Região: Alemanha

Verbraucherschutz - Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel die Birkenzucker (Xylit) enthalten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
125 Apoiador 125 em Alemanha

A petição não foi aceite.

125 Apoiador 125 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

23/03/2019 03:30

Pet 3-19-10-7125-001273 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent möchte die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel
erreichen, die Xylit, einen Birkenzucker, enthalten.

Er führt aus, dass Xylit auf einige Säugetiere toxisch wirken würde. Da es für
Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zumutbar sei, jedes gekaufte Lebensmittel
auf Xylit zu kontrollieren, sei eine besondere Kennzeichnungspflicht notwendig.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 126 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Für Lebensmittelzusatzstoffe wie Xylit (E 967) gelten spezielle Regelungen. Sie dürfen
bei der Herstellung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich
zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist eine positive toxikologische
Bewertung. Xylit wurde neben anderen Süßungsmitteln für eine Reihe von
Lebensmitteln ohne besondere Höchstmengenfestsetzung zugelassen. Dies ist
insbesondere der Fall bei brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz
hergestellten Lebensmitteln.

Seit dem 1. Juni 2013 gelten die Regelungen der in der EU unmittelbar geltenden
Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der
Europäischen Union. In Anhang 2 der Verordnung ist die Gemeinschaftsliste der für
die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer
Verwendungsbedingungen enthalten. Die hierfür erforderlichen Zulassungen sind im
Regelfall in der Vergangenheit in Richtlinien festgesetzt und in der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung in nationales Recht umgesetzt worden.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich anhand der Angaben auf dem Etikett
über die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Zutaten informieren. Die
Zutaten sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer
Verwendung bei der Herstellung anzugeben. Süßungsmittel sind durch die Angabe
ihrer Klasse, z.B. Süßungsmittel, gefolgt von ihrer Bezeichnung, wie z.B. Xylit oder
ihrer E-Nummer (z.B. E 967), anzugeben. Aus dem Zutatenverzeichnis ist daher
bereits nach gegenwärtiger Rechtslage ersichtlich, ob einem Lebensmittel bei der
Herstellung Xylit zugesetzt wurde.

Der Petitionsausschuss vertritt daher die Auffassung, dass es Verbraucherinnen und
Verbrauchern möglich und zumutbar ist, die auf dem Lebensmittel ausgewiesenen
Zutaten daraufhin zu überprüfen, ob für sie unerwünschte Zutaten enthalten sind.
Einen zusätzlich aufgebrachten Hinweis, dass Xylit zugesetzt wurde, hält er nicht für
erforderlich. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen durch die gegenwärtige Rechtslage teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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