Verbraucherschutz - Mindestschriftgröße bei Angabe der Bankverbindung auf Zahlungsaufforderungen von Firmen und Behörden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
133 Unterstützende 133 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

133 Unterstützende 133 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 4-18-07-401-008871

Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass auf Schreiben von Firmen und Behörden, welche zu einer
Zahlung auffordern, die Bankverbindung in einer ausreichend großen Schrift (3 mm
oder mehr) neben dem Rechnungsbetrag angegeben werden muss.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Angabe der
Bankverbindung erfolge normalerweise im Brieffuß. Vermutlich aufgrund der
zunehmenden Menge dort zu platzierender Informationen werde die verwendete
Schriftgröße immer kleiner. Die internationale Kontonummer (International Bank
Account Number, IBAN) sei schon aufgrund ihrer Länge nicht einfach korrekt
abzulesen, und bei einer verwendeten Schriftgröße von weniger als 2 mm sei die
Lesbarkeit sehr eingeschränkt bzw. nur mit Hilfsmitteln sichergestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 133 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bei der Angabe einer Bankverbindung ist zunächst Art. 5 Absatz 4 der Verordnung
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur

Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung) in Verbindung mit dem Anhang dieser Verordnung,
Nr. 1 Buchstabe a zu beachten. Danach haben Zahlungsempfänger, die Über-
weisungen annehmen, ihren Zahlern bei jedem Zahlungsverlangen ihre
internationale Kontonummer (IBAN) sowie bis zum 1. Februar 2016 für
grenzüberschreitende Zahlungen erforderlichenfalls die internationale Bankleitzahl
(Business Identifier Code, BIC) ihres Zahlungsdienstleisters mitzuteilen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist an diese Regelungen der SEPA-Verordnung
gebunden; weitergehende Verpflichtungen zu einem bestimmten Mindestformat der
Mitteilungen enthält die SEPA-Verordnung allerdings nicht.
Das deutsche Bürgerliche Recht ist generell zurückhaltend gegenüber formalen
Anforderungen bei Erklärungen im Rechtsverkehr. Aus zivilrechtlicher Sicht gilt, dass
bereits nach geltendem deutschen Bürgerlichen Recht ein hinreichender Schutz von
Erklärungsempfängern besteht, sämtliche faktisch relevanten Angaben in lesbarer
Form zu übermitteln: Ist in einer Zahlungsaufforderung keine lesbare Angabe der
Bankverbindung des Zahlungsempfängers enthalten, dann kann je nach
Fallgestaltung der Schuldnerverzug entfallen, wenn durch ein solches Verschulden
des Gläubigers der Schuldner dessen Bankverbindung nicht erkennen und somit
keine rechtzeitige Zahlung bewirken kann. Damit würde zwar die
Zahlungsverpflichtung des Schuldners nicht entfallen (wofür auch keine
Veranlassung bestände), aber der Schuldner müsste auch nicht etwa eine
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befürchten.
Ein Schuldner ist zur Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung auf ein
bestimmtes Konto grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn ihm diese Möglichkeit
durch den Gläubiger eingeräumt wird, insbesondere durch Bekanntgabe dieser
Kontoverbindung (siehe Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 362 BGB Rn. 9).
Daher ist es nicht notwendig, dem Gläubiger für die ohnehin nur als Option
ausgestaltete Einräumung der Möglichkeit der Erfüllung durch Banküberweisung auf
ein bestimmtes Konto weitere zwingende formelle Vorgaben zu machen.
Davon abgesehen, liegt es im eigenen Interesse des Gläubigers, die Angaben zu
seiner Bankverbindung hinreichend lesbar zu gestalten, um Nachfragen und
Verzögerungen zu vermeiden.

Im Verwaltungsrecht setzt Schriftform grundsätzlich die Lesbarkeit voraus. Die
Anforderungen an die Lesbarkeit von behördlichen Schriftstücken, insbesondere an
die verwendete Schriftgröße, lassen sich allerdings nur begrenzt abstrakt festlegen;
sie sind vielmehr auf der Grundlage aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu
bestimmen. Weitergehende, detaillierte Regelungen des Gesetzgebers, die der
Behörde etwa eine bestimmte Mindestschriftgröße oder eine bestimmte Gliederung
vorgeben, sind vor diesem Hintergrund nicht geboten. Auch hier gilt, dass der
Absender ein eigenes Interesse an einer ausreichend guten Lesbarkeit haben wird,
schon um sich selbst den Mehraufwand durch Nachfragen etc. zu ersparen.
Ebenso wenig besteht aus umsatzsteuerrechtlichen Aspekten Handlungsbedarf.
Gesetzliche Vorgaben zu den erforderlichen formalen Rechnungsangaben sind in
§ 14 Abs. 4 und Abs. 6 und in § 14a des Umsatzsteuergesetzes geregelt, mit denen
die verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG, sog.
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, umgesetzt werden. Angaben zur Bankverbindung
des leistenden Unternehmers sind darin nicht gefordert.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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