Kraj : Německo

Verbraucherschutz - Platzierung von Tabakwaren mit Schockbildern zum Schutz für Kinder

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 43 v Německo

Petice nebyla splněna

43 43 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2016
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

14. 08. 2018 4:29

Pet 3-18-10-7125-037733 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Es wird gefordert, dass zum Schutz von Kindern Tabakwaren mit den gesetzlich
vorgeschriebenen Bildwarnhinweisen in Geschäften und anderen Verkaufsstellen so
platziert werden, dass die Kinder und Jugendlichen dadurch nicht geschockt und
beeinträchtigt werden können.

Der Petent schildert, dass sein siebenjähriger Sohn die Bilder an einer
Supermarktkasse gesehen und ihn dies gesundheitlich sehr beeinträchtigt habe. Ihm
seien zahlreiche weitere Fälle bekannt, in denen es Kindern ähnlich ergangen sei.
Zwar fände er Maßnahmen richtig, die vor dem Rauchen warnen, jedoch sei es nicht
hinnehmbar, dass Kinder aus diesen Gründen geschockt würden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 44 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss mehrere Petitionen mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit
der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis dafür
gebeten, falls nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt wurden. Der
Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung
des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Die EU-Tabakprodukt-Richtlinie sieht u. a. vor, dass Tabakerzeugnisse und verwandte
Erzeugnisse nur in Packungen und Außenverpackungen in den Verkehr gebracht
werden dürfen, die gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen. Für Zigaretten, Tabak
zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak sind dabei kombinierte Text-Bild-
Warnhinweise eingeführt worden, die aus Bild und Text sowie einer Information zur
Raucherentwöhnung bestehen. Sie müssen 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der
Packung einnehmen. Diese kombinierten Text-Bild-Warnhinweise sind dem Anhang II
der EU-Tabakprodukt-Richtlinie zu entnehmen. Die EU-Tabakprodukt-Richtlinie war
von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen. Mit ihr
werden die Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen europaweit neu
geregelt. Die Vorgaben der EU-Tabakprodukt-Richtlinie wurden in Deutschland im
Rahmen des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung
(TabakerzV) umgesetzt. Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise sind in § 14
TabakerzV geregelt. § 11 TabakerzV enthält allgemeine Vorschriften zur
Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, die für alle gesundheitsbezogenen
Warnhinweise gelten. Danach dürfen u. a. die Warnhinweise zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens nicht teilweise oder vollständig verdeckt werden.

Der Petitionsausschuss hält – ebenso wie der Petent – die Verringerung des
Tabakkonsums und einen möglichst umfassenden Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens für wichtige gesundheitspolitische Ziele. Eine wesentliche Aufgabe
besteht darin, den Einstieg in das Rauchen zu verhindern, den Ausstieg aus dem
Tabakkonsum zu fördern und den Schutz vor Passivrauchen zu stärken. Die
Bundesregierung hat ihre Auffassung dargestellt, dass gesundheitsbezogene
kombinierte Text-Bild-Warnhinweise ein wichtiges Mittel darstellen, um auf eine
Einschränkung des Tabakkonsums hinzuwirken und dass bei der vorzunehmenden
Abwägung mit den Interessen und dem Befinden von Kindern und Jugendlichen unter
18 Jahren zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Tabakerzeugnissen um Produkte
handelt, die für Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder bestimmt sind noch an
sie abgegeben werden dürfen. Der Petitionsausschuss schließt sich der Auffassung
an, dass Kinder und Jugendliche deshalb mit diesen Warnhinweisen im Regelfall nur
geringen Kontakt haben.

Soweit der Petent fordert, dass die Tabakwaren so platziert werden, dass sie von
kleinen Kindern nicht gesehen werden können, stellt der Petitionsausschuss fest, dass
der Unternehmer in eigener Verantwortung entscheidet, wie und wo Produkte
präsentiert werden, sofern er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften handelt. Die
Bundesregierung hat hier die Auffassung vertreten, dass die Forderung des Petenten
einen Eingriff in die Freiheit des Handels zur Folge hätte, der verfassungsrechtliche
Rechte der Unternehmer verletzt. Der Petitionsausschuss schließt sich dieser
Auffassung an und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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