Verbraucherschutz - Lebensmittelhygiene in der Tagespflege

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

2.369 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

2.369 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:50

Pet 3-17-10-7125-032162Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass Tagespflegepersonen, die im häuslichen
Umfeld Kinder betreuen, nicht als Lebensmittelunternehmerin bzw.
Lebensmittelunternehmer gelten.
Sie führt aus, dass als Folge der Regelungen der EU-Lebensmittelrechts-
Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) Tagespflegepersonen verpflichtet
seien, sich als Lebensmittelunternehmerin bzw. Lebensmittelunternehmer
registrieren zu lassen. Die EU-Kommission selbst hätte jedoch die Anwendung
dieser Vorschriften dahingehend eingeschränkt, dass Tagesmütter nicht unter die
Definition von Lebensmittelunternehmern fallen würden. Die Petentin hat ausgeführt,
dass es nach ihrer Auffassung eine zu enge Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen wäre, Tagesmütter zu dieser Registrierung zu verpflichten. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
halte diese Einstufung dennoch für gerechtfertigt. Die Petentin weist darauf hin, dass
diese Einstufung nicht den Realitäten in der Kindertagespflege entspreche. Die
Betreuung von Tageskindern finde in privat genutzten Wohnbereichen statt. Die
Zubereitung und Abgabe von Speisen an die Tageskinder erfolge im Rahmen des
familiären Lebens und nur in geringem Maße und stünde nicht im Vordergrund, wie
dies z.B. beim Kantinenbetrieb der Fall sei.
Mit der Umsetzung der Verordnung wären diverse Maßnahmen erforderlich, die in
einem privat genutzten Raum nicht oder nur mit erheblichem Aufwand realisiert
werden könnten. Investitionen seien notwendig, so dass viele Tagespflegepersonen
sich möglicherweise entscheiden würden, dieser Tätigkeit künftig nicht mehr
nachzugehen. Auch bundesweit gebe es Kritik an der Verpflichtung zur Registrierung
als Lebensmittelunternehmerin bzw. Lebensmittelunternehmer. Die mediale

Berichterstattung hätte gezeigt, dass jedes Bundesland die Anwendung der
Verordnung anders auslege. Sie fordere daher, festzulegen, dass die
Kindertagespflege in häuslicher Umgebung nicht als Tätigkeit einer
Lebensmittelunternehmerin bzw. eines Lebensmittelunternehmers gilt.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 2.369 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin liegen Unterschriftslisten mit
30 Unterzeichnungen vor. Den Petitionsausschuss haben zudem 7 weitere
Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden
gemeinsam beraten werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass
möglicherweise nicht alle im Einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt
werden. Die parlamentarische Beratung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Nach den Ausführungen des BMELV ist es zutreffend, dass Deutschland bei der
Umsetzung der angesprochenen Verordnung eine abweichende Auffassung vertritt.
Das BMELV hat ausgeführt, dass dies für sachgerecht gehalten wird, da bei
Tagespflegepersonen ebenso wie z.B. bei Kindertagesstätten große Verantwortung
für die Versorgung der betreuten Kinder mit sicheren und hygienisch einwandfreien
Lebensmitteln getragen wird. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Kleinkinder und
Säuglinge besonders empfindlich gegenüber durch Lebensmittel oder
Hygienemängel verbreitete Krankheitserreger sind. Dies macht die Einhaltung der
grundlegenden Hygieneanforderungen unabdingbar. Aus diesen Gründen hält
Deutschland es für geboten, dass für diese Bereiche die Anforderungen der EU-
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten. Das BMELV hat ausgeführt, dass keine
Erschwernisse für die tägliche Praxis der Abläufe in der Kindertagespflege gesehen
werden. Die für Tagespflegepersonen relevanten Anforderungen der Verordnung,
wie z.B. die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Vorrichtungen zum Händewaschen,
mit Trinkwasserzufuhr und leicht zu reinigenden Flächen, seien so allgemein und
flexibel gefasst, dass sie in einem üblichen Haushalt ohnehin eingehalten würden
und unter die Basishygiene fallen. Umfangreiche Dokumentationspflichten seien bei
Tagesmüttern aufgrund der Größe und der überschaubaren Arbeitsabläufe nicht
erforderlich. Die Registrierung sei im Übrigen ein einfaches und formloses Verfahren.
Ein Anruf bei der zuständigen Behörde reiche hierzu aus.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass z.B. der Bundesverband für
Kindertagespflege im Dezember 2011 Informationen zur Rechtslage im Internet

veröffentlicht hat und auch auf die Notwendigkeit der Wahrung der
Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität der Maßnahme hingewiesen hat. Er hat die
Auffassung vertreten, dass die für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung
zuständigen Behörden der Länder bei der Überwachung der Tätigkeit von
Tagespflegepersonen angemessen vorgehen und die Belange der Kindertagespflege
berücksichtigen sollen. Der Petitionsausschuss stimmt dieser Auffassung
ausdrücklich zu. Der Petitionsausschuss hält die vom BMELV vertretene Auffassung
für nicht zu kritisieren, dass es erforderlich ist, dass auch Tagespflegepersonen unter
die Definition des „Lebensmittelunternehmens“ fallen. Im Hinblick auf eine
angemessene Überwachung der Tätigkeit von Tagespflegepersonen ist die
Zuständigkeit der Bundesländer gegeben. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher,
die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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245 Unterschriften
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