Verbraucherschutz - Kennzeichnung von Zutaten im Sauerteig

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
121 Ondersteunend 121 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

121 Ondersteunend 121 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:05

Pet 3-18-10-7125-012959Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln, die
Sauerteig enthalten, aufgeführt werden muss, ob der Sauerteig aus Roggen, Weizen,
Dinkel, Hefe, Backpulver etc. besteht.
Er begründet dies damit, dass Allergiker diese Informationen benötigten.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlich und diskutiert wurde. 121 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen.
Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Sauerteig besteht in der Regel aus Hefe und Getreideerzeugnissen sowie aus
Milchsäurebakterien. Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) schreibt
für vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich die Angabe eines Verzeichnisses der
Zutaten vor. Als Zutat gilt jeder Stoff, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines
Lebensmittels verwendet wird und – wenn auch möglicherweise in veränderter Form
– im Enderzeugnis vorhanden bleibt (§ 5 Abs. 1 LMKV). Anlage 3 der LMKV führt
kennzeichnungspflichtige Zutaten auf, die allergische und andere
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Hierzu gehört glutenhaltiges Getreide.
Sind derartige Zutaten in einem Lebensmittel enthalten, gelten diverse
Kennzeichnungserleichterungen der LMKV nicht.
Die seit dem 13. Dezember 2014 geltende EU-Verordnung Nr. 1169/2011 löst das
bislang geltende Kennzeichnungsrecht auf europäischer Ebene ab und kommt in allen

EU-Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung. Sie führt die bisherigen Regelungen
zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses grundsätzlich fort. Hinsichtlich der Stoffe, die
Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sieht die Verordnung eines bessere
Sichtbarkeit dieser Stoffe bei vorverpackten Lebensmitteln und eine bessere
Information der Verbraucherinnen und Verbraucher bei lose abgegebenen
Lebensmitteln vor.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen teilweise entsprochen wurde.Begründung (pdf)


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