Reģions: Vācija

Verbraucherschutz - Kennzeichnung von glyphosathaltigen Lebensmitteln

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
460 Atbalstošs 460 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

460 Atbalstošs 460 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

08.01.2019 03:33

Pet 3-19-10-7125-005274 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Lebensmittel, die Glyphosat enthalten,
gekennzeichnet werden.

Es wird auf die Schädlichkeit hingewiesen und ausgeführt, dass jeder entscheiden
solle, was er zu sich nimmt.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 461 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine Petition mit einem
vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit der
vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Anliegen gebeten. Die
Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter Berücksichtigung der Ausführungen der
Bundesregierung das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

In einem gemeinschaftlichen EU-Verfahren wird festgestellt, ob Wirkstoffe
grundsätzlich geeignet sind, in Pflanzenschutzmitteln zugelassen zu werden. Im
Rahmen der anschließenden Pflanzenschutzmittelzulassung werden detailliert alle
beantragten Anwendungen hinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit geprüft. Dies bedeutet,
dass jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel sorgfältig bewertet und einem
detaillierten Risikomanagement unterzogen wurde. Im Ergebnis werden für die
Anwendungen Bedingungen verbindlich festgelegt, die die Anwender einhalten
müssen, damit die Anwendungen sicher sind. Wirkungen auf Umwelt und Gesundheit,
auch durch Rückstände, werden dadurch minimiert.
Bei Pflanzenschutzmittelwirkstoffen handelt es sich nicht um Zutaten im Sinne des
allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungsrechts. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005
über Höchstgehalte an Pestizid-Rückständen sieht ebenfalls keine Ermächtigung zur
Kennzeichnung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Lebensmitteln vor. Im Rahmen
der nationalen Rückstandshöchstmengen-Verordnung ist eine Kennzeichnung der
Behandlung mit bestimmten Wirkstoffen nur in Ausnahmefällen bei der
Nacherntebehandlung vorgesehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Erzeugnisse nach der
Ernte zur Haltbarmachung behandelt werden und die so behandelte Schale dann nicht
verzehrt werden darf.

Die Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände dürfen jedoch nur in einer Höhe
festgesetzt werden, bei der nach aktuellem Wissensstand keine gesundheitliche
Gefährdung zum Verzehr des jeweiligen Lebensmittels ausgeht. Im Vorfeld der
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird aus den im Erntegut gefundenen
Rückständen abgeleitet, welcher unvermeidliche Rückstand bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels im
Erntegut verbleibt. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass hierbei das
Minimierungsgebot gilt, dies bedeutet, dass nur so viel wie nötig angewandt werden
darf. Für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig ist die Feststellung der
Unbedenklichkeit der mit der Nahrung aufgenommenen Rückstände. Der Vorschlag
für einen Rückstandshöchstgehalt im Rahmen einer Risikobewertung durch das
Bundesinstitut für Risikobewertung wird daraufhin geprüft, ob der Verzehr des
Ernteguts aufgrund der Rückstände zu akuten oder chronischen gesundheitlichen
Schäden führen könnte. Nur wenn dies ausgeschlossen ist, wird ein
Rückstandshöchstgehalt für die Festsetzung in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
über Höchstgehalte an Pestiziden in oder auf Lebens- und Futtermitteln
vorgeschlagen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass diejenigen, die die Anwendung von
Herbiziden ablehnen, Lebensmittel aus ökologischem Anbau kaufen können, da dort
keine Herbizide eingesetzt werden dürfen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Petenten zu seinem ärztlichen Befund stellt der
Petitionsausschuss fest, dass die Bundesregierung ausgeführt hat, dass
Wissenschaftler des Bundesinstitutes für Risikobewertung, das für die Bewertung der
gesundheitlichen Risiken zuständig ist, auch Veröffentlichungen über Nachweise von
Glyphosat im menschlichen Urin publiziert haben. Die Autoren kommen zu dem
Schluss, dass selbst der höchste Wert, der in einer der herangezogenen Studien
genannt wurde und der bei einem Landwirt in den USA festgestellt wurde,
gesundheitlich unbedenklich ist.

Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, das Anliegen zu unterstützen. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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