Verbraucherschutz - Kennzeichnungspflicht von Echtpelzprodukten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
59.747 Ondersteunend 59.747 in Duitsland

De petitie is afgesloten

59.747 Ondersteunend 59.747 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:19

Pet 3-18-10-7125-002968

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Mit der Petition wird die genaue Kennzeichnung von Echtpelzprodukten gefordert.
Es wird ausgeführt, dass am 1. Januar 2009 ein EU-weites Importverbot von
Haustierfellen in Kraft getreten ist. Jedoch gebe es bislang keine
Kennzeichnungspflicht für die Kleidungsstücke, in denen diese verarbeitet seien.
Verbraucherinnen und Verbraucher würden nicht ausreichend informiert und
getäuscht, da diese Produkte häufig gar nicht oder nur schlecht bzw. nicht
nachvollziehbar mit Fantasienamen gekennzeichnet seien.
Die Kennzeichnungspflicht bei Pelzprodukten müsse sich zudem auf die Lieferkette
beziehen und sowohl für den Hersteller und den Händler gelten sowie für inländische
und ausländische Unternehmen. Die Kennzeichnungspflicht solle sich an den
Regelungen für die Deklarationspflicht in der Schweiz orientieren. Dort müssten
Pelze und Pelzprodukte mit dem wissenschaftlichen und zoologischen Namen der
Tierart, der Herkunft des Felles und der Art der Gewinnung deklariert werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlich und diskutiert wurde. 59.747 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss 98 Petitionen
mit einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges
mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis
dafür gebeten, dass möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte
dargestellt wurden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
öffentliche Beratung durchgeführt, in der die Petentin die Gelegenheit hatte, ihr
Anliegen vorzutragen. An der öffentlichen Beratung haben Vertreter der

Bundesregierung – des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) - teilgenommen. Weiterhin hat der Petitionsausschuss der Bundesregierung
Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung
des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Verbraucherinformation über Textilerzeugnisse mit Fellbestandteilen, wie z. B.
Parka mit Fellkragen, ist mit der Verordnung (EU) 1007/2011 über die Bezeichnung
von Textilfasern wesentlich erweitert worden. Enthalten Textilerzeugnisse nicht
textile Teile tierischen Ursprungs, z. B. Pelz, Leder, Horn o. ä., muss dies gemäß
Artikel 12 der Verordnung (EU) 1007/2011 unter Verwendung des Hinweises „Enthält
nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung oder Kennzeichnung
angegeben werden. Sofern es sich um ein Textilprodukt im Geltungsbereich der
Verordnung handelt, sind auch Echtpelzbestandteile mit dem o. g. Hinweis zu
kennzeichnen. Diese Verpflichtung gilt seit dem 8. Mai 2012. Die Regelung trägt
dazu bei, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Echtpelz besser von
Kunstpelz unterscheiden können, da die mit der Petition beschriebene
Verwechslungsgefahr bislang vor allem bei zusammengesetzten Produkten gegeben
war.
Als Textilerzeugnisse gelten Produkte, die zumindest zu 80 Prozent aus Textilfasern
hergestellt wurden. Zu den der Verordnung (EU) 1007/2011 unterfallenden
Textilfasern zählen gemäß Anhang I Nr. 1 bis 3 auch Fasern vom Fell des Schafes
sowie Haare, die von Tieren stammen und die sich für Textilanwendungen eignen,
wie z. B. spezielle Ziegen (z. B. Kaschmir), Lamas (z. B. Alpaka), Kamele,
Angorakanine, Yaks, Biber und Otter sowie Hausziegen, Pferde, Rinder. Im Falle von
Kunstpelz oder Kunstleder ist der entsprechende synthetische Fasername des
Anhang I zu verwenden.
Sind Pelze oder andere nichttextile Teile tierischen Ursprungs (Leder, Horn, Daunen
o. ä.) in Textilerzeugnissen enthalten, muss dies gemäß Artikel 12 der Verordnung
(EU) 1007/11 unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen
Ursprungs“ bei der Etikettierung oder bei Kennzeichnung von Erzeugnissen, die
solche Teile enthalten, angegeben werden.
Produkte, die ausschließlich aus Pelz bestehen und nicht in den Geltungsbereich der
genannten Verordnung fallen, unterliegen in der EU und in Deutschland keiner
gesetzlichen Kennzeichnungspflicht. Das Material dieser Produkte ist in der Regel
als Echtpelz erkennbar. Das Inverkehrbringen von Hunde- und Katzenfellen, das in
der Petition angesprochen wird, ist nach der Verordnung (EG) 1523/2007

grundsätzlich verboten. In Deutschland werden diese Verbotsregelungen durch das
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz umgesetzt. Zuständig für die Überwachung
des Verbots betreffend den Handel mit Hunde- und Katzenfellen (sowie
Robbenerzeugnissen) innerhalb Deutschlands sind die Behörden der Bundesländer.
Das Verbot bezieht sich auch auf die Einfuhr solcher Produkte in die EU.
Die Bundesregierung hat in ihrer Darstellung Bezug auf den Bericht der EU-
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der
Verordnung (EU) 1007/2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit
zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
von Textilerzeugnissen genommen und ausgeführt, dass der Bericht der EU-
Kommission u. a. feststellt, dass dank der direkten Anwendung der
Textilkennzeichnungsverordnung für die Unternehmen, d. h. Produzenten,
Importeure, Einzelhändler usw., harmonisierte und transparente Anforderungen
gelten und dass die Verbraucher angemessen informiert werden. Speziell die
Verpflichtung zur Kennzeichnung nichttextiler Teile tierischen Ursprungs sei Anlass
für Fragen vor allem von Seiten betroffener Unternehmen gewesen. Die Kommission
habe klargestellt, dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung auch für sehr kleine
Teile tierischen Ursprungs gelte. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass sich die Verordnung seit ihrem Inkrafttreten bewährt hat und daher keine
Änderung erforderlich ist.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass es nach dem Bericht der EU-Kommission
über die Anwendung der Verordnung auch seitens der Marktüberwachungsbehörden
der Bundesländer keine Hinweise gibt, dass Verbraucher diesbezüglich ein
Verständnisdefizit haben.
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen sind die
Bundesländer. Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Bestimmungen für
sachgerecht. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bundesländer empfiehlt er, die
Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


08-06-2017 13:14


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