Terület: Németország

Verbraucherschutz - Kennzeichnungspflicht für Gelatine

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
954 Támogató 954 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

954 Támogató 954 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:11

Pet 3-17-10-7125-050479

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
– zu überweisen,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Kennzeichnungspflicht für in der
Lebensmittelherstellung verwendete Gelatine einzuführen. Der Kennzeichnung soll
weiterhin zu entnehmen sein, aus welchem Tier die Gelatine gewonnen wurde.
Es wird ausgeführt, dass bei der Nahrungsmittelproduktion, z. B. bei der Klärung von
Fruchtsäften, teilweise Gelatine verwendet werde. Eine Kennzeichnungspflicht sei
nicht vorgeschrieben. Gelatine könne Allergien auslösen. Auch sei es für Juden oder
Muslime eine wesentliche Infomation, von welchem Tier die verwendet Gelatine
stamme.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 954 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Zudem haben den Petitionsausschuss weitere
Petitionen mit einem vergleichbaren Aniegen erreicht, die mit dieser Petition
gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis gebeten, wenn nicht alle
ausgeführten Gesichtspunkte dargestellt wurden. Der Petitionsausschuss hat im
Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit
gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung
hatte das im Folgenden dargestellt Ergebnis:
Die Grundkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel ist auf europäischer Ebene
durch die sogenannte Etikettierungsrichtlinie (Richtlinie 2000/13/EG) harmonisiert
und insbesondere durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) in
deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen Lebensmittelverpackungen bestimmte

Angaben tragen, wozu – bis auf wenige Ausnahmen – die Verpflichtung zur Angabe
eines Verzeichnisses der Zutaten gehört. Dieses besteht nach § 6 Absatz 1 LMKV
„aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge
ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des
Lebensmittels“.
Wie in der Petition zutreffend ausgeführt, gelten u. a. bestimmte, zu technologischen
Zwecken eingesetzte, aber im Enderzeugnis keine Wirkung mehr ausübende Stoffe,
die sogenannten Verarbeitungshilfsstoffe, nicht als Zutaten. Sie müssen daher nicht
im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden. Nach der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung ist die Verwendung von Speisegelatine bei der
Herstellung von Apfelsaft und anderen Fruchtsäften zulässig und wird dem Fruchtsaft
zur Klärung, d. h. zum Entfernen von Trübstoffen, zugesetzt und anschließend dem
Saft wieder entzogen. Speisegelatine gilt als ein Stoff, der auf dieselbe Weise und zu
demselben Zweck wie ein Verarbeitungshilfsstoff verwendet wird, so dass die
Angabe im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich ist. Auch eine
Allergenkennzeichnung muss bei Verarbeitungshilfsstoffen nur dann erfolgen, wenn
diese aus entsprechend allergenen Erzeugnissen hergestellt worden sind und
unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind.
Wie die Bundesregierung mitgeteilt hat, wird die in Europa verwendete
Speisegelatine in der Regel aus Schlachtnebenprodukten gewonnen. Sie ist daher
tierischen Ursprungs. Ist die Gelatine Zutat eines Lebensmittels, muss sie im
Zutatenverzeichnis aufgeführt werden und ist damit für die Verbraucher erkennbar.
Darüber hinausgehende, verpflichtende Regelungen zu Kennzeichnung
vegetarischer und veganer Lebensmittel bestehen nicht.
Der Petitionsausschuss hat Verständnis für das Bedürfnis der Verbraucher, erkennen
zu können, ob ein vorverpacktes Lebensmittel keine Bestandteile vom Tier enthält
oder enthalten hat. Diesem Wunsch wird z. T. durch Eigeninitiativen der
Lebensmittelindustrie Rechnung getragen. Der Vegetarierbund Deutschland e. V.
(VEBU) vergibt das sogenannte „V-Label“, ein freiwilliges Kennzeichnungselement
für vegetarische oder vegane Lebensmittel, an Betriebe und Produkte, die keine
tierischen Bestandteile verarbeiten bzw. enthalten. Die Kriterien für die
Siegelvergabe regelt der VEBU. Diese Kriterien sind auf der Internetseite des VEBU
e. V. einsehbar. Vergleichbare freiwillige Siegel bestehen für koschere Lebensmittel
entsprechend den Vorschriften des jüdischen Glaubens bzw. für „halal“-Lebensmittel
für Angehörige des muslimischen Glaubens.

Ab dem 13. Dezember 2014 gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU die
sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011. Mit dieser
wird das europäische Lebensmittelkennzeichnungsrecht grundsätzlich überarbeitet.
Die Regelungen der Etikettierungsrichtlinie werden jedoch im Wesentlichen
fortgeschrieben. Die Europäische Kommission hat jedoch die Befugnis erhalten,
einheitliche Vorgaben für freiwillig bereitgestellte Informationen über die Eignung
eines Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer zu erlassen.
Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass es wünschenswert wäre, dass
Vegetarier und Veganer sowie Menschen, die entsprechend ihres Glaubens
bestimmte Lebensmittel meiden, verbesserte Informationen erhalten sollen, so dass
die Auswahl der Lebensmittel vereinfacht wird. Er empfiehlt daher, die Petition dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu überweisen und dem
Europäischen Parlament zuzuleiten.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft und dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben und dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit eine verbindliche Angabe gefordert ist, wenn tierische Erzeugnisse in einem
Produkt enthalten sind oder diese bei der Herstellung verwendet wurden, wurde
mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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