Verbraucherschutz - Kennzeichnung von Lebensmitteln

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
157 Unterstützende 157 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

157 Unterstützende 157 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

20.07.2019, 04:30

Petitionsausschuss

Pet 3-19-10-7125-012512
97320 Buchbrunn
Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass für Lebensmittel wie Gemüse und Obst sowohl ein
Verfallsdatum als auch ein Hinweis, wie die Reifung des Lebensmittels erfolgt ist,
aufgenommen und die chemische Behandlung für die Haltbarmachung ausgewiesen wird.
Sie führt zur Begründung an, dass immer mehr Gemüse und Obst in Plastik verpackt
werde. Entnehme man es der Verpackung, würde es bereits nach kurzer Zeit verderben.
Sie schließe daraus, dass die Lebensmittel viel zu alt seien. Der Verbraucher habe jedoch
nicht die Möglichkeit, zu beurteilen, ob die Ware frisch sei. Deswegen wäre eine genauere
Kennzeichnung erforderlich. Statt des Verfallsdatums könne zumindest ein Erntedatum
ausgewiesen werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 154 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung
des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Bei frischem Obst und Gemüse handelt es sich um lebende Pflanzenteile, deren
Haltbarkeit sehr stark von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. dem optimalen
Erntezeitpunkt, guten Erntebedingungen sowie produktgerechter Kühlung und Lagerung.
Die Einhaltung dieser Faktoren hat erheblichen Einfluss auf die Haltbarkeit der Produkte.
Fachkenntnis und Sorgfalt entlang der Vermarktungskette sind hierbei von großer
Bedeutung. Die wichtigste Maßnahme, um die Haltbarkeit von Obst und Gemüse und den
Petitionsausschuss

Erhalt der wertgebenden Inhaltsstoffe zu gewährleisten, ist die produktgerechte Kühlung
unmittelbar nach der Ernte und auf dem Weg bis hin zu den Verbraucherinnen und
Verbrauchern. Die optimalen Lagerungsbedingungen variieren jedoch in Abhängigkeit
vom Produkt. Äpfel benötigen keine Kühlung, Salate sollten hingegen immer gekühlt
werden. Tomaten und Mangos sollten nicht unter 10 °C gelagert werden.
Die Mängel, die die Petentin beschreibt, sind in der Regel Mängel der Überlagerung. Die
Frische von Obst und Gemüse erkennt man an leuchtenden Farben. Obst und Gemüse in
geschlossenen Packungen sollten nach dem Kauf im Haushalt gekühlt gelagert werden.
Dies gilt jedoch nicht für tropische Früchte, Tomaten, Gemüsepaprika und Gurken. Auch
sollten die Packungen zu Hause sofort geöffnet werden.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel bei
sachgerechter Handhabung seine spezifischen Eigenschaften behält. Nach Anhang X
Ziffer 1 d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel (LMIV) ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht
erforderlich bei frischem Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln, das nicht geschält,
geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist. Dies ist nach den
Ausführungen der Bundesregierung darin begründet, dass sich der Verbraucher in der
Regel selbst leicht ein Bild vom Zustand von Obst und Gemüse verschaffen kann. Das
Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei sachgerechter
Handhabung seine spezifischen Eigenschaften behält. Das Verbrauchsdatum ist dagegen
bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln anzugeben. Der
Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der verantwortliche Lebensmittelunternehmer
auch freiwillig ein Mindesthaltbarkeitsdatum bei frischem Obst und Gemüse angeben
kann, auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist. Soweit die Petentin fordert, dass
ein „Verfallsdatum“ für Lebensmittel wie Obst und Gemüse angegeben wird, ist dies
jedoch nicht möglich, weil die LMIV harmonisiertes EU-Recht darstellt, von dem nicht
abgewichen werden kann.
Die Bundesregierung hat ausgeführt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dann,
wenn keine Kennzeichnung vorhanden ist, grundsätzlich davon ausgehen können, dass
die Ware „baumgereift“ ist. Es gibt jedoch auch Obstarten, wie z. B. Mangos, Avocados
und Bananen, die nach der Ernte nachgereift werden. Hier gibt der Handel nach den
Petitionsausschuss

