Regija: Njemačka

Verbraucherschutz - Kennzeichnung von essbarer Rinde bei Käse

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
108 108 u Njemačka

Peticija je odbijena.

108 108 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 12:58

Pet 3-18-10-7125-028490Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass Schnittkäse, der mit einer nicht essbaren Rinde versehen ist,
mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden muss.
Er hält die gegenwärtige Kennzeichnung nicht für ausreichend.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 108 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen mitzuteilen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung genannten Gesichtspunkte
das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Gemäß § 15 Abs. 2 der Käseverordnung darf Schnittkäse, der mit Lebensmittel-
bedarfsgegenständen aus Kunststoff beschichtet worden ist, nur in Verkehr gebracht
werden, wenn der Schnittkäse durch die Angabe „Kunststoffüberzug nicht zum
Verzehr geeignet“ kenntlich gemacht worden ist. Jeder vorverpackte Käse mit einer
solchen Beschichtung muss diesen Warnhinweis aufweisen. Gemäß § 14 Abs. 4 der
Käseverordnung i. V. m. § 3 Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
der Warnhinweis auf der Fertigverpackung oder einem mir ihr verbundenen Etikett an
gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und
unverwischbar anzubringen.
Soweit der Petent ein Piktogramm für erforderlich hält, stellt der Petitionsausschuss
fest, dass das deutsche Lebensmittelkennzeichnungsrecht auf dem Grundsatz der
Schriftlichkeit der Informationen beruht. Hierdurch wird sichergestellt, dass

Verbraucherinnen und Verbraucher sämtliche erforderlichen Informationen ohne
weitere Nachfrage erhalten können. Das angestrebte Piktogramm bedürfte zusätzlich
zu dem Piktogramm einer schriftlichen Erläuterung, da es bislang kein auf allgemeiner
Übung beruhendes Piktogramm betreffend Käserinde gibt. Im Ergebnis könnte daher
auf den schriftlichen Warnhinweis nicht verzichtet werden. Die Bundesregierung vertritt
die Auffassung, dass hierdurch zusätzlicher Kennzeichnungsaufwand für die
Wirtschaft entstünde. Ein Zusatznutzen sei nicht erkennbar. Dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist nicht bekannt, dass der
Durchschnittsverbraucher bislang den vorgeschriebenen Warnhinweis falsch versteht.
Der Petitionsausschuss hält die Ausführungen der Bundesregierung für überzeugend.
Er sieht ebenfalls keinen Bedarf für die Einführung eines zusätzlichen Piktogramms.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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