Région: Allemagne

Verbraucherschutz - Messung des tatsächlichen Energieverbrauchs bei Hybrid-PKW; Verbrauchsmessung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
188 Soutien 188 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

188 Soutien 188 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

10/03/2016 à 03:24

Pet 1-18-12-7125-015944

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Verbrauchsmessung von Hybrid-Pkws
den tatsächlichen Energieverbrauch der Fahrzeuge widerzuspiegeln hat. Ferner soll
untersagt werden, dass während des Testzyklus Batteriestrom zum Vortrieb genutzt
wird, ohne diesen bei der Verbrauchsberechnung zu berücksichtigen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach
Einführung der Hybrid-Fahrzeuge gemäß den Ausführungsverordnungen der
UN-Regelung 101 möglich sei, den Testzyklus mit vollgeladener Batterie zu
durchlaufen, ohne dass dieser Strom in die Berechnung mit einfließe. Als Ergebnis
solcher „Tests“ könnten heute Pkw mit mehr als 200 PS und jenseits der 1,5 Tonnen
Leergewicht mit DIN-Verbräuchen von 1,5 l/100 km beworben werden. Dies stelle
eine grobe Irreführung der Verbraucher dar, wobei sich die Automobilindustrie darauf
berufe, sich an Gesetz und Ordnung zu halten. Es sei nicht akzeptabel, wenn die
technische Unwissenheit der Verbraucher derart ausgenutzt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 188 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass neue Kraftfahrzeugtypen
heute grundsätzlich nach EU-Richtlinien geprüft werden und bei Einhaltung der
entsprechenden Bestimmungen eine europaweit gültige Typgenehmigung erhalten.
Gegenstand dieser Typgenehmigung ist u. a. die Bestimmung und Angabe des
Kraftstoffverbrauchs in l/100 km und der CO2-Emission in g/km. Bei von außen
aufladbaren Elektro-Hybrid-Fahrzeugen wird zusätzlich noch der elektrische
Energiebedarf bestimmt und in Wh/km ausgewiesen. Gesetzliche Grundlage bilden
hierzu die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie die dazu gehörende
Durchführungsverordnung (EG) 692/2008. Hinsichtlich des Messverfahrens verweist die
Durchführungsverordnung auf die in der Petition zitierte UN-Regelung 101 (UN-R101),
in der die vorgeschriebenen Arbeitsschritte von der Fahrzeugvorkonditionierung über
die Durchführung der Messung bis hin zur Auswertung und Dokumentation der
Ergebnisse festgelegt sind.
Entgegen der Darstellung des Petenten ist in Anhang 8 der UN-R101 beschrieben,
wie für die unterschiedlichen Hybrid-Antriebsarchitekturen die elektrisch gefahrenen
Streckenanteile in den tatsächlichen Energieverbrauch der Fahrzeuge einzubeziehen
sind.
Die Vorschrift unterscheidet bei der Behandlung von Elektro-Hybrid-Fahrzeugen
nach:
1. Hybrid-Elektro-Fahrzeugen extern aufladbar (sog. Plugin-Hybride)
2. Hybrid-Elektro-Fahrzeugen nicht extern aufladbar.
Der elektrische Energiebeitrag, der aus der Antriebsbatterie stammt und dem
Fahrzeugantrieb dient, wird hierbei folgendermaßen berücksichtigt:
Im Falle der sog. Plugin-Hybride ist jeweils eine Verbrauchsbestimmung mit
vollständig geladener Antriebsbatterie sowie zusätzlich mit minimaler Batterieladung
vorgeschrieben. Hierfür absolviert das Fahrzeug einen Testzyklus mit genau
festgelegtem Geschwindigkeits-Zeit-Profil auf dem Abgasrollenprüfstand (sog. NEFZ
oder Neuer Europäischer Testzyklus). Während der Prüfung werden CO2-Emission
und Änderung des Batterieladezustands bestimmt. Aus den Messergebnissen
werden gewichtete Werte für Kraftstoffverbrauch und der elektrische Energiebedarf
berechnet. Die Gewichtung trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass Plugin-
Hybridfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb im Allgemeinen weder ausschließlich im
einen noch im anderen extremen Batterieladezustand betrieben werden. Die
vollständigen Verbrauchsangaben enthalten neben den Angaben zum

Kraftstoffverbrauch zusätzlich die Angaben zum elektrischen Energiebedarf. Beide
Angaben zusammengenommen, entsprechen dem Energiebedarf des Fahrzeugs.
Im Falle der nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeuge wird die
Verbrauchsbestimmung vergleichbar der Prozedur wie bei konventionellen
Fahrzeugen durchgeführt. Zusätzlich wird der Ladezustand der Antriebsbatterie
aufgezeichnet, sodass nach der Testfahrt (NEFZ-Zyklus) die Ladebilanz bestimmt
werden kann. Unter Anwendung von zuvor anderweitig bestimmten
Ladebilanzkorrekturfaktoren für Verbrauch (Einheit: l/100km/Ah) und CO2-Emission
(Einheit: gCO2/km/Ah) werden die Ergebnisse des Kraftstoffverbrauchs und der
CO2-Emission korrigiert. Die korrigierten Werte entsprechen dann einer Ladebilanz
von Null. Elektrisch gefahrene Streckenanteile, die ohne Verbrennungsmotor
zurückgelegt wurden und insgesamt zu einer Abnahme der Batterieladung führen,
werden auf diese Weise mit einem entsprechenden Kraftstoffverbrauch beaufschlagt.
Im Ergebnis seiner Prüfung stellt der Petitionsausschuss mithin fest, dass bei allen
Elektro-Hybrid-Antriebskonzepten der gesamte Energieverbrauch der Fahrzeuge
berücksichtigt wird, entweder durch explizite Angabe des elektrischen
Energieverbrauchs und des Kraftstoffverbrauchs, wie im Falle der von außen
aufladbaren Plugin-Hybrid-Fahrzeuge, oder aber durch eine Korrekturrechnung der
Kraftstoffverbrauchsangaben im Falle der nicht von außen aufladbaren
Hybrid-Elektro-Fahrzeuge.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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