Region: Niemcy

Verbraucherschutz - Kennzeichnung von Zusatzsatzstoffen (Zucker) bei Lebensmitteln

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
342 Wspierający 342 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

342 Wspierający 342 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 3-17-10-7125-048853Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin fordert eine bessere Kennzeichnung von Zusatzstoffen, insbesondere
dass der Zuckergehalt sämtlicher Lebensmittel auf der Vorderseite in lesbarer Größe
aufgeführt wird.
Zudem möchte sie erreichen, dass Hersteller von ungesunden Süßwaren nicht mit
gesundheitsbezogenen Angaben werben dürfen. Sie benennt Beispiele und kritisiert,
dass die Lebensmittelindustrie manipulieren würde. Würde die Menge des
enthaltenen Zuckers gut erkennbar ausgewiesen, würden die Verbraucher bewusst
kaufen und sich möglicherweise mehr zugunsten gesunder Lebensmittel
entscheiden. Ungesundes müsse auch entsprechend gekennzeichnet werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 342 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Insgesamt wurden 24 Diskussionsbeiträge
abgegeben. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen
Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem
Anliegen darzulegen. Die parlamentarischen Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellt Ergebnis:
Das Lebensmittelrecht, das auf europäischer Ebene durch die Etikettierungsrichtlinie
(Richtlinie 2000/13/EG) harmonisiert ist, wurde in Deutschland durch die
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) umgesetzt. Nach den Vorschriften
dieser Verordnung müssen die Angaben zu einem fertig verpackten Lebensmittel an
gut sichtbarer Stelle ausgewiesen werden. Hierzu zählt auch das Zutatenverzeichnis.

Die Angaben müssen deutlich lesbar und unverwischbar auf der Fertigpackung oder
einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht werden.
Zutat ist hierbei jeder Stoff, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines
Lebensmittels verwendet wird und – wenn auch möglicherweise in veränderter Form
– im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Die Auflistung der Zutaten im
Zutatenverzeichnis erfolgt grundsätzlich in absteigender Reihenfolge ihres Anteils am
betreffenden Lebensmittel. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es den
Verbraucherinnen und Verbrauchern möglich ist, sich über das Zutatenverzeichnis
über den Zuckergehalt eines Lebensmittels zu informieren. Die Verbraucherinnen
und Verbraucher können eine bewusste Kaufentscheidung treffen.
Die LMKV trifft keine Vorgaben hinsichtlich des Anbringens von
Sichtkennzeichnungselementen auf der Vorderseite der Verpackung. Die so
genannte LebensmittelInformationsverordnung der Europäischen Union – (EU) Nr.
1169/2011 – setzt diese Regelungen fort. Ab dem 13. Dezember 2014 sind die
Regelungen in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Art. 13 Abs. 1 Satz
1 der genannten Verordnung regelt, dass die verpflichtenden Informationen über
Lebensmittel in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden dürfen. Der
Blick von den verpflichtenden Informationen darf nicht abgelenkt werden. Alle
verpflichtenden Informationen auf Lebensmitteln müssen mindestens in 1,2 mm
großer Schrift gedruckt werden. Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt
vor, dass bei einer Wiederholung der Nährwertangaben der Brennwert allein oder in
Verbindung mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz im
Hauptsichtfeld darzustellen ist. Das Hauptsichtfeld ist hierbei definiert als diejenige
Fläche, die Käufer in der Regel auf den ersten Blick wahrnehmen.
Soweit mit der Petition gesundheitsbezogene werbende Angaben auf Lebensmitteln
angesprochen sind, stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Verordnung der
Europäischen Union (EG) Nr. 1924/2006 die Bedingungen festlegt, unter denen
nährwertbezogene Angaben zulässig sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ein
Zulassungsverfahren mit einer wissenschaftlichen Fundierung durchlaufen haben.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition dem Europäischen
Parlament zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


Pomóż nam wzmocnić uczestnictwo obywateli. Chcemy, aby twoja petycja przyciągnęła uwagę i pozostała niezależna.

Wesprzyj teraz