichnung/Kontrolle von Biofleisch

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
69 Apoyo 69 En. Alemania

No se aceptó la petición.

69 Apoyo 69 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:03

Pet 3-18-10-7125-031903

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petentin kritisiert, dass als Biofleisch gekennzeichnete Ware oft nicht den
erforderlichen Produktionsstandards im ökologischen Landbau entspreche.
Sie führt aus, dass es häufig keine echte Freilandhaltung gebe. Hierüber würden die
Verbraucher jedoch getäuscht. Insbesondere bei der Hühnerhaltung fehle bei der
Freilandhaltung fast immer die notwendige Deckung für die Hühner, mit der Folge,
dass die Ausläufe von den Hühnern nicht genutzt würden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 69 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die ökologische Tierhaltung soll hohe Tierschutzstandards achten sowie den
tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen genügen. Besondere
Aufmerksamkeit gilt den Bedingungen der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken
und der Besatzdichte. Die Einhaltung der hohen Produktionsstandards im
ökologischen Landbau wird durch ein risikoorientiertes Kontrollsystem gewährleistet.
Dieses begleitet den gesamten Herstellungsprozess und Handel. Die Kontrolle ist ein
erforderliches und entscheidendes Instrument, um dem hohen Anspruch, den die
Verbraucherinnen und Verbraucher an ökologisch erzeugte Produkte stellen, gerecht
zu werden.

In den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau
und ihren Durchführungsbestimmungen wird genau definiert, wie landwirtschaftliche
Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt
und hergestellt werden müssen. Es handelt sich um die
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates – (EU-Öko-Basisverordnung) – und die
Durchführungsbestimmungen-Verordnung (EG) Nr. 889/2008. Hinsichtlich der
Tierhaltung enthält die EU-Öko-Basisverordnung u. a. Ziele und Grundsätze der
ökologischen Produktion. In den Durchführungsbestimmungen sind zusätzlich
spezifische Vorschriften für die Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken
verankert.
Soweit die Petentin die Geflügelhaltung in der ökologischen Landwirtschaft kritisiert,
weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Geflügel ist ganzjährig eine Auslaufmöglichkeit zu gewähren. Nur bei extremen
Witterungsbedingungen dürfen die Auslaufklappen des Stalls geschlossen werden.
Die Ausläufe müssen überwiegend Pflanzenbewuchs aufweisen und mit
Schutzvorrichtungen wie Bäumen, Sträuchern oder entsprechenden Unterständen
versehen sein, so dass eine Nutzung der gesamten vorgeschriebenen Auslauffläche
gewährleistet ist. Die Auslauffläche bei Legehennen beträgt bei Flächenrotation je
Tier 4 m² ebenso wie beim Mastgeflügel (feste Ställe) und 2,5 m² bei Mastgeflügel
(bewegliche Ställe). Der Tierbesatz ist so zu begrenzen, dass 170 kg
Stickstoffeintrag je Hektar landwirtschaftlicher genutzter Fläche im Jahr nicht
überschritten werden. Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer
ausreichenden Anzahl von Tränken und Futterstellen haben. Weiterhin muss ihnen
ausreichend Scharrmaterial zur Verfügung stehen. Handelt es sich um mehr als eine
Gruppe, sind die Ausläufe so einzuzäunen, dass die Tiere die Gruppe nicht wechseln
können.
Verstößt der Landwirt gegen diese Vorgaben, wird im Rahmen der Kontrolle
veranlasst, dass bei der Kennzeichnung und Werbung für die betroffenen Produkte
kein Bezug auf die ökologische Produktion erfolgt. Weiterhin kann dem betreffenden
Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit dem Bezug auf die ökologische
Produktion für eine bestimmte Dauer untersagt werden. Auch können
Zuwiderhandlungen fallbezogen mit Bußgeld oder bis hin zur Freiheitsstrafe
geahndet werden.

Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Bestimmungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.