Verbraucherschutz - Novel-Food-Verordnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
714 Unterstützende 714 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

714 Unterstützende 714 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:53

Pet 3-17-10-7125-035471

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die so genannte Novel-Food-Verordnung in
ihrer jetzigen Fassung nicht umgesetzt wird.
Es wird ausgeführt, dass diese Verordnung den Einsatz von Naturstoffen im Bereich
von komplementärmedizinischen Therapien erschwere oder sogar verhindere. Es
gebe Naturstoffe, z.B. aus dem Bereich der Heilpflanzen und Pilze, die in anderen
Kulturen erfolgreich angewandt würden. Diese hätten trotz Wirksamkeit häufig keine
nennenswerten Nebenwirkungen und würden eine Hilfe für Kranke bedeuten, die
z.B. austherapiert seien. Daher solle jedem selbst überlassen werden, welche Art
von Therapie er wählt.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 714 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Den Petitionsausschuss hat zudem eine weitere Petition
mit diesem Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt
wird. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass möglicherweise nicht alle jeweils
aufgeführten Gesichtspunkte dargestellt werden. Der Petitionsausschuss hat der
Bundesregierung die Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen
darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Die so genannte Novel-Food-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten) umfasst ausschließlich Zutaten, die in Lebensmitteln verwendet
werden sollen. Die in der Petition genannten medizinischen und therapeutischen
Anwendungen von Naturstoffen sind hiervon nicht betroffen, die sie nicht dem

Lebensmittelrecht unterfallen, sondern dem Arzneimittelrecht zuzuordnen sind. Die
Novel-Food-Verordnung erfasst Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem
Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang
für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Für solche Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten liegen in der Europäischen Union keine ausreichenden
Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit vor. Sie unterliegen daher vor dem
Inverkehrbringen einer Zulassungspflicht. Dieses Verfahren schließt eine
Sicherheitsbewertung ein. Hierbei kann es sich z.B. um unbekannte Früchte handeln,
auch um aus Pflanzen gewonnene Extrakte oder synthetisch hergestellte Zutaten wie
Fettersatzstoffe. Die in der Petition angesprochenen Nahrungsergänzungsmittel
zählen ebenfalls zu den Lebensmitteln. Pharmakologisch wirksame Stoffe zum
Zwecke der Heilung bzw. Behandlung von Krankheiten dürfen daher auch in
Nahrungsergänzungsmitteln nicht verwendet werden.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat im Übrigen zu
Nahrungsergänzungsmitteln eine Verbraucherinformation veröffentlicht, die auf
seiner Internetseite unter www.bfr.bund.de abrufbar ist und vom 4. April 2012 datiert.
Es weist darin auf die Gefährlichkeit bestimmter Nahrungsergänzungsmittel hin.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Annahme, dass Naturstoffe generell
gesundheitlich unbedenklich sind und vorbehaltlos verwendet werden können, nicht
zutreffend sind. Bestimmte Pflanzen enthalten auch toxische Wirkstoffe, die – z. B.
bei einer Aufkonzentrierung bei Verwendung von Extrakten – schädigende Wirkung
auf die menschliche Gesundheit haben können.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die kritisierte Vorschrift eine europäische
Verordnung darstellt, die in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Es
ist daher rechtlich nicht möglich, diese – wie vom Petenten gefordert – nicht
umzusetzen. Der Petitionsausschuss hält dies im Hinblick auf den Schutz der
Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher auch nicht für sachgerecht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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