Regija: Njemačka

Verbraucherschutz - Produktionsdatum an Stelle von Mindesthaltbarkeitsdatum

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
107 107 u Njemačka

Peticija je odbijena.

107 107 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:12

Pet 3-17-10-7125-056099Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Lebensmittel mit einem Produktionsdatum statt
mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet werden.
Zur Begründung führt er aus, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum für
Verbraucherinnen und Verbraucher irreführend sei, da sie davon ausgingen, dass
das Produkt nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr verzehrbar sei.
Zudem würden Verbraucherinnen und Verbraucher häufig das
Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum verwechseln. Würden
Lebensmittel mit einem Produktionsdatum gekennzeichnet, könne jeder Verbraucher
selbst kontrollieren, wie lange seine Lebensmittel noch genießbar seinen. Eine
Verbraucherinformation dahingehend, wie lange bestimmte Produkte haltbar sind, sei
zusätzlich erforderlich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 107 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Vor ca. 30 Jahren wurde die Kennzeichnung im europäischen Richtlinienrecht
einheitlich gestaltet. Die für bestimmte Lebensmittel bis dahin alternativ zulässige
Angabe von Herstellungs-, Abpack- bzw. Abfülldatum wurde daher in der deutschen
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) aufgegeben. Mit der LMKV wurde
das Richtlinienrecht der Europäischen Union umgesetzt. Die bisher verwandten
Herstellungs-, Abpack-, Abfülldaten waren wenig geeignet, den Verbraucherinnen

und Verbrauchern Informationen über die Haltbarkeit eines Lebensmittels zu
vermitteln. Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), das für bestimmte Lebensmittel
bereits verwendet werden konnte, hatte sich als informative und für den Handel
praktikable Datumskennzeichnung bewährt.
Die Angabe des MHD oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen
Lebensmitteln, wie z.B. Hackfleisch, des Verbrauchsdatums gehören zu den
Pflichtkennzeichnungselementen für fertig abgepackte Lebensmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 4
LMKV). Das MDH ist das Datum, bis zu welchem Zeitpunkt das Lebensmittel unter
angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften, wie
z.B. Farbe, Geschmack und Konsistenz, behält. Es ist anzugeben mit den Wörtern
„Mindestens haltbar bis …..“. Bei richtiger Lagerung ist das Lebensmittel auch nach
Ablauf des MHD in der Regel noch verzehrfähig. Das Verbrauchsdatum ist
anzugeben mit „verbrauchen bis…“ und einer Beschreibung der einzuhaltenden
Aufbewahrungsbedingungen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit
abgelaufenem Verbrauchsdatum durch Hersteller oder Händler ist verboten. Im
Unterschied dazu kann das MHD nachträglich geändert werden, sofern der
Lebensmittelunternehmer insbesondere den Nachweis erbringen kann, dass sich das
Lebensmittel in einem einwandfreien hygienischen Zustand befindet und somit
verkehrs- und verzehrfähig ist.
Durch die EU-Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die so genannte
Lebensmittelinformationsverordnung, wird das geltende Richtlinienrecht abgelöst.
Die bisherigen Regelungen zum MHD und Verbrauchsdatum werden jedoch im
Wesentlichen fortgeführt. Die Verordnung ist ab dem 13. September 2014
unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er ist
jedoch der Auffassung, dass es wichtig ist, sich nachdrücklich gegen
Lebensmittelverschwendung einzusetzen. Er weist darauf hin, dass das BMELV sich
mit der Informationskampagne „Zu gut für die Tonne“ dafür einsetzt,
Verbraucherinnen und Verbraucher über das MHD, das Verbrauchsdatum und die
richtige Lagerung von Lebensmitteln umfassend zu informieren.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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