Ausführungen der Bundesregierung dies häufig auf freiwilliger Basis an. Avocados und
Mangos werden z. B. „ready to eat“ oder „vorgereift“ gekennzeichnet.
Soweit die Petentin verlangt, dass die „eingesetzte Chemie“ vollständig deklariert wird,
weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
In Deutschland hat der Wirkstoff 1-Methylcyclopropen (SmartFresh) eine Zulassung als
Pflanzenschutzmittel (Wachstumsregler) für Tomaten, Äpfel, Birnen und Pflaumen.
Ferner ist zur Reifebeschleunigung und Fruchtentgrünung das Begasungsmittel Ethylen
bei Banane, Tomaten und bestimmten Zitrusfrüchten zulässig. Ethylen darf auch im
ökologischen Landbau z.B. zur Reifebeschleunigung von Tomaten oder zur
Fruchtentgrünung bzw. Reifebeschleunigung bei Bananen angewendet werden. Eine
Deklaration aller während der Produktion angewandten Pflanzenschutzmittel ist weder
sinnvoll noch praktikabel. Pflanzenschutzmittel durchlaufen jedoch ein aufwendiges
Zulassungsverfahren. Dieses schließt bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung der Pflanzenschutzmittel ein gesundheitliches Risiko beim Verzehr von mit
Pflanzenschutzmitteln behandelten Lebensmitteln aus. Eine solche Kennzeichnung ist
daher nicht notwendig.
Zitrusfrüchte können mit Nacherntebehandlungsmitteln wie Thiabendazol und
2-Phenylphenol, die als Antipilzmittel z.B. Lagerfäule verhindern und somit der
Konservierung dienen sollen, behandelt werden. Derzeit sieht die Verordnung (EG) Nr.
396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen keine Ermächtigung zur
Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Pflanzenschutzmittelrückständen vor. Es sind die
zulässigen EU-Rückstandshöchstgehalte für Pestizide einzuhalten.
Auf EU-Ebene schreibt die spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte
(Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission) die Angabe der zur
Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen
chemischen Stoffe vor. Nach der nationalen Rückstands-Höchstmengenverordnung muss
die Behandlung von Zitrusfrüchten mit dem Pflanzenschutzmittel Thiabendazol nach der
Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung bei der Abgabe an den Verbraucher durch die
Angabe „konserviert mit Thiabendazol“ kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung
gilt sowohl für verpackte als auch lose Ware.
Petitionsausschuss

Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände, einschließlich der Rückstände von
Mitteln zur Nacherntebehandlung, werden in einer Höhe festgesetzt, in der nach
aktuellem Wissensstand keine gesundheitliche Gefährdung vom Verzehr des jeweiligen
Lebensmittels ausgeht.
Die Herleitung eines solchen gesetzlichen Rückstandshöchstgehalts ist ein mehrstufiger
Prozess. Nach den Grundsätzen zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen wird im Vorfeld der Zulassung im Rahmen von
Rückstandsversuchen aus den dort gefundenen Rückständen im Erntegut abgeleitet,
welcher unvermeidliche Rückstand bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Erzeugnis verbleibt. Dabei gilt das
Minimierungsgebot, d.h., es darf nur so viel wie nötig angewandt werden. Nur wenn ein
Risiko für die Konsumenten durch die Aufnahme der entsprechenden Rückstände
auszuschließen ist, wird ein entsprechender Rückstandshöchstgehalt in der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestiziden in oder auf Lebens- und Futtermitteln
festgesetzt. Das Überschreiten der Höchstgehalte führt dazu, dass derartige Ware nicht
vermarktet werden darf.
Obst- und Gemüseerzeugnisse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen,
dürfen danach nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem
Zustand, unverfälscht und vermarktbarer Qualität sind.
Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen für sachgerecht. Er empfiehlt,
das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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