Rajon : Gjermania

Verbraucherschutz - Kennzeichnungspflicht für Waren auf Wochenmärkten

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Mbështetëse 44 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

44 Mbështetëse 44 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2016
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:05

Pet 3-18-10-7125-035778Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine anderweitige Kennzeichnung von Lebensmitteln auf
Wochenmärkten.
Er führt aus, dass zu erkennen sein müsse, ob die Waren aus ökologischem Anbau
oder aus konventionellem Anbau stammen. Weiterhin müsse kenntlich gemacht
werden, ob sie aus eigenem Anbau des Verkäufers stammen oder vom Großmarkt
gekauft wurden. Auch die Preisausschilderungen der Waren müssten geändert
werden. An den von ihm geforderten Kennzeichnungen hätten die Käufer ein
berechtigtes Interesse. Es sei zu aufwendig, diese Informationen an jedem Marktstand
zu erfragen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 55 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist im Jahr 2011 EU-weit
harmonisiert worden. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Lebensmittel-
Informationsverordnung (LMIV), sieht als Pflichtkennzeichnungselement für
vorverpackte Lebensmittel lediglich solche Informationen vor, die die
Verbraucherinnen und Verbraucher dringend benötigen, um eine fundierte
Kaufentscheidung treffen zu können. Hierzu gehören die Bezeichnung des
Lebensmittels, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verzeichnis der Zutaten. Die
vom Petenten gewünschte Kennzeichnung wird ausdrücklich nicht geregelt.

Lebensmittel, die lose abgegeben werden, sind vom Schriftlichkeitserfordernis der
Information der Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich befreit. Es wird
davon ausgegangen, dass grundsätzlich Verkaufspersonal zur Verfügung steht, das
die Informationen mündlich geben kann.
Die gewünschten Angaben sind jedoch mitunter Gegenstand spezialrechtlicher
Kennzeichnungsvorschriften. Dies ist z.B. der Fall beim Schutz geografischer Angaben
oder den Produkten des ökologischen Landbaus. Das EU-Bio-Logo ist seit dem
1. Juli 2012 verbindlich für alle vorverpackten, ökologisch erzeugten Lebensmittel, die
in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt werden und die strengen Normen der EU-
Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erfüllen. Unverpackte Bioprodukte
müssen jedoch nicht gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung kann
selbstverständlich auf freiwilliger Basis erfolgen. Dies bedeutet, dass die mit der
Petition geforderte Kennzeichnung ökologischer Produkte nach der derzeitigen
Rechtslage möglich ist. Sie ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Der
Lebensmittelunternehmer darf dies selbst entscheiden.
Auch die Kennzeichnung „aus eigenem Anbau“ ist nicht vorgeschrieben. Sie kann
jedoch ebenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern die Kennzeichnung nicht im
Widerspruch zu den rechtlichen Vorschriften steht und z.B. zu Irreführung oder
Täuschung führen kann. Auch hier steht gerade auf Märkten Verkaufspersonal für
entsprechende Auskünfte zur Verfügung.
Die Angabe von Preisen wird in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Unter
die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Absatz 2 PAngV fallen lose Waren,
wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Wenn Ware
nach anderen Mengeneinheiten, wie z.B. Stück, Bund oder je Paar abgegeben
werden, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich. Hier gilt dann die Pflicht
zur Angabe des Gesamtpreises. Die Bundesregierung hat hierzu mitgeteilt, dass die
Allgemeine Verkehrsauffassung bestimmt, welche Preisangabe bei unverpackten, so
genannten losen Lebensmitteln, zu erfolgen hat. Insbesondere bei Obst und Gemüse,
Fleisch und Fleischerzeugnissen sind das die Angaben, ob der Verkauf und die
Preisangabe je Stück erfolgt oder z.B. im Bund und/oder nach Gewicht vorgenommen
wird.
Die Preisbehörden der Bundesländer, die für den Vollzug der PAngV zuständig sind,
führen entsprechend Sortimentslisten. Bei Verkauf nach Gewicht, Volumen, Länge
oder Fläche ist die Mengeneinheit des Grundpreises nach § 2 Abs. 3 PAngV jeweils
ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter der Ware.

Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder
Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm
oder Milliliter verwendet werden. Eine Ausnahme von der Pflicht der
Grundpreisabgabe gibt es für kleine Direktvermarkter, bei denen die Warenausgabe
überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, für Waren in Fertigpackungen, offenen
Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach § 2 Abs. 1 PAngV. In diesen
Fällen kann sich der kleine Direktvermarkter auf die Angabe des Gesamtpreises der
Ware beschränken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 PAngV.
Der Petitionsausschuss hält die rechtlichen Bestimmungen für ausreichend und
sachgerecht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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