Regiune: Germania

Verbraucherschutz - Kennzeichnung von Lebensmitteln mit künstlich versetztem Alkohol

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
111 de susținere 111 in Germania

Petiția a fost inchisa

111 de susținere 111 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

15.07.2017, 04:22

Pet 3-18-10-7125-013487Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Lebensmittel, die mit Alkohol versetzt wurden,
entsprechend deklariert werden müssen.
Er weist auf die Gefahren von Alkohol, vor allem für Schwangere, Kinder und
Jugendliche sowie Autofahrer, insbesondere Fahranfänger, hin. Suchtkranke würden
eine weitere Risikogruppe darstellen. Häufig würden Speisen in Restaurants Alkohol
enthalten, der z.B. zur Verfeinerung eingesetzt wurde. Dies kritisiere er nicht, jedoch
müsse die Deklarationspflicht verbessert werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 111 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hat
unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung dargestellten Aspekte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Werden alkoholhaltige Zutaten bei der Herstellung von vorverpackten Lebensmitteln
verwendet, sind diese wie alle anderen Zutaten grundsätzlich im Zutatenverzeichnis
anzugeben. Die Auflistung der Zutaten erfolgt grundsätzlich in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der
Herstellung des Lebensmittels. Es ist zutreffend, dass diese Pflichtkennzeichnung bei
lose abgegebenen Lebensmitteln nicht erfolgt. Die Angabe von Alkohol als Zutat ist
damit ebenfalls nicht verpflichtend. Dies ist auch der Fall bei Verwendung von Alkohol
in frischen Speisen, wie z.B. in Saucen, die in einer Gastwirtschaft serviert werden.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung wird jedoch gerade in der Gastronomie

Alkohol oft nur in geringen Mengen, z.B. zur Geschmacksabrundung, eingesetzt und
verflüchtigt sich während des Kochvorgangs weitgehend.
In den Jahren 2008 bis 2011 fanden auf europäischer Ebene Verhandlungen zur
Verordnung (EU) Nr. 1169/2009, der so genannten Lebensmittelinformations-
verordnung, statt. Bei der Frage einer künftig verpflichtenden Kennzeichnung von
Allergenen wurden auch Fragen weiterer verpflichtender Angaben auf den
Lebensmittelverpackungen und bei losen Waren diskutiert. Bei der Abwägung auf EU-
Ebene stand dabei in besonderem Maße der Gesundheitsschutz im Vordergrund. Am
13. Dezember 2014 ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft
getreten. Eine Kennzeichnung für Alkohol ist lediglich als Zutat bei vorverpackten
Lebensmitteln vorgeschrieben. Die Ausnahmen für unverpackt abgegebene
Lebensmittel wurden grundsätzlich fortgeschrieben. Bei lose abgegebenen
Lebensmitteln wurden den Mitgliedstaaten Regelungsbefugnisse zugesprochen. Auch
die EU-Kommission wurde in der Verordnung aufgefordert, zu zahlreichen weiteren
Fragen der Kennzeichnung Berichte vorzulegen.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie die Situation fortlaufend beobachtet.
Insbesondere nach der Allgemeingültigkeit der LMIV nach dem 13. September 2014
sollen die Wirkungen der dort geregelten Maßnahmen beobachtet werden. Wenn
deutlich wird, dass weitere verpflichtende Kennzeichnungsregelungen als sinnvoll
erachtet werden, will die Bundesregierung diesen Bedarf von deutscher Seite mit dem
Ziel der Umsetzung auf europäischer Ebene einbringen. Dies gilt auch für die
Verwendung von Alkohol als Zutat bei lose abgegebenen Lebensmitteln.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition dem Europäischen Parlament
zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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