Region: Niemcy

Verbraucherschutz - Kennzeichnung von Glutamat in Nahrungsmitteln

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
1 554 Wspierający 1 554 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

1 554 Wspierający 1 554 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:10

Pet 3-18-10-7125-004530

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes
Glutamat auf Lebensmitteln eindeutig gekennzeichnet wird.
Er führt aus, dass die Verwendung von Glutamat nicht als Verwendung von Würze,
Aroma oder Hefeextrakt dargestellt werden dürfe. Nur bei einer eindeutigen
Kennzeichnung könnten Verbraucherinnen und Verbraucher entscheiden, ob sie das
Lebensmittel kaufen wollten. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, da Glutamat
u.a. unter dem Verdacht stehe, neuro-degenerative Krankheiten bzw. Fettsucht
auszulösen bzw. zu unterstützen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 1594 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen unterliegt aus Gründen des
vorsorgenden Verbraucherschutzes dem so genannten Verbotsprinzip mit
Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass sie nur dann verwendet werden dürfen,
wenn sie durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zur Verwendung in Lebensmitteln
zugelassen sind. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die gesundheitliche
Unbedenklichkeit des Stoffes und seine Anwendung erwiesen ist. Das
Lebensmittelkennzeichnungsrecht sowie die Zulassung und Verwendung von
Lebensmittelzusatzstoffen sind zudem in der Europäischen Union einheitlich
geregelt. Glutaminsäure und ihre Salze, wie z.B. Natriumglutamat, sind

Lebensmittelzusatzstoffe zu technologischen Zwecken, die Lebensmitteln wegen
ihrer geschmacksverstärkenden Wirkung zugesetzt werden. Jedoch kommt
Glutaminsäure auch natürlicherweise insbesondere als Bestandteil proteinreicher
Lebensmittel vor. Hierbei handelt es sich z.B. um Sojasauce, Käse oder Würzen.
Auch der aromatische Geschmack von Hefeextrakt ist u.a. auf Glutaminsäure
zurückzuführen, die von Natur aus in den Proteinen der Hefezellen enthalten ist.
Bei Geschmackverstärkern in Lebensmitteln muss zwischen zugesetzten und
natürlichen Stoffen unterschieden werden. Wird der Lebensmittelzusatzstoff
Glutamat als Zusatz zugesetzt, muss in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel
nach den Vorgaben des EU-Rechts der Klassenname „Geschmacksverstärker“,
gefolgt von der Verkehrsbezeichnung, d.h. dem Stoffnamen oder der
entsprechenden E-Nr. angegeben werden. Hierdurch werden Verbraucherinnen und
Verbraucher darüber informiert, dass ein Lebensmittel den Zusatzstoff Glutamat
enthält. Eine Gleichsetzung von Glutamat mit den Begriffen „Würze“, „Aroma“ und
„Hefeextrakt“ ist nicht zulässig. Diese Kennzeichnungspflicht gilt jedoch für von Natur
aus in Lebensmitteln vorhandenen Glutamate nicht. Ein solches als Zutat
verwendetes Lebensmittel muss jedoch im Verzeichnis der Zutaten mit seiner
Verkehrsbezeichnung angegeben werden. Daher müssen derartige Lebensmittel,
wie. z.B. Sojasauce, „Hefeextrakt“ angegeben werden.
Der Petitionsausschuss hält damit für den Verbraucher eine klare Kennzeichnung für
gegeben. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